Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB über dessen Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 3. Februar 2025, AZ **, GZ **-69 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Einspruch wird abgewiesen .
Die Anklageschrift ist rechtswirksam .
Begründung:
Mit oben genannter Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Klagenfurt dem am ** geborenen nigerianischen Staatsangehörigen A* das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB zur Last.
Demnach habe A* im Zeitraum 7. bis 18. Juni 2021 „in ** und ** und weiteren unbekannten Orten“ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren unbekannten Mittätern und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche der B* Handels GmbH durch die Vorgabe Mitarbeiter der langjährigen Vertragspartnerin C* und sohin berechtigter Rechnungsaussteller zu sein und durch Veränderung der ursprünglichen Originalrechnung in der Weise, dass als Empfängerkonto nunmehr sein Konto bei der D* mit der IBAN: ** aufschien, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Überweisung eines Betrages von insgesamt 129.437,46 Euro verleitet bzw zu verleiten versucht, die die B* Handels GmbH in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei der Schade 86.380,79 Euro beträgt.
Gegen die Anklageschrift richtet sich der rechtzeitige, sich auf alle Anfechtungsgründe, insbesondere aber auf den Einspruchsgrund der örtlichen Zuständigkeit (§ 212 Z 6 StPO) beziehende Einspruch des A* (ON 71).
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Äußerung vom 21. April 2026 den Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen.
Dem Rechtsbehelf kommt Berechtigung nicht zu.
Eingangs ist festzuhalten, dass das Oberlandesgericht nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Anlass des Einspruchs von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen hat ( Birklbauer, WK-StPO Vor §§ 210 bis 215 Rz 47 und § 215 Rz 4).
Im Einspruchsverfahren ist zu prüfen, ob die zur Last gelegte Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist und ob ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt (§ 212 Z 1 StPO), sowie ob die Anklageschrift an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211 StPO), ob die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes besteht und der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten vorliegt (§ 212 Z 4, 5, 6 und 7 StPO) oder ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich fortgesetzt hat (Z 8). Zum Tatverdacht ist nur zu prüfen, ob dieser eine Verurteilung des Angeklagten für möglich erscheinen lässt (§ 212 Z 2 StPO). Der Sachverhalt muss so weit geklärt sein, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt (§ 212 Z 3 StPO).
Der Einspruchsgrund des § 212 Z 1 StPO liegt nicht vor. Dieser setzt sich mit unrichtigen Lösungen von Rechtsfragen durch die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift auseinander und beinhaltet die Fälle, in denen die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein materiellrechtlicher oder prozessualer Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten ausschließen würde ( Birklbauer aaO § 212 Rz 2 f).
Die Anklagebehörde bringt in casu mit gerichtlicher Strafe bedrohte Taten zur Darstellung, ohne dass rechtliche Ausschlussgründe vorliegen (§ 212 Z 1 StPO). Der dem Angeklagten zur Last gelegte Lebenssachverhalt erfüllt – hypothetisch als erwiesen angenommen – mit gerichtlicher Strafe bedrohte Tatbestände (vgl BirklbaueraaO § 212 Rz 4). Rechtliche Gründe, die eine Verurteilung ausschließen, ergeben sich nicht aus der Aktenlage. Der Einspruchsgrund der Z 1 des § 212 StPO liegt demnach nicht vor.
Zu den Einspruchsgründen des § 212 Z 2 und 3 StPO wird angesichts der unverändert gebliebenen Verdachtslage auf die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Graz, AZ 9 Bs 217/24s, das sich mit der Verurteilungswahrscheinlichkeit und der Sachverhaltsklärung bereits anlässlich eines vom Anklagten im August 2024 eingebrachten Anklageeinspruchs (ON 62) ausführlich auseinandersetzte (AS 2 ff in ON 65), verwiesen (vgl RIS-Justiz RS0124017).
Inwieweit die aktenkundigen Verdachtsgründe und Beweismittel ausreichen, um den Angeklagten – der sich geständig verantwortet (ON 22) - der ihm zur Last liegenden strafbaren Handlungen zu überführen, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Schöffengerichtes vorbehalten bleiben, der vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht zulässig ist (§ 215 Abs 5 zweiter Satz StPO).
Da die Anklageschrift demnach auch keinen Begründungsmangel im Sinne der Z 2 und 3 des § 212 StPO aufweist und, nachdem sie nunmehr auch Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit enthält (vgl AS 3 und 4 in ON 69), alle sonstigen Anforderungen an den Inhalt (§ 211 StPO) erfüllt, liegen auch Formgebrechen im Sinne des § 212 Z 4 StPO nicht vor (vgl BirklbaueraaO § 212 Rz 22 und RIS-Justiz RS0132893).
Ferner stammt die Anklage von der dafür zuständigen öffentlichen Anklägerin (§ 212 Z 7 StPO) und richtet sich zufolge §§ 31 Abs 3 Z 6a StPO an das sachlich zuständige Landesgericht als Schöffengericht (§ 212 Z 5 StPO). Schließlich haben die ergänzenden Erhebungen ergeben, dass der Sitz der kontoführenden Bank der B* Handels GmbH in ** ist (ON 68). In Ermangelung eines Tatorts in Österreich richtet sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 36 Abs 3 zweiter Satz erster Halbsatz StPO nach dem Ort des Erfolgseintritt, der bei einer Überweisung von einem Bankkonto auf ein anderes am Ort der das Konto des Opfers führenden Bank liegt (RIS-Justiz RS0130479 [insb T1]). Die Anklageschrift wurde demnach zutreffend beim Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht eingebracht (§ 212 Z 6 StPO).
Das Verfahren wurde auch nicht zu Unrecht gemäß § 205 Abs 2 StPO bzw nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt (§ 212 Z 8 StPO).
Da keiner der Fälle des § 215 Abs 2 bis Abs 4 StPO vorliegt, war der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklage festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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