Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Finanzstrafsache gegen A*wegen § 33 Abs 1 FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 7. Mai 2026, AZ **, GZ **-9 des Landesgerichts Wiener Neustadt, nichtöffentlich entschieden:
Der Einspruch wird abgewiesen .
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Begründung:
Mit obiger Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt dem am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG zur Last.
Demnach habe er in ** im Amtsbereich des Finanzamts Österreich als Einzelunternehmer der B* e.U., steuerlich erfasst unter **, und der für die abgabenrechtlichen Belange Verantwortliche,
I./ vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, indem er eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2023 nicht abgab, sodass Abgaben infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten, und zwar Umsatzsteuer 2023 in der Höhe von 65.063,47 Euro;
II./ im Zeitraum ab Februar 2021 bis März 2025 vorsätzlich in mehreren Tathandlungen unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung selbst zu berechnender Abgaben bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar
Umsatzsteuervoranmeldung 02/2021 in Höhe von 904,37 Euro
Umsatzsteuervoranmeldung 03/2021 in Höhe von 10.284,75 Euro
Umsatzsteuervoranmeldung 04/2021 in Höhe von 1.627,02 Euro
Umsatzsteuervoranmeldung 07/2021 in Höhe von 1.792,00 Euro
Umsatzsteuervoranmeldung 09/2021 in Höhe von 5.340,58 Euro
Umsatzsteuervoranmeldung 01/2022 in Höhe von 2.281,02
Umsatzsteuervoranmeldung 02/2022 in Höhe von 11,18 Euro
Umsatzsteuervoranmeldung 03/2022 in Höhe von 935,50 Euro
Umsatzsteuervoranmeldung 04/2022 in Höhe von 6.429,63 Euro
Umsatzsteuervoranmeldung 05/2022 in Höhe von 12.148,47 Euro
Umsatzsteuervoranmeldung 07/2022 in Höhe von 14.519,44 Euro
Umsatzsteuervoranmeldung 08/2022 in Höhe von 11.160,11 Euro
Umsatzsteuervoranmeldung 09/2022 in Höhe von 12.923,47 Euro
Umsatzsteuervoranmeldung 10/2022 in Höhe von 794,10 Euro
Umsatzsteuervoranmeldung 11/2022 in Höhe von 7.033,65 Euro
Umsatzsteuervoranmeldung 12/2022 in Höhe von 11.790,07 Euro
Umsatzsteuervoranmeldung 01/2024 in Höhe von 9.664,78 Euro
Umsatzsteuervoranmeldung 02/2024 in Höhe von 13.817,42 Euro
Umsatzsteuervoranmeldung 03/2024 in Höhe von 12.556,85 Euro
Umsatzsteuervoranmeldung 04/2024 in Höhe von 15.155,25 Euro
Umsatzsteuervoranmeldung 05/2024 in Höhe von 20.640,90 Euro
Umsatzsteuervoranmeldung 06/2024 in Höhe von 10.793,06 Euro
Umsatzsteuervoranmeldung 07/2024 in Höhe von 14.124,87 Euro
Umsatzsteuervoranmeldung 08/2024 in Höhe von 8.098,33 Euro
Umsatzsteuervoranmeldung 09/2024 in Höhe von 4.816,81 Euro
Umsatzsteuervoranmeldung 10/2024 in Höhe von 10.356,57 Euro
Umsatzsteuervoranmeldung 12/2024 in Höhe von 9.058,34 Euro
Umsatzsteuervoranmeldung 01/2025 in Höhe von 3.838,10 Euro
Umsatzsteuervoranmeldung 02/2025 in Höhe von 6.765,12 Euro
Umsatzsteuervoranmeldung 03/2025 in Höhe von 7.040,40 Euro
sohin gesamt 246.702,16 Euro.
Gegen diese Anklageschrift richtet sich der rechtzeitige Einspruch des A*, mit dem er gestützt auf die Einspruchsgründe des § 212 Z 2 und Z 3 StPO das Fehlen eines einfachen, seine Verurteilung nahe legenden Tatverdachts moniert, wobei insbesondere aus der Befassung verschiedener Steuerberatungskanzleien und jeweiliger Beendigung deren Tätigkeit noch nicht zwingend ein vorsätzliches Handeln im Sinn des § 33 FinStrG folge und die bloße Bezugnahme auf Ergebnisse abgabenbehördlicher Verfahren und Festsetzungen die strafrechtlich erforderliche eigenständige Prüfung von Tatbild, Vorsatz und Zurechnung nicht ersetze (ON 11).
Dem Einspruch kommt keine Berechtigung zu.
Im Einspruchsverfahren ist – neben der Prüfung, ob die Anklageschrift an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 212 Z 4 iVm § 211 StPO), die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts besteht (§ 212 Z 5 und Z 6 StPO) und der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten vorliegt (§ 212 Z 7 StPO) – zu überprüfen, ob Rechtsfragen durch die Anklagebehörde richtig gelöst wurden, nämlich ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist und kein sonstiger prozessualer Grund vorliegt, der eine Verurteilung ausschließt (§ 212 Z 1 StPO) bzw die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich fortgesetzt hatte (§ 212 Z 8 StPO), und zum Tatverdacht, ob genügend Gründe vorhanden sind, den Angeklagten der ihm angelasteten Straftat für verdächtig zu halten, und ob der Sachverhalt für eine Anklageerhebung hinreichend geklärt ist (§ 212 Z 2 und Z 3 StPO).
Im Rahmen des Einspruchsgrunds nach § 212 Z 3 StPO ist zu prüfen, ob der Sachverhalt soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung nahe liegt. Die vorläufige Zurückweisung hat die weitere Ausermittlung des Sachverhalts, der dem Angeklagten vorgeworfen wird, zum Ziel. Das Hauptverfahren wird dadurch beendet und das Ermittlungsverfahren wieder eröffnet, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorliegt (negativer Gesichtspunkt) und von zweckentsprechenden weiteren Ermittlungen eine solche erwartet werden kann (positiver Gesichtspunkt; Birklbauer , WK-StPO § 212 Rz 13, 14).
Eine überschüssige Beweisaufnahme ist nicht geboten (§§ 13 Abs 2, 55 Abs 3, 91 Abs 1 StPO; vgl Schmoller , WK-StPO § 13 Rz 41 ff, § 55 Rz 93 ff; Vogl, WK-StPO § 91 Rz 2 ff). Die Ermittlungen müssen aber soweit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und die Beweisaufnahme so vorbereitet ist, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden kann. Dies ergibt sich aus dem in § 91 Abs 1 StPO normierten Zweck des Ermittlungsverfahrens, den Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird ( Birklbauer , aaO Rz 16).
Das prioritäre Vorgehen nach Z 3 mit dem Ziel der Zurückweisung zur besseren Aufklärung ist für jene Fälle unproblematisch, in denen durch weitere Ermittlungen eine Intensivierung des Tatverdachts oder eine bessere Vorbereitung der für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel zu erwarten ist ( Birklbauer , aaO Rz 17).
Vorliegendenfalls stützt sich die Anklage im Wesentlichen auf die Erhebungen des Amts für Betrugsbekämpfung - Bereich Finanzstrafsachen, **, ** (ON 2, ON 6), samt den im Abschlussbericht enthaltenen Vernehmungen der Zeugen Mag. C* (ON 6.2), Mag. D* (ON 6.10) und E* (ON 6.11), denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass Unterlagen samt Belegen verspätet übermittelt wurden und die Angaben des – nunmehr – Angeklagten zu nicht erfolgten Rückmeldungen durch die steuerliche Vertretung als Schutzbehauptung anzusehen sei.
Den Tatverdacht zur subjektiven Tatseite leitete die Anklagebehörde in zulässiger Weise auch aus dem objektiven Geschehenshergang ab (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671). Die innere Tatseite kann mangels geständiger Einlassung eines Angeklagten aus den äußeren Tatumständen erschlossen werden, zumal der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen bei einem leugnenden Täter methodisch gar nicht zu ersetzen ist ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 452).
Da im Einspruchsverfahren zum Tatverdacht lediglich zu prüfen ist, ob genügend Gründe vorhanden sind, den Angeklagten der ihm angelasteten Straftat für verdächtig zu halten und ob der Sachverhalt für eine Anklageerhebung hinreichend geklärt ist, sohin ob die Anklageschrift den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung bringt, die aus den objektiven Unterlagen gezogenen Schlüsse des Anklägers und die daran geknüpften Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite denkrichtig und möglich sind und ob der Einspruchswerber Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen, obliegt die Beurteilung der dem Angeklagten angelasteten Verkürzungen als auch deren subjektiver Zurechnung dem Schöffengericht, der das Oberlandesgericht im Einspruchsverfahren nicht vorgreifen darf.
Ausgehend von diesem Tatverdacht kommt auch die Einstellung des Verfahrens im Sinne des § 212 Z 2 StPO nicht in Betracht, weil dieser Einspruchsgrund nur dann verwirklicht ist, wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten, und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist. Wurde der Sachverhalt hinreichend geklärt und erreicht der Verdachtsgrad die Möglichkeit einer Verurteilung, ist die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen (13 Os 91/25v). Somit ist über die erhobenen Vorwürfe bei vorhandener Verurteilungsmöglichkeit im Zuge der Hauptverhandlung zu entscheiden ( Birklbauer , aaO Rz 19).
Der Einspruchswerber zeigt kein Substrat auf, das zu keiner Verurteilungsmöglichkeit führen würde.
Zu Recht fordert der Einspruchswerber eine eigenständige Prüfung von Tatbild, Vorsatz („Wissentlichkeit“) und Zurechnung ein, wobei diese sorgfältige und gewissenhafte Prüfung der Erhebungen der Abgabenbehörde in der Hauptverhandlung zu erfolgen haben wird (vgl Lässig in WK 2FinStrG § 33 Rz 55).
Ob letztlich die Beweismittel ausreichen werden, den Angeklagten der ihm angelasteten strafbaren Handlungen zu überführen, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Schöffengerichts vorbehalten bleiben, der vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht zulässig ist (§ 215 Abs 5 zweiter Satz StPO).
Auch weitere Mängel im Sinne des § 212 Z 1 StPO liegen nicht vor. Ein solcher wäre demnach lediglich dann gegeben, wenn die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht wäre oder sonst ein Grund vorläge, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließen würde. Anhand der vorliegenden Ermittlungsergebnisse ist ein solches Hindernis jedoch nicht zu erkennen, zumal der angeklagte Lebenssachverhalt als prozessualer Tatbegriff-hypothetisch als erwiesen angenommen-unter den Tatbestand zumindest einer gerichtlich strafbaren Handlung zu subsumieren wäre ( Birklbauer , aaO Rz 4), keine Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe ersehen werden können ( Birklbauer , aaO Rz 7) und auch prozessuale Gründe, die eine Verurteilung ausschließen würden, nicht vorliegen ( Birklbauer , aaO Rz 8 ff).
Da die Anklageschrift den Namen des Angeklagten samt weiteren Angaben zu seiner Person, Zeitpunkt, Ort und die näheren Umstände der Begehung der ihm zur Last gelegten Taten sowie die gesetzliche Bezeichnung der durch sie verwirklichten strafbaren Handlungen im Sinne des § 211 Abs 1 StPO benennt, leidet sie auch nicht an formellen Mängeln (§ 212 Z 4 StPO); ebenso wenig fehlt der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines Anklageberechtigten (Z 7 leg cit). Das Verfahren wurde auch nicht zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder § 38 Abs 1 oder Abs 1a SMG fortgesetzt (Z 8 leg cit).
Schließlich hat die Anklagebehörde zutreffend das sachlich und örtlich zuständige Landesgericht Wiener Neustadt als Schöffengericht angerufen (§ 196a iVm § 53 Abs 1 FinStrG; § 198 Abs 1 erster Satz FinStrG).
Sowohl der Einspruch des Angeklagten als auch die amtswegige Prüfung zeigen somit keine berechtigten Einspruchsgründe auf, sodass im Ergebnis keiner der Fälle des § 215 Abs 2 bis Abs 4 StPO vorliegt und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen war.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 letzter Satz StPO).
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