Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a FinStrG über den Einspruch des Genannten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 23. April 2026, Zahl **, GZ **-44 des Landesgerichts für Strafsachen Wien in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Einspruch wird abgewiesen .
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Begründung
Die vorliegende Anklageschrift legt dem am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* zur Last, er habe als für die abgabenrechtlichen Belange Verantwortlicher der B* Consulting GmbH (FN **) ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung unter Verwendung falscher Urkunden bzw falscher Beweismittel, nämlich von selbst hergestellten sowie von anderen Personen angekauften Scheinrechnungen, vorsätzlich begangen und dadurch unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben durch die Abgabe unrichtiger Jahressteuererklärungen bewirkt, und zwar
I. an Umsatzsteuer
1. am 19. April 2023 für das Jahr 2021 in Höhe von 122.772,40 Euro;
2. am 4. Mai 2023 für das Jahr 2022 in Höhe von 243.938 Euro;
II. an Körperschaftsteuer
1. am 19. April 2023 für das Jahr 2021 in Höhe von 145.874 Euro;
2. am 4. Mai 2023 für das Jahr 2022 in Höhe von 336.944 Euro.
(strafbestimmender Wertbetrag insgesamt: 849.528,40 Euro)
und hierdurch das Finanzverbrechen des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a FinStrG begangen.
Gegen diese Anklageschrift richtet sich der rechtzeitige Einspruch des A* (ON 46.2) dem keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 212 StPO steht dem Angeklagten gegen die Anklageschrift Einspruch zu, wenn (Z 1) die ihm zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt, (Z 2) Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (Z 3), der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt, (Z 4) die Anklage sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211 StPO), (Z 5 und 6) die Anklageschrift ein sachlich oder örtlich nicht zuständiges Gericht anruft, (Z 7) der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder (Z 8) die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.
Dem Einspruchsgericht obliegt demnach – losgelöst von einem konkreten Vorbringen – die vollumfängliche Prüfung, ob die Anklageschrift den Erfordernissen der §§ 210 Abs 1, 211 Abs 1 StPO entspricht, den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung bringt, die aus den objektiven Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran geknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite denkrichtig und möglich sind bzw der Einspruchswerber Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen. Die Beweislage ist nach ständiger Judikatur als ausreichend anzusehen, wenn sie einen einfachen Tatverdacht begründet, somit bei Gegenüberstellung aller be- und entlastenden Indizien ein Schuldspruch zumindest als wahrscheinlich anzusehen ist ( Birklbauer in Fuchs/RatzWK StPO § 210 Rz 5; § 212 Rz 15; § 213 Rz 27).
Zum Vorliegen des erforderlichen Verdachts in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale konnte sich die Anklagebehörde auf die Ergebnisse der Ermittlungen des Amts für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde des Landeskriminalamts ** stützen (siehe dazu etwa ON 2 sowie die Erkenntnisse aus dem Verfahren ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien und die dort erfolgten Vernehmungen unter anderem auch des Einspruchswerbers).
Die Staatsanwaltschaft hat in der bekämpften Anklageschrift sämtliche Gesellschaften, in denen der Angeklagte als faktischer Gesellschafter involviert war, angeführt, deren Zusammensetzung und Tätigkeit hinreichend beschrieben sowie insbesondere die faktische Geschäftsführertätigkeit des Angeklagten mit entsprechenden Nachweisen und darauf basierender logischer Begründung dargetan. Dazu gesellt sich die wenn auch knappe im Wesentlichen geständige Verantwortung des A* im Verfahren ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien, welches maßgebliche Grundlage des gegenständlichen Verfahrens nach dem Finanzstrafgesetz bildet. Die subjektive Tatseite konnte die Anklagebehörde daher nicht nur aus dem objektiven Tathergang schließen, sondern auch aus der Verantwortung des Angeklagten, der etwa auch die Fälschung von Barzahlungsbelegen der C* GmbH, welche Eingang in die Buchhaltung der B* fanden und den Abgabenerklärungen zugrunde gelegt wurden, zugab. Letztlich kann auf das Ergebnis der Außenprüfung der B* durch das Finanzamt Österreich (ON 11.9) verwiesen werden, welches von der Anklagebehörde zurecht als weiteres belastendes Indiz gegen den Angeklagten in der Anklagebegründung angeführt wird.
Der Angeklagte bemüht den Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO (nicht ausreichend geklärter Sachverhalt), weil sich die Anklageschrift auf die Aussagen des Angeklagten in zitierter Hauptverhandlung zu ** stützt, obwohl dieses Urteil nach Erhebung eines Rechtsmittels durch A* noch nicht rechtskräftig wurde, vermag aber damit die Rechtmäßigkeit der Anklageschrift nicht in Frage zu stellen. Die zitierte Verantwortung des Angeklagten hat unabhängig von der zu erwartenden Rechtsmittelentscheidung Bestand und taugt daher zur Grundlage der beeinspruchten Anklageschrift. Abgesehen davon bedarf es angesichts der übrigen zitierten Beweismittel gar nicht der Verantwortung des Angeklagten als Grundlage für die Anklageschrift.
Auch die Behauptung einer zu erwartenden Zusatzstrafe hindert eine Anklageerhebung nicht.
Da im Ermittlungsverfahren jene Beweise aufgenommen wurden, die für die Entscheidung über die Erhebung der Anklage unerlässlich sind, Dringlichkeit und Gewicht des Verdachts ausreichen, um eine Verurteilung des Einspruchswerbers für möglich zu halten, der Sachverhalt soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung auch nahe liegt, die vom berechtigten Ankläger eingebrachte Anklage an keinen formellen Mängeln (§ 211 Abs 1 StPO) leidet und das angerufene Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht auch für die Abhandlung der im Sprengel des Gerichts mutmaßlich begangenen strafbaren Handlungen sowohl örtlich als auch sachlich zuständig ist, war der Einspruch gemäß § 215 Abs 6 StPO abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen.
Ob die Beweismittel tatsächlich ausreichen werden, den Angeklagten der ihm angelasteten strafbaren Handlungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu überführen, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien richterlichen Beweiswürdigung erkennenden zuständigen Kollegialgerichts vorbehalten bleiben, der vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht statthaft ist (§ 215 Abs 5 zweiter Satz StPO; Birklbauer aaO § 215 Rz 25).
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