Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den Richter Mag. Varga als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens (ergänze: der nationalsozialistischen Wiederbetätigung) nach § 3g Abs 1 VerbotsG 1947 über den Einspruch des Genannten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 21. Jänner 2026, Zahl **, GZ **-5 des Landesgerichts St. Pölten, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Einspruch wird abgewiesen.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Begründung
Die vorliegende Anklageschrift legt A* B* das Verbrechen (ergänze: der nationalsozialistischen Wiederbetätigung) nach § 3g Abs 1 VerbotsG 1947 zur Last.
Demnach habe er in einem noch festzustellenden Zeitraum bis zum 25. Oktober 2025 in seinem Wohnhaus in **, sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er nachfolgende Gegenstände zur propagandistischen Verwendung im Sinne der Verbreitung des nationalsozialistischen Gedankens ansammelte, bereithielt und in seinem Wohnhaus ausstellte und Dritten wahrnehmbar machte, nämlich,
Dagegen richtet sich der rechtzeitig erhobene und auf § 212 Z 1 und 2 StPO gestützte Einspruch des Angeklagten, mit welchem dieser zusammengefasst vorbringt, dass er als Hobbyhistoriker tätig sei und unter anderem auch das Heimatmuseum der Gemeinde ** aufgebaut habe, wodurch er in den Besitz verschiedenster historischer Objekte aus unterschiedlichen Epochen gelangt sei, welche er ausschließlich in seinem Privathaus aus persönlichem Interesse aufbewahre, während Ausstellungen, Führungen oder auch nur gezielte Besuche zur Demonstration der Objekte zu keinem Zeitpunkt stattgefunden hätten. Es sei daher kein gerichtlicher Straftatbestand erfüllt. Im Übrigen seien die Belastungszeugen unglaubwürdig, zumal er gegen sie eine Strafanzeige eingebracht habe und ein Räumungsverfahren anhängig sei. Die Behauptungen der Zeugen seien in diesem Licht zu sehen und als „Gegenschlag“ bzw. „Abwehrmaßnahme“ gegen ihn zu betrachten.
Die Oberstaatsanwaltschaft Wien beantragt, den Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen.
In der Äußerung vom 18. Februar 2026 zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft wiederholt der Einspruchswerber, dass sich die Anklage in ihren wesentlichen Punkten - nämlich seines angeblich Holocaust-leugnenden Verhaltens und seiner sonstigen vorgeblichen Aussagen - alleine auf die Aussage des Zeugen C* stütze, die aber aufgrund der dargelegten Widersprüche unglaubwürdig sei.
Dem Einspruch kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 212 StPO steht einem Angeklagten gegen die Anklageschrift Einspruch an das Oberlandesgericht zu, wenn
1. die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt,
2. Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist,
3. der Sachverhalt nicht so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt,
4. die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211 StPO),
5. und 6. die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht besteht,
7. der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder
8. die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 oder nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.
Im Einspruchsverfahren ist daher – neben der Prüfung, ob Rechtsfragen durch die Anklagebehörde richtig gelöst wurden (§ 212 Z 1 StPO), ob die Anklageschrift an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 212 Z 4 iVm § 211 StPO), ob die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts besteht (§ 212 Z 5 und 6 StPO), der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten vorliegt (§ 212 Z 7 StPO) und die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO fortgesetzt hat (§ 212 Z 8 StPO) – zum Tatverdacht zu prüfen, ob genügend Gründe vorhanden sind, den Angeklagten der ihm angelasteten Straftat für verdächtig zu halten, und ob der Sachverhalt für eine Anklageerhebung hinreichend geklärt ist (§ 212 Z 2 und 3 StPO), sohin ob die Anklageschrift den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung bringt, die aus den objektiven Unterlagen gezogenen Schlüsse des Anklägers und die daran geknüpften Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite denkrichtig und möglich sind oder ob der Einspruchswerber Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen. Inwieweit die aktenkundigen Verdachtsgründe und Beweismittel ausreichen, den Einspruchswerber der ihm zur Last liegenden strafbaren Handlungen zu überführen, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Gerichts vorbehalten bleiben, der vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht zulässig ist (§ 215 Abs 5 zweiter Satz StPO).
Das Oberlandesgericht hat die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts dabei von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen ( Birklbauer , WK-StPO Vor §§ 210-215 Rz 47 f, § 215 Rz 4).
Für die systematisch an erster Stelle vorzunehmende Prüfung des Tatverdachts gilt, dass die Anklageschrift zurückzuweisen ist, wenn der Sachverhalt nicht zumindest soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt. Dadurch wird das Hauptverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren wieder eröffnet (§ 212 Z 3 StPO iVm § 215 Abs 3 StPO). An einer hinreichenden Sachverhaltsklärung mangelt es, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorliegt (negativer Gesichtspunkt) und von zweckentsprechenden weiteren Ermittlungen eine solche erwartet werden kann (positiver Gesichtspunkt). Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahe legt. Dazu muss vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien her bei der Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein. Damit dieser Einspruchsgrund nicht vorliegt, müssen auch sonst die Ermittlungen soweit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können. Dies ergibt sich aus dem in § 91 Abs 1 StPO normierten Zweck des Ermittlungsverfahrens, den Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird ( Birklbauer , WK-StPO § 212 Rz 14 ff).
Die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung liegen fallbezogen vor, kann sich die Staatsanwaltschaft zum objektiven Sachverhalt doch auf den kriminalpolizeilichen Abschlussbericht der Polizeiinspektion ** vom 24. Dezember 2025 (ON 3.2), insbesondere auf die Vernehmungen der Zeugen D* B* (ON 3.5) und C* (ON 3.6) sowie die Lichtbildbeilagen betreffend die zur Schau gestellten, einen starken nationalsozialistischen Bezug aufweisenden Gegenstände (ON 3.7; ON 3.8; ON 3.10 [= ON 2]) stützen. Im Übrigen räumte der Angeklagte den Besitz der inkriminierten Gegenstände in einer Stellungnahme seines Verteidigers (ON 3.14) und im Einspruch (ON 8) selbst ein. Die subjektive Tatseite ist aufgrund der leugnenden Einlassung des Angeklagten – insbesondere auch mit Blick auf die nach den Aussagen der Zeugen D* B* (ON 3.5 S 5) und C* (ON 3.6 S 4 f) ihnen gegenüber erfolgte Leugnung des Holocausts – zulässig aus dem objektiven Tatgeschehen abzuleiten (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 452).
Die leugnende Verantwortung des Angeklagten vermag demgegenüber den dargestellten Tatverdacht nicht zu erschüttern.
So ist der Einwand eines angekündigten Plans der Zeugin D* B* als „Gegenschlag“ bzw. zur Abwehr von Diebstahlsvorwürfen aufgrund der zeitlichen Nähe der Anzeige nach dem Verbotsgesetz nicht nachvollziehbar. Vielmehr erstatteten sowohl der Angeklagte (wegen des Verdachts des schweren Diebstahls) als auch die Zeugin D* B* (wegen der Verdächtigung eines Diebstahls, den sie nicht begangen habe) am 25. August 2025 zur gleichen Zeit jeweils eine Anzeige gegenüber Beamten der Polizeiinspektion ** (ON 3.12 S 2). Als in weiterer Folge ein Beamter der Polizeiinspektion ** zur Befragung der Zeugin D* B* deren Wohn-und Schlafbereich im Haus betrat, fielen ihm in einer offen einsehbaren Glasvitrine sofort einige NS-Symbole und mehrere Broschen mit Hakenkreuzen, Patronen und Bücher mit NS-Liedern auf (ON 3.12, 2). Die Ermittlungen nach dem Verbotsgesetz begannen somit nicht aufgrund einer Anzeige der Zeugin D* B*, sondern aufgrund der Wahrnehmungen des Beamten anlässlich ihrer Befragung. Soweit der Einspruchswerber auch die fehlende Nennung des Lebensgefährten (der Zeugin D* B*) E* B* als Belastungszeugen kritisiert, bleibt offen, wieso die fehlende Erwähnung desselben den Tatverdacht entkräften sollte. Unverständlich bleiben die Ausführungen des Einspruchswerbers, wonach davon auszugehen sei, dass im Rahmen der Anklageschrift auch rechtswidrig erlangte Beweismittel verwertet würden. Soweit er in diesem Zusammenhang eine Durchsuchung seines Hauses, insbesondere der Schlafräume, ohne Hausdurchsuchungsbefehl sowie ein eigenmächtiges Vorgehen der Polizei kritisiert, ist festzuhalten, dass die Zeugin D* B* im Zuge ihrer Befragung zum Diebstahlsvorwurf dem Beamten der Polizeiinspektion ** Zutritt zu ihrem Wohn-und Schlafbereich gewährte, woraufhin diesem – wie zuvor angeführt – in einer offen einsehbaren Glasvitrine sofort einige NS-Symbole und mehrere Broschen mit Hakenkreuzen, Patronen und Bücher mit NS-Liedern auffielen (ON 3.12 S 2). Nach dem Akteninhalt führte der Angeklagte selbst in weiterer Folge den Beamten in einen Gebetsraum, in dem sich eine Schale mit einem Hakenkreuzsymbol, welches nach seinen Angaben im buddhistischen Kontext zu verstehen sei und keinen NS-Bezug habe, befand, während in seiner Wohneinheit keine weiteren einschlägigen Gegenstände mehr festgestellt werden konnten (ON 3.2 S 3; ON 3.12 S 3). Aus den Ausführungen im Einspruch wird somit nicht klar, weshalb es sich bei der Sicherstellung der in der Anklageschrift angeführten Gegenstände um einen Umstand handeln soll, der einem gesetzlich normierten Beweisverwertungsverbot gleichkommt. Im Übrigen können die Ausführungen zur (angeblich fehlenden) nationalsozialistischen Gesinnung dahingestellt bleiben, zumal es für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 3g Abs 1 VerbotsG 1947 nicht auf die Gesinnung des Täters ankommt (RIS-Justiz RS0110512). Entgegen der Ansicht des Einspruchswerbers ist es auch nicht erforderlich, dass er vorsätzlich Personen eingeladen hätte, um die Gegenstände herzuzeigen, da das Ansammeln von NS-Propagandamaterial mit Wiederbetätigungstendenz bereits eine typische NS-Wiederbetätigungshandlung darstellt, die das vollendete Delikt nach begründet (RIS-Justiz ). Mit seinen weiteren, angebliche Widersprüche in den Aussagen der Zeugen D* B* und C* behauptenden Ausführungen, wobei er wiederholt Bezug auf nicht existente Aktenbestandteile („
Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Behauptung, die Zeugin D* B* habe die inkriminierten Gegenstände erst in der Zeitspanne zwischen ihrem Anruf und dem Eintreffen der Polizei aus der privaten, verdeckten Verwahrung (Schubladen, hintere Reihen) hervorgeholt und plakativ drapiert, um eine Außenwirkung der Gegenstände darzustellen, bzw. sie habe die Schranktüren selbst geöffnet. So ist aus den Lichtbildern Nr. 1 und Nr. 2 (ON 2 S 2f = ON 3.10 S 2f) weder ersichtlich, dass die Türen des darauf ersichtlichen Schrankes am 25. Oktober 2025 geöffnet gewesen wären, noch lässt das weitere Lichtbild Nr. 3 (ON 2 S 4 = ON 3.10 S 4) auf eine Ortsveränderung der zahlreichen dort abgebildeten Gegenstände schließen. Soweit im Einspruch als Indiz für ein „Drapieren“ der inkriminierten Gegenstände angeführt wird, dass die Symbole laut Beamten „sofort“ aufgefallen seien, der Zeuge C* aber monatelang nichts bemerkt habe, ist einerseits ein Polizeibeamter entsprechend geschult und andererseits der Aussage des Zeugen C* lediglich zu entnehmen, dass ihm die NS-Materialien im Untergeschoss zuerst nicht bewusst auffielen, sondern erst, als er die Glasvitrine im Untergeschoss genauer betrachtete (ON 3.6 S 4). Somit gab er aber keineswegs zu Protokoll, dass er diese Gegenstände monatelang nicht bemerkt hätte.
Das Tatbild des § 3g Abs 1 VerbotsG 1947 verwirklicht, wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f leg cit bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt. Der Rechtsbegriff der „Betätigung im nationalsozialistischen Sinn“ meint jedes Verhalten, das geeignet ist, (zumindest) eine der spezifischen Zielsetzungen der NSDAP – im Inland oder mit Auswirkung auf die Republik Österreich – zu neuem Leben zu erwecken oder zu propagieren und solcherart zu aktualisieren. Darunter fällt nach ständiger Judikatur va jede unsachliche, einseitige sowie propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen und Ziele, ausdrückliches Gutheißen ist somit nicht erforderlich. Zur Tatbestandsverwirklichung bedarf es nicht der Verfolgung der Gesamtheit der zum Gedankengut des Nationalsozialismus gehörigen Ziele, vielmehr genügt die Förderung einzelner typisch nationalsozialistischer Programmpunkte. Tatbildlich ist auch ein als typisch nationalsozialistisch zu beurteilender Handlungskomplex, dessen Teilakte – isoliert betrachtet – nicht den Tatbestand des § 3g Abs 1 VerbotsG 1947 erfüllen. Ebenso können mehrere, schon je für sich nach § 3g Abs 1 leg cit tatbildliche Handlungsfragmente, in kurzer zeitlicher Abfolge gesetzt und auf einheitlicher Motivationslage beruhend, eine tatbestandliche Handlungseinheit (im weiteren Sinn) bilden. Als objektiv geeignet, das Tatbildmerkmal der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn zu verwirklichen, erachtet der Oberste Gerichtshof die Glorifizierung der Person Adolf Hitlers und das Gutheißen seiner Lebensaufgabe, die Forderung nach Einheit und Freiheit der ganzen deutschen Nation einschließlich „jetzt fremdbesetzter“ Gebiete sowie die Ablehnung der Eigenstaatlichkeit Österreichs, die propagandistische Verwendung typisch nationalsozialistischer Parolen, Schlagworte oder Symbole, wie beispielsweise die Aussprüche „Heil Hitler“ sowie „Sieg Heil“, den Hitlergruß und das Hakenkreuz, das Ansammeln von NS-Propagandamaterial oder das demonstrative Absingen des Horst-Wessel-Liedes. Hingegen sind (isolierte) Äußerungen wie Rudolf Hess gebühre der Friedensnobelpreis oder Hitler sei nicht so schlecht gewesen und habe Arbeit für viele geschaffen nicht tatbestandsmäßig iSd § 3g VerbotsG 1947. 1947 ist als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert und setzt demnach den Eintritt eines tätergewollten Erfolgs – in Gestalt einer konkreten Gefährdung oder einer Verletzung – nicht voraus. Vielmehr handelt es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt. Da die (abstrakte) Gefährdungssituation durch jede Betätigung im nationalsozialistischen Sinn, also durch jedes Verhalten, das geeignet ist, spezifische Zielsetzungen der NSDAP zu revitalisieren oder zu propagieren, hergestellt wird, ist das Verbrechen nach 1947 beispielsweise durch das (vom entsprechenden Tätervorsatz getragene) Ansammeln von nationalsozialistischem Propagandamaterial bereits vollendet (
Der angeklagte – hypothetisch als erwiesen angenommene – Lebenssachverhalt ist in Übereinstimmung mit der Anklagebehörde unter den in der Anklageschrift angeführten Straftatbestand zu subsumieren und es liegen keine Gründe vor, die eine Verurteilung aus rechtlichen Gründen ausschließen würden (Z 1). Im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung kommt es – entgegen der Ansicht des Einspruchswerbers – nicht darauf an, dass er die betreffenden Gegenstände lediglich in seinem Privathaus aufbewahrte und er seine Familienmitglieder nicht von sich aus aufgefordert hätte, diese Gegenstände zu besichtigen oder diese aktiv beworben bzw. angepriesen hätte. Im Übrigen bestreitet er mit seinen weiteren Ausführungen im Wesentlichen nur das Vorliegen der subjektiven Tatseite, womit er den Einspruchsgrund des § 212 Z 1 StPO aber nicht zur Darstellung bringt.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich aus einer Zusammenschau des Tenors und der Begründung der Anklageschrift eine Einordnung der in Punkt 1./ der Anklageschrift angeführten Bücher als nationalsozialistisches Propagandamaterial ergibt, wobei die Staatsanwaltschaft St. Pölten zu diesem Punkt bereits eine Modifizierung der Anklageschrift zur Herstellung eines weitergehenden Sachverhaltsbezuges (für die Fragestellung an die Geschworenen) in Aussicht gestellt hat (ON 1.9).
Da die Anklageschrift auch keine formalen Mängel im Sinne des § 211 StPO aufweist und auch sonst keiner der Fälle des § 212 StPO vorliegt, war sohin gemäß § 215 Abs 6 StPO der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen. Ob sich letztlich die Verdachtsgründe tatsächlich zu einem Schuldnachweis verdichten lassen, bleibt der Entscheidung des Geschworenengerichts vorbehalten, dem unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien richterlichen Beweiswürdigung die Entscheidung in der Sache selbst obliegt, welcher durch das Einspruchserkenntnis nicht vorgegriffen werden darf (§ 215 Abs 5 zweiter Satz StPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden