Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Privatanklagesache des Privatanklägers Dr. A* gegen den Angeklagten B*wegen § 115 Abs 1 und 2 StGB über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 22. Juli 2026, GZ **-3, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens ist ein am 28. Juli 2025 auf der öffentlich einsehbaren Facebook-Seite der Privatanklägers ** zu einem dort am 3. Juli 2025 von diesem veröffentlichten Beitrag zur Frage eines Verbotsverfahrens der C* in Deutschland samt Screenshot einer Fernsehdiskussion des Privatanklägers mit D* veröffentlichter Kommentar von B* (**) mit dem Inhalt „ Arsch“ , wodurch der Privatankläger öffentlich beschimpft und herabgewürdigt worden sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Privatanklage zurück und stellte das Verfahren (ohne die in diesem Fall gebotene Kostenentscheidung) gemäß § 485 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 212 Z 1 StPO ein. Begründend wurde wörtlich ausgeführt „Nach § 65 StGB sind die nicht in den §§ 63 und 64 StGB genannten Taten, die im Ausland begangen worden sind, sofern die Taten auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, die österreichischen Strafgesetze nur in den hier genannten Fällen, von welchen in der Privatanklage keiner behauptet wird. “.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Privatanklägers (ON 5), der Berechtigung zukommt.
Der Beschwerdeführer argumentiert im Wesentlichen unter Zitierung der zum Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB ergangenen Judikatur mit dem inländischen Erfolgsortder in Rede stehenden Äußerung im Sinne des § 67 Abs 2 StGB, zumal für die Beleidigung nach § 115 Abs 1 und 2 StGB nichts anderes gelten könne. Der gegenständlich inkriminierte Kommentar sei auf der in Österreich betriebenen Facebook-Seite des Privatanklägers und damit jedenfalls (auch) in Österreich abrufbar gewesen, womit die Tat in Österreich begangen worden sei.
Diese Rechtsansicht ist nach Auffassung des Beschwerdegerichts zutreffend.
Zentraler Anknüpfungspunkt der österreichischen Strafgewalt ist das Territorialitätsprinzip (RIS-Justiz RS0092073). So gelten die österreichischen Strafgesetze nach § 62 StGB für alle Straftaten, die im Inland begangen worden sind. Den Ort der Tatbegehung definiert § 67 Abs 2 StGB. Danach hat der Täter eine mit Strafe bedrohte Handlung an jedem Ort begangen, an dem er gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Voraussetzung für einen inländischen Begehungsort einer strafbaren Handlung ist daher entweder die Vornahme einer Tathandlung oder der Eintritt eines tatbestandsmäßigen Erfolgs im Inland (OGH 13 Os 105/18t). Unter einer Handlung ist willkürliches, das heißt vom Willen beherrschbares, menschliches Verhalten zu verstehen, das entweder als aktives Tun oder als Unterlassen in Erscheinung tritt (vgl RIS-Justiz RS0088773; Leukauf/Steininger/Stricker, StGB 4Vor § 1 Rz 4 mwN). Unter Erfolg im Sinn des § 67 Abs 2 StGB jedes von der Tathandlung abtrennbare, vom Tatbestand vorausgesetzte Ereignis in der Außenwelt, das zur Vollendung des gesamten Unrechts notwendig ist (vgl zB Salimi in WK 2StGB § 67 Rz 29; Kienapfer/Höpfl/Kert , Strafrecht, Allgemeiner Teil 17 (2024) Rz 9.6). Maßgeblich ist nicht die von der Strafnorm sanktionierte materielle Rechtsgutsbeeinträchtigung, sondern die Verwirklichung eines Erfolgs im Sinne des äußeren Tatbestands. Eine abstrakte Gefahr stellt keinen solchen Erfolg dar, weil sich dieser nur aus dem (geplanten) Eintritt einer im Tatbildformulierten Wirkung in der Außenwelt ergeben kann (vgl OGH 13 Os 105/18t).
Ob es einen Erfolgsort im Sinne des § 67 Abs 2 StGB gibt, hängt somit von der dogmatischen Interpretation des jeweiligen Delikts als Erfolgsdelikt ab ( Schallmoser , Tatort Cybercrime – Fragen der inländischen Gerichtsbarkeit, ZWF 2025, 183). Bei den sog. „ Äußerungs-und Medieninhaltsdelikten “ werden in Literatur und Rsp dazu unterschiedliche Lösungsansätze vertreten (siehe dazu Salimi in WK 2StGB § 67 Rz 42 ff; Schallmoser , Tatort Cybercrime – Fragen der inländischen Gerichtsbarkeit, ZWF 2025, 183).
Das Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB verlangt nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs den Eintritt einer Gefahr für das Schutzobjekt „ Ehre “, welchen das Gesetz ausdrückt, indem es fordert, dass die Tathandlungen „ in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise “ gesetzt werden. Die zum Tatbild gehörende Rechtsgutgefährdung besteht somit in der Möglichkeit der Wahrnehmungder Tathandlung durch einen Dritten. Demnach stellt der Tatbestand des § 111 Abs 1 StGB ein Erfolgsdelikt dar, weil er solcherart den Eintritt einer von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbaren Wirkung in der Außenwelt, nämlich der „ Wahrnehmbarkeit“ der Tathandlung durch einen Dritten, voraussetzt (RIS-Justiz RS0127316). Dasselbe gilt für § 111 Abs 2 StGB, dess Tatbild die „ Zugänglichkeit für eine breite Öffentlichkeit“ normiert (OLG Wien 17 Bs 89/24y; 18 Bs 85/24t; Salimi in WK 2StGB § 67 Rz 50; Zerbes, Tatort: Internet - Zuständigkeit bei virtuell begangenen Äußerungsdelikten, ÖJZ 2017/118).
Im Gegensatz dazu scheidet nach der Rsp bei abstrakten Gefährdungsdelikten wie etwa § 3g VerbotsG – bei denen eine von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbare Wirkung in der Außenwelt gerade nicht eintritt – ein Erfolgseintritt schon begrifflich aus. Der Handlungsort, bei dessen Bestimmung auf die physische Präsenz des Täters beim Setzen des deliktischen Verhaltens abzustellen ist, ist somit der einzig mögliche Anknüpfungspunkt für die allfällige Bejahung eines inländischen Tatorts (RIS-Justiz RS0132280).
Ob die Beleidigung (§ 115 Abs 1 und 2 StGB) ebenso wie die üble Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB ein Erfolgsdelikt ist, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt (zB für ein schlichtes Tätigkeitsdelikt: Salimi, WK² StGB § 67 Rz 52 mwN; ebenso Reindl-Krauskopf/Salimi/Stricker , IT-Strafrecht 2 Kap 4, Rz 4.18; für ein Erfolgsdelikt: Rami, WK² StGB § 115 Rz 13/1 mwN).
Das Erstgericht hat dazu keinerlei Überlegungen angestellt, geht es doch ohne Begründung von einer sog. „ Auslandstat“ im Sinne des § 65 StGB aus, auf welche mangels der in §§ 63 f StGB normierten besonderen Anknüpfungspunkte die österreichischen Strafgesetze nicht gälten.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist ausgehend von der oberstgerichtlichen Judikatur aufgrund der Textierung des äußeren Tatbestands § 115 Abs 1 und 2 StGB („ öffentlich “, „ wahrnehmen können“) iVm mit der Legaldefinition des § 69 StGB (unmittelbare Wahrnehmbarkeit für einen größeren Personenkreis) – welche Formulierungen gleichermaßen einen abgrenzbaren Erfolg zum Ausdruck bringen - die Beleidigung als Erfolgsdelikt anzusehen. Damit gelten die zu § 111 StGB entwickelten Grundsätze: Steht ein materiellrechtlicher Sanktionsanknüpfungspunkt des österreichischen Rechts in Geltung, gibt das Strafverfahrensrecht den Strafgerichten keine Möglichkeit, die Entscheidung unter Berufung auf die örtliche Zuständigkeit eines ausländischen Gerichtes abzulehnen (OGH 14 Os 118/02). Die objektive Strafbarkeitsbedingung der inländischen Gerichtsbarkeit (OGH 11 Os 41/19t) liegt daher vor.
Der Beschwerde ist daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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