Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers Dr. A* gegen den Angeklagten B* und den Antragsgegner Dr. C*wegen §§ 111 Abs 1 und 2, 115 Abs 1 StGB; §§ 33 Abs 1, 37 Abs 1 MedienG über die Beschwerde des Privatanklägers und Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Juni 2026, GZ **-4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm § 390a Abs 1 iVm §§ 390 Abs 1a, 393 Abs 4a StPO ist der Privatankläger und Antragsteller auch zum Ersatz allfälliger Kosten der Vertretung des Angeklagten und des Antragsgegners im Rechtsmittelverfahren, nicht aber zum sonstigen Kostenersatz verpflichtet.
Begründung:
Der Privatankläger und Antragsteller ist Rechtsanwalt in **. Er ist ua im Medienrecht tätig und vertrat zuletzt ua auch in der Öffentlichkeit bekannte Personen, die umfangreich gegen mutmaßlich ehrenrührige oder beleidigende Postings, vor allem in den sozialen Medien, gerichtlich mit Privatanklagen, medienrechtlichen Anträgen und zivilrechtlichen Klagen vorgehen.
Der Antragsgegner ist Chefredakteur der Wochenzeitung „D*“ und Medieninhaber des für jedermann frei zugänglichen Facebookprofils **.
Der Antragsgegner veröffentlichte am 20. Mai 2026 ein Posting mit dem Wortlaut: „Hallo Bundesregierung: hier entsteht eine Form der Massenkriminalisierung. Prozessfinanzierer und findige Anwälte treiben die ‚kleinen Leute' wegen eines Likes in den finanziellen Ruin und nennen es Kampf gegen ‚Hass im Netz'. Zeit für eine Reform des MedienG: Schlichtungsverfahren statt Abzocke. Link in den Kommentaren."
Das Posting verlinkte in den Kommentaren auf einen vom Antragsgegner verfassten Artikel auf ** mit dem Titel „Wie die Justiz das „Like“ auf Social-Media kriminalisiert“, dessen Aufmachung und Inhalt sich aus der Beilage ./C ergibt.
Darunter postete ein User:
„E*: „Ein Anwalt der sich solcher Arbeit annimmt, ist schon etwas besonderes (lachendes Emoji““
Dieses Posting beantwortete der Angeklagte mit folgendem Posting:
„B*: „E*….weil er sonst keine Klienten hat, das kann verschiedene Gründe haben, z.B. das Gelernte nicht verstehen können und dadurch keine schwierigen Fälle haben oder schon beim Studium den Vorsatz haben, nur so Klienten haben zu wollen, die anderen Personen das Geld aus der Tasche ziehen wollen.....““
Der Privatankläger und Antragsteller erhob gegen B* am 3. Juni 2026 Privatanklage und stellte medienrechtliche Anträge gegen den Antragsgegner zur Löschung und zur Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren (ON 1).
Nachdem der Privatankläger und Antragsteller auf Nachfrage erklärt hatte, auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verzichten (ON 3), wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit dem angefochtenen Beschluss (ON 4) die Privatanklage gemäß § 485 Abs 1 Z 3 iVm § 71 Abs 5 letzter Satz StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG aus dem Grund des § 212 Z 1 StPO zurück und stellte das Verfahren ein. Unter einem sprach es aus, dass der Privatankläger und Antragsteller gemäß §§ 390 Abs 1 und 1a, 393 Abs 4a StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG zum Ersatz allfälliger Kosten der Vertretung des Angeklagten und des Antragsgegners im Hauptverfahren, nicht aber zum sonstigen Kostenersatz verpflichtet sei.
Als Begründung für die Einstellung führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass der Privatankläger und Antragsteller nicht erkennbar bzw das Posting als kritisches Werturteil nicht tatbestandsmäßig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Privatanklägers und Antragstellers, der keine Berechtigung zukommt.
Der Frage der Betroffenheit bzw Erkennbarkeit vorauszuschicken ist, dass archimedischer Punkt der rechtlichen Beurteilung jedes Äußerungsdelikt die Auslegung der in Streit stehenden Mitteilung ist, also die Ermittlung ihres Sinngehalts. Dabei handelt es sich um eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0092588; Rami , WK 2StGB Vor §§ 111 bis 117 Rz 12). Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts obliegt stets dem Gericht in Ausübung des ihm gemäß § 258 Abs 2 StPO zukommenden Beweiswürdigungsermessens (OGH 15 Os 21/16a). Der Bedeutungsinhalt ist anhand des gesamten Kontextes der Veröffentlichung zu ermitteln, maßgeblich ist der Wortsinn der inkriminierten Äußerung und nicht ihr Wortlaut. Bei der Ermittlung des Bedeutungsinhalts kommt es überdies nicht auf das Verständnis konkreter Empfänger, sondern auf jenes der Maßfigur eines durchschnittlichen Medienkonsumenten an, an den sich die Äußerung nach ihrer Aufmachung und ihrem Inhalt richtet ( Rami , WK-MedienG Präambel Rz 1c ff).
Orientiert an diesen Auslegungsregeln hat das Erstgericht den Bedeutungsinhalt korrekt festgestellt und zutreffend als zulässige und nicht überschießende Kritik an der beruflichen Tätigkeit von Anwälten, die sich solcher, im Artikel Beilage ./C ausführlich dargestellter, Causen annehmen, qualifiziert. Das Posting bringt eine plakativ und überspitzt geäußerte Ablehnung des beruflichen Wirkens des (namentlich nicht genannten) Anwalts zum Ausdruck, indem Hypothesen aufgestellt werden, weshalb ein Anwalt Klagen bei Gericht, gerichtet gegen Menschen mit geringem Einkommen, wegen eines „Likes“ auf Social Media, einbringen würde. Der spekulative und humoristische Charakter des Postings ist augenscheinlich. Gerade vor dem Hintergrund des Bezugsartikels des Antragsgegners, in dem dieser eine vermeintliche Gesetzeslücke aufzeigt und den vorkommenden Rechtsanwälten gerade kein illegales Handeln vorgeworfen wird, ist unter dem Ausdruck „Geld aus der Tasche ziehen“ jedenfalls kein Vermögensdelikt zu verstehen. Es ist eine durchaus scharfe und humoristisch zugespitzte Kritik an einer anwaltlichen Unterstützung von bestimmten Klagsführungen. Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen öffentlichen Debatte ist es angesichts des Art 10 EMRK zulässig, Klagsführungen im Zusammenhang mit „Likes“ auf Social Media auch scharf oder überspitzt zu kritisieren.
Zusammengefasst wird dem Privatankläger und Antrag-steller im ersten Teil des Postings (das Gelernte nicht verstehen können und dadurch keine schwierigen Fälle haben) allenfalls berufliche Unfähigkeit oder berufliches Versagen vorgeworfen, das aber nicht tatbestandsmäßig im Sinn des § 111 Abs 1 StGB ist (Rami WK² StGB § 111 Rz 11/1). Der zweite Teil des Postings, nämlich der Antrag-steller habe bereits beim Studium den Vorsatz gehabt „nur so Klienten (vermeintliche Opfer von Hass-Postings bzw Shitstorms) haben zu wollen, die anderen Personen das Geld aus der Tasche ziehen wollen“ erscheint bezüglich der Ehre des Antragstellers unbedenklich. Weder ist darin – wie in der Beschwerde vermeint – eine unredliche Gesinnung noch eine Verletzung von Standespflichten zu erkennen. Dass ein Rechtsanwalt sich auf ein bestimmtes Fachgebiet spezialisiert, ist durchaus üblich und keinesfalls ehrenrührig. Für gewöhnlich enden gerichtliche Prozesse für (zumindest) eine Prozesspartei mit Kosten und negativen finanziellen Folgen, „das Geld aus der Tasche ziehen“ ist somit nicht der Vorwurf eines standeswidrigen oder gar strafrechtlichen Verhaltens. Damit wird nur zulässig Kritik in einer öffentlich geführten Debatte geübt. Die Unklarheitenregel kommt nur dann zur Anwendung, wenn eine Äußerung mehrdeutig ist. Bloß spekulative Auslegungsmöglichkeiten bleiben dabei außer Betracht (Rami WK² MedienG nach Präambel Rz 1/6). Gegenständlich gibt es aber nicht mehrere Auslegungsmöglichkeiten, leitet sich doch der Bedeutungsinhalt aus einer einfachen grammatikalischen Wortinterpretation ab.
Da sohin nicht der Verdacht besteht, dass durch das inkriminierte Posting der objektive Tatbestand einer strafbaren Handlung hergestellt worden ist, ist das Erstgericht zutreffend mit Zurückweisung der Privatanklage und Einstellung des Verfahrens vorgegangen.
Der Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch im Rechtsmittelverfahren gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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