Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft St. Pölten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 5. Mai 2026, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Anordnung der Hauptverhandlung aufgetragen.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 30. April 2026 (ON 4) legt die Staatsanwaltschaft St. Pölten der am ** geborenen A* zur Last, sie habe in ** I./ die nachgenannten Personen am Körper verletzt, bzw dies versucht, und zwar
A./ am 22. Februar 2026 die B*
1./ verletzt, indem sie mit der Faust gegen Kopf, Genick und Rücken der Genannten schlug, wodurch diese am selben Tag unter Kopfschmerzen und am Folgetag an Rückenschmerzen litt;
2./ zu verletzen versucht,
1. indem sie mit beiden Fäusten in deren Richtung schlug, wobei es beim Versuch blieb, da diese sie festhalten konnte;
2. indem sie, während sie von C* am Boden fixiert worden war, mit den Füßen in Richtung der Genannten trat, wobei es beim Versuch blieb, da sie diese nicht traf;
II./ am 13. März 2026 D* am Körper verletzt und dadurch eine an sich schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung, insbesondere durch Frakturen der Knochen des Gesichtsschädels, herbeizuführen versucht, indem sie der Genannten mehrere gezielte und wuchtige Faustschläge gegen den Nasen- und den Gesichtsbereich versetzte, wodurch diese Schwellungen und Hämatome im Nasen- und Wangenbereich erlitt, wobei es beim Versuch blieb, da sie durch die Betreuerinnen der Einrichtung von weiteren Schlägen abgehalten werden konnte und keine schweren Verletzungsfolgen eintraten;
III./ die nachgenannten Personen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
A./ am 22. Februar 2026 C* mit dem Tode, indem sie zu ihm sagte „Ich bring dich um du Arschloch“ sowie sie würde ihm „das Gesicht brechen“ und ihm „ein Messer in den Rücken stechen“;
B./ am 13. März 2026 D* mit zumindest einer Verletzung am Körper, indem sie im Anschluss an die unter II./ genannte Tat zu ihr sagte „Wenn du noch lachen kannst, kann es nicht so weh tun. Schau net so deppat, sonst hau ich dir eine in die Goschn.“
und habe hiedurch zu I./A./ die Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 15 StGB, zu II./ das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB sowie zu III./ die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB begangen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 7) wies der Erstrichter diesen Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO mit der Begründung zurück, dass infolge der langjährig erforderlichen Betreuung der Angeklagten und der Bestellung eines Erwachsenenvertreters sowie des offenkundig nach wie vor aktuellen neurologisch-psychiatrischen Befunds, die Staatsanwaltschaft ein Gutachten aus dem neurologisch-psychiatrischen Fachbereich zur Abklärung der Zurechnungsfähigkeit nach § 11 StGB und der Voraussetzungen nach § 21 Abs 1, Abs 2 StGB einzuholen gehabt hätte, weil sich auf Basis des Akteninhalts massive Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten ergeben würden.
Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 8) ist berechtigt.
Gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und im Fall des § 212 Z 3 StPO zurückzuweisen. Der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO kommt zum Tragen, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorliegt und von zweckentsprechenden weiteren Ermittlungen eine solche erwartet werden kann ( Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 212 Rz 14). Damit der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO nicht vorliegt, muss ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahe legen und die Ermittlungen müssen auch sonst soweit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können ( Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 212 Rz 16). Eine teilweise Zurückweisung eines Strafantrags aus dem Grund des Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 ist unzulässig ( Bauer in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 485 Rz 4/2 mwN).
Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft (§ 11 StGB).
Bloße Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten rechtfertigen eine Zurückweisung gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO grundsätzlich (noch) nicht. Erst wenn ein Ausschluss der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit des Angeklagten im (maßgeblichen) Tatzeitpunkt aufgrund objektiver aktenkundiger Anhaltspunkte bereits in einem Ausmaß indiziert ist, dass eine Verurteilung (iS eines Schuldspruchs) nicht mehr nahe liegt, ist es erforderlich, die Frage der Zurechnungs(un)fähigkeit bereits im Ermittlungsverfahren zu klären (vgl Bauer , aaO Rz 4/2).
Derart klare Hinweise und Indizien, die Angeklagte wäre zu einem der gegenständlichen Tatzeitpunkte nicht fähig gewesen, das Unrecht ihres Verhaltens zu erkennen und danach zu handeln, finden sich weder in den Abschlussberichten der Polizeiinspektion E*, jeweils vom 27. April 2026 (ON 2.2; ON 3.2), noch in den strukturierten Angaben der Angeklagten anlässlich ihrer Beschuldigtenvernehmung am 27. April 2026 (ON 2.8), im Verlauf derer sie scheinbar problemlos in der Lage war, den Sachverhalt chronologisch und nachvollziehbar zu schildern, sodass sich prima vista – insbesondere auch aufgrund der geschilderten Vorgehensweise – keine erheblichen Bedenken an ihrer Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Vorfälle am 22. Februar 2026 ergeben, die ein Ausmaß erreichen, dass eine Verurteilung nicht mehr nahe liegt. So war sie am 27. April 2024 auch ohne Weiteres imstande, ihre persönlichen Daten anzugeben und schilderte neben der Auseinandersetzung mit dem sie mutmaßlich provozierenden Opfer auch ihre Depressionen und Suizidgedanken sowie den Umstand, dass sie sich am linken Unterarm mit einer zerbrochenen Tasse ritzte.
All dies sind Verhaltensweisen, die der der Angeklagten im neurologisch-psychiatrischen Sachver-ständigengutachten des Dr. F* vom 16. November 2022 zu AZ G* des Landesgerichts Krems an der Donau (Vorstrafakt; siehe ON 7 im Bs-Akt) attestierten – hier relevanten – emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus F 60.31, einer schweren Persönlichkeitsstörung mit autoaggressiven und fremdaggressiven Handlungen, insbesondere in emotional belastenden Situationen (ON 7, 15 im Bs-Akt), entsprechen. Demnach sei die Angeklagte intellektuell und auch verstandesgemäß in der Lage gewesen, die Unrechtsmäßigkeit ihrer - der damaligen Verurteilung zugrunde liegenden - Handlungen wie das gefährliche Drohen oder das Zufügen von Körperverletzungen zu begreifen. Die Diskretionsfähigkeit sei daher zweifellos gegeben und auch zum Tatzeitpunkt gegeben gewesen, wohingegen die Steuerungsfähigkeit (Dispositions-fähigkeit) aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung mit dem Hauptmal Impulsivität und emotionale Instabilität eingeschränkt, jedoch – jedenfalls zu den damals relevanten Zeitpunkten – nicht gänzlich aufgehoben gewesen sei (ON 7, 15). Zu den Vorfällen vom 13. März 2026 machte die Angeklagte anlässlich ihrer Be-schuldigtenvernehmung am 27. April 2026 im Beisein ihres Erwachsenenvertreters und Verteidigers hingegen keine Angaben (ON 3.8).
Aus dem Akt ergeben sich – insbesondere auch aus den Angaben der Betreuer (ON 2.9; ON 3.10 und ON 3.11) – derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das Krank-heitsbild der Angeklagten seit der letzten Begutachtung wesentlich verändert hätte, und liegen dem gegen-ständlichen Verfahren auch ähnliche Sachverhalte zugrunde.
Die vorliegenden Beweisergebnisse berücksichtigend ist entgegen der Ansicht des Erstgerichts von einem hinreichend geklärten Sachverhalt und einem für die Durchführung der Hauptverhandlung ausreichenden Tatverdacht bzw einer (gesteigerten) Verurteilungs-wahrscheinlichkeit auszugehen. Somit finden die massiven Zweifel des Erstgerichts an der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten im Akteninhalt keine Deckung. Daran vermag weder der Umstand, dass die Angeklagte aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung seit 2018 erwachsenen-vertreten (ON 2.13) und in einer Betreuungseinrichtung untergebracht ist, noch ihre unmittelbar nach der inkriminierten Tathandlung am 22. Februar 2026 für wenige Tage erfolgte Unterbringung im Landeskrankenhaus H* nach dem UbG (siehe ON 2.9) etwas zu ändern.
Auch führt eine Einschränkung der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit nicht zwangsläufig zur Verpflichtung zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, sondern obliegt dem Erstgericht im Zuge der rechtlichen Beurteilung im Hauptverfahren.
Mit Blick auf das zu AZ G* durch das Landesgericht Krems an der Donau eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dipl.Ing. Dr. med I* zur Frage der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten vom 17. Februar 2024, in welchem dieser zum Schluss gelangte, dass die Angeklagte nicht in der Lage sei, einer Verhandlung ohne Gefahr für ihre Gesundheit zu folgen und angesichts der Schwere und Chronizität der Störung nicht mit einem Wiedererlangen der Verhandlungsfähigkeit zu rechnen sei (ON 6 im Bs-Akt), wird vor Durchführung einer Hauptverhandlung jedenfalls ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zur Frage der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten einzuholen sein, anlässlich dessen – bei entsprechender Überzeugung des Erstrichters und ohne wesentliche Verzögerung – auch die Fragen nach § 11 StGB und den Voraussetzungen des § 21 Abs 1 bzw Abs 2 StGB konkret für die gegenständlichen Tatzeitpunkte mitabgeklärt werden können.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Anordnung der Hauptverhandlung aufzutragen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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