Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 3h Abs 1 und 2 VerbotsG über dessen Einspruch (ON 7) gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 20. April 2026, AZ **, GZ **-6 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Einspruch wird abgewiesen .
Die Anklageschrift ist rechtswirksam .
Begründung:
Mit der angeführten Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Wien dem sechs Mal wegen Vermögensdelinquenz vorbestraften am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* das Verbrechen der Leugnung des nationalsozialistischen Völkermordes und anderer nationalsozialistischer Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 3h Abs 1 und 2 VerbotsG zur Last.
Demnach hat er am 31. Juli 2025 in ** öffentlich in einem Medium den nationalsozialistischen Völkermord gutgeheißen und zu rechtfertigen gesucht, indem er auf dem Instagramkanal der Zeit im Bild unter dem Usernamen „B*“ bezugnehmend auf ein Interview des Präsidenten der C* D* zum Nah-Ost-Konflikt den Kommentar „Solche Leute verdienen tatsächlich gewisse Duschen als Erfrischung“ veröffentlichte, wodurch er die Ermordung von Juden in als Duschräume ausgestalteten Gaskammern in Konzentrationslagern zur Zeit des Nationalsozialismus befürwortete und für die heutige Zeit als wünschenswert darstellte.
Gegen diese Anklageschrift richtet sich der rechtzeitige, im Wesentlichen auf § 212 Z 1 und Z 2 StPO gestützte Einspruch des A* (ON 7), monierend, dass die Anklage infolge der vorherigen Einstellung nicht auf denselben Sachverhalt gestützt werden könne, wobei eine Darlegung des nunmehr angenommenen Vorsatzes fehle, sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des § 3h VerbotsG nicht erfüllt und die Anklage mit Mängel behaftet sei.
Dem Einspruch kommt keine Berechtigung zu.
Eingangs ist festzuhalten, dass das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Anlass des Einspruchs von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen hat (Birklbauer in WK-StPO § 215 Rz 4).
Im Einspruchsverfahren ist – neben der Prüfung, ob Rechtsfragen durch die Anklagebehörde richtig gelöst wurden (§ 212 Z 1 StPO), der Antrag an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 212 Z 4 iVm § 211 StPO), die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts besteht (§ 212 Z 5 und 6 StPO), der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten vorliegt (§ 212 Z 7 StPO) und die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat (§ 212 Z 8) – zum Tatverdacht zu prüfen, ob genügend Gründe vorhanden sind, den Angeklagten der ihm angelasteten Straftat für verdächtig zu halten, und ob der Sachverhalt für eine Anklageerhebung hinreichend geklärt ist (§ 212 Z 2 und 3 StPO), sohin ob die Anklageschrift den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung bringt und ob die aus den objektiven Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran geknüpften Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite denkrichtig und möglich sind oder ob der Einspruchswerber Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen, wobei letztlich die inhaltliche Beurteilung des Anklagevorwurfs der Entscheidung des erkennenden Gerichts obliegt, der im Einspruchsverfahren nicht vorzugreifen ist. Selbst im Rahmen der amtswegigen, praktisch nicht an das Einspruchsbegehren gebundenen (Mayerhofer, StPO 6 § 215 E 3) Kontrolle der Anklageschrift ist nur eine die geschworenengerichtliche Zuständigkeit begründende Verdachtslage zu prüfen.
Die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung liegen unter diesen Prämissen fallbezogen vor. Der angeklagte – hypothetisch als erwiesen angenommene – Lebenssachverhalt ist in Übereinstimmung mit der Anklagebehörde unter den in der Anklageschrift angeführten Straftatbestand zu subsumieren und liegen keine Gründe vor, die eine Verurteilung aus rechtlichen Gründen ausschließen würden (Z 1). Zwar verfügte die Staatsanwaltschaft Wien am 17. November 2025 die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 StPO wegen des nunmehr anklagegegenständlichen Sachverhalts (ON 1.1), doch ersuchte der gemäß § 194 Abs 3 Z 2 StPO verständigte Rechtsschutzbeauftragte der Justiz gemäß § 194 Abs 3 letzter Satz StPO um Übersendung des Ermittlungsaktes (ON 4.3) und beantragte in der Folge fristgerecht die Fortführung des Ermittlungsverfahrens (ON 5.3), woraufhin die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 195 Abs 3 StPO – zulässigerweise – fortführte (ON 1.4).
Darüber hinaus reichen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in tatsächlicher Hinsicht aus, den Angeklagten der ihm zur Last gelegten, oben geschilderten Tat hinreichend für verdächtig zu halten (Z 2 und Z 3):
Zum objektiven Sachverhalt konnte sich die Staatsanwaltschaft auf die aktenkonform dargestellten Ermittlungsergebnisse stützen, wobei zur Vermeidung von (diesbezüglichen) Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Wien verwiesen wird (S 2 Anklageschrift). Entgegen der Einspruchsbehauptung ist sowohl der objektive Tatbestand mit Blick auf den objektivierten Kommentar des Angeklagten (ON 2.9) und seine dahingehenden Verantwortung, wonach er ganz genau wisse, was damals im Zweiten Weltkrieg mit den Menschen in den Konzentrationslagern passiert sei und genau das den Menschen heutzutage wünsche, die so etwas äußern, wie es D* in diesem Interview gemacht habe (ON 2.6), erfüllt und war die subjektive Tatseite zulässig aus dem objektiven Tatgeschehen unter Zugrundelegung des eindeutigen Bedeutungsinhalts des Wortlauts des Kommentars sowie auch der geständigen Verantwortung des Einspruchswerbers abzuleiten (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452). Die Relevanz der vom Einspruchswerber unter Punkt VII. (ON 7 S 6) begehrten Beweisaufnahmen erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht.
Im Ergebnis reichen Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts daher aus, um eine (die Anklageerhebung rechtfertigende) Verurteilung iS der erforderlichen Wahrscheinlichkeit für möglich zu halten. Ob sich der Tatverdacht, der im derzeitigen Verfahrensstadium keinesfalls dringlich zu sein braucht, zu einem Schuldnachweis verdichten lassen wird, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Geschworenengerichts vorbehalten bleiben, der vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht zulässig ist (§ 215 Abs 5 StPO; Birklbauer aao Rz 25). Die Beweislage ist nach ständiger Judikatur als ausreichend anzusehen, wenn sie einen einfachen Tatverdacht begründet, wenn also bei Gegenüberstellung aller be-und entlastenden Indizien ein Schuldspruch zumindest als wahrscheinlich anzusehen ist (Birklbauer, aaO § 210 Rz 5; § 212 Rz 15, 18). Von einer solcherart verfrühten Anklageerhebung ist daher nicht auszugehen, ist auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine Verurteilung auch nicht bloß spekulativ (Kirchbacher, StPO 15 § 212 Rz 5), womit die Einspruchsgründe nach Z 2 und 3 folglich nicht vorliegen.
Insofern die Anklageschrift den Namen des Angeklagten sowie weitere Angaben zu seiner Person, zur Tatzeit, zum Tatort und zu den näheren Umständen der Begehung der ihm zur Last gelegten Tat sowie die gesetzliche Bezeichnung der durch ihn verwirklichten strafbaren Handlung im Sinn des § 211 Abs 1 StPO benennt, leidet sie an keinen formellen Mängeln (§ 212 Z 4 StPO). Ebenso wenig fehlt der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines Anklageberechtigten (§ 212 Z 7 StPO), das Verfahren wurde auch nicht zu Unrecht gemäß § 205 Abs 2 StPO bzw nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt (§ 212 Z 8 StPO) und zutreffend das sachlich und – mit Blick auf die den allgemeinen Zuständigkeitsregeln der StPO als lex specialis vorgehenden (vgl § 36 Abs 3 letzter Satz StPO; Rami in WK² MedienG § 40 Rz 2; Oshidari in WK-StPO § 36 Rz 8 und 14) Bestimmung des § 0 Abs 1 MedienG auch – örtliche zuständige Landesgericht für Strafsachen Wien als Geschworenengericht angerufen (§ 212 Z 5 und 6 StPO).
Da die Anklageschrift keine formellen Mängel im Sinne des § 211 StPO aufweist und keiner der Fälle des § 212 StPO vorliegt, war gemäß § 215 Abs 6 StPO der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden