Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über den Einspruch des Angeklagten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 08.06.2026, GZ **-54 des Landesgerichtes Innsbruck (AZ B* der Staatsanwaltschaft Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Einspruch wird a b g e w i e s e n .
Die Anklageschrift ist rechtswirksam .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszugnicht zu (§ 214 Abs 1 letzter Satz StPO).
Begründung:
Mit Anklageschrift vom 08.06.2026 legt die Staatsanwaltschaft Innsbruck zu B* dem am ** geborenen A* das Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 15 StGB (1. und 2.) und das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (3.) zur Last.
Danach habe A* in **
Diese Anklage stützt die Staatsanwaltschaft in ihrer aktenkonformen Begründung auf die polizeilichen Ermittlungsergebnisse und die Angaben der Zeugen D* und H* und beantragt die Ladung und Einvernahme dieser Zeugen sowie des Zeugen I*.
Gegen die Anklageschrift richtet sich der fristgerechte Einspruch des Angeklagten (ON 56) mit dem Antrag, die Anklageschrift gemäß § 215 Abs 3 StPO zurückzuweisen. Nach den (zusammengefassten) Einspruchsausführungen leide die Anklageschrift an einem wesentlichen formellen Mangel, weil sie hinsichtlich des Baggers der Marke ** zu Pkt 1./ und 3./ der Anklageschrift zwei rechtlich unvereinbare und einander ausschließende Tatvorwürfe erhebe. Dadurch würden die Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklageschrift und die Verteidigungsrechte des Angeklagten in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Die Tatvorwürfe des Betruges und der Veruntreuung stützten sich auf unterschiedliche und sich gegenseitig ausschließende Sachverhaltsgrundlagen. Die Vorschrift des § 211 Abs 1 Z 2 StPO diene der Konkretisierung des Tatvorwurfs, wobei eine Anklageschrift, die für denselben Gegenstand zwei verschiedene Sachverhalte als gegeben darstelle, diese Funktion nicht erfülle.
In ihrer Stellungnahme vertritt die Oberstaatsanwaltschaft die Ansicht, der geltend gemachte Einspruchsgrund läge nicht vor.
In seiner Gegenäußerung zu dieser Stellungnahme bringt der Einspruchswerber vor, er rüge nicht eine unzureichende Individualisierung der Tatvorwürfe, sondern die gleichzeitige Behauptung zweier einander ausschließender Tatsachensachverhalte und die in sich widersprüchliche Darstellung des Sachverhalts als Mangelhaftigkeit der Anklageschrift. Im Punkt 1. der Anklage werde dem Angeklagten die Täuschung über seine nicht vorhandene Verfügungsmacht und Lieferwilligkeit bezüglich des Baggers vorgeworfen. Im Punkt 3. der Anklage werde dem Angeklagten unterstellt, sich einen ihm anvertrauten Bagger zugeeignet zu haben, was die rechtmäßige Gewahrsame des Angeklagten am Bagger voraussetze. Aufgrund welcher tatsächlichen Umstände oder welcher zeitlichen Abfolge diese beiden Tatsachenbehauptungen miteinander vereinbar sein sollten, lege die Anklage nicht dar.
Der Einspruch dringt nicht durch.
Gemäß § 212 StPO steht einem Angeklagten Einspruch gegen die Anklageschrift zu, wenn
Der Einspruchswerber spricht mit seinen Ausführungen erkennbar die Einspruchsgründe nach § 212 Z 1 und Z 4 StPO an.
Der Einspruchsgrund nach § 212 Z 1 StPO betrifft die unrichtige Lösung der Rechtsfrage durch die Staatsanwaltschaft, ob nämlich der angeklagte Lebenssachverhalt als prozessualer Tatbegriff – hypothetisch als erwiesen angenommen – unter den Tatbestand zumindest einer gerichtlich strafbaren Handlung (als rechtliche Kategorie) zu subsumieren wäre ( Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 212 Rz 4).
Nach § 212 Z 4 StPO ist ein Einspruch dann berechtigt, wenn die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet. Derartige Formverstöße müssen sich aufgrund des Verweises in § 212 Z 4 StPO aus § 211 StPO ergeben. Sie können unter anderem in der mangelhaften Bezeichnung der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO), sohin der Tatindividualisierung, bestehen ( Birklbauer aaO Rz 22).
Hinsichtlich des im Einspruch angeführten Baggers der Marke **, Typ **, wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zu Pkt 1./ der Anklage eine Betrugshandlung und zu Pkt 3./ der Anklage eine Veruntreuungshandlung vor. Diese Vorwürfe beziehen sich auf unterschiedliche Tatzeitpunkte zum Nachteil unterschiedlicher Opfer, wobei der Betrugsvorwurf zeitlich vor jenem des Veruntreuungsvorwurfs liegt und diese zeitliche Abfolge in der Anklageschrift dargestellt wurde. Beide Vorwürfe betreffen auch unterschiedliche Tathandlungen des Angeklagten. Entgegen den Einspruchsbehauptungen wird dem Angeklagten zu Pkt 1./ der Anklage nicht vorgeworfen, er habe über seine Verfügungsmacht getäuscht. Vielmehr wird ihm die Täuschung über seine Lieferwilligkeitunterstellt, während der Vorwurf zu Pkt 3./ der Anklage den (späteren) tatsächlichen Verkauf des Baggers ohne Täuschungshandlung, wohl aber mit Veruntreuungsvorsatz betrifft. Inwieweit diese beiden Vorwürfe, den Willen zum Verkauf des Baggers zunächst nur vorgetäuscht zu haben (dies mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz) und den Bagger schließlich als ihm anvertrautes Gut mit Veruntreuungs- und daher mit Zueignungsvorsatz (und mit Bereicherungsvorsatz) tatsächlich verkauft zu haben nicht nebeneinander bestehen können, macht der Einspruch nicht klar. Die Staatsanwaltschaft hat die einzelnen Tatvorwürfe zu Pkt 1./ und 3./ – auch in der Begründung der Anklageschrift – aktenkonform und im Einklang mit den Ermittlungsergebnissen dargestellt, sodass der Einspruchsgrund nach § 212 Z 1 StPO nicht vorliegt.
Auch der Einspruchsgrund nach § 212 Z 4 StPO liegt nicht vor, weil die Anklage Zeit, Ort und die näheren Umstände der Tatbegehung sowie die jeweils geschädigten Personen nennt und damit der Prozessgegenstand deutlich individualisiert ist.
Die Prüfung des Oberlandesgerichtes aus Anlass eines erhobenen Einspruchs hat sich nicht auf die geltend gemachten Gründe zu beschränken, sondern umfasst die gesamte Anklageschrift im Sinn des § 212 StPO.
§ 212 Z 2 StPO ermächtigt nach dem klaren Gesetzeswortlaut bei einem ausermittelten Sachverhalt lediglich dann zu einer Verfahrensbeendigung, wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten ( Birklbauer aaO § 212 Rz 18).
Der Einspruchsgrund nach § 212 Z 3 StPO zielt auf Verfahren ab, in welchen die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend aufgeklärten Sachverhaltes Anklage erhebt. Dies kommt dann zum Tragen, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorliegt und von zweckentsprechenden weiteren Ermittlungen eine solche erwartet werden kann. Sind die Ermittlungen hingegen so weit gediehen, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen und eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglichen, und lassen die vorhandenen Indizien eine Verurteilung als wahrscheinlich genug erscheinen, ist eine Anklageschrift aus § 212 Z 3 StPO zulässig (vgl Birklbauer aaO Rz 15f).
Anders als die dem erkennenden Gericht vorbehaltene endgültige Wertung der Beweise beschränkt sich die Würdigung seitens des Oberlandesgerichtes darauf, ob daraus ein die Anklage rechtfertigender Verdacht ableitbar ist. Dabei ist die Beweisfrage durch das Einspruchsgericht nur so weit zu lösen, wie die Prüfung des Zulässigkeit der Anklage dies erfordert, nämlich im Hinblick auf das Vorliegen eines einfachen Tatverdachts. Dem Einspruchsgericht ist es dagegen verwehrt, die Beweisergebnisse im Einzelnen und/oder in ihrer Gesamtheit weitergehend auszuwerten und insbesondere seine eigene Überzeugung auszudrücken ( Birklbauer aaO § 215 Rz 25).
Die gegen den Angeklagten bestehende Verdachtslage ergibt sich aus den polizeilichen Ermittlungsergebnissen (ON 2, 3, 16, 52), insbesondere den Angaben der Zeugen D* (ON 2.5), H* (ON 3.2) und I* (ON 16.2).
Der Angeklagte äußerte sich anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme zu den Tatvorwürfen nicht, sondern verwies auf die Stellungnahme seines Anwaltes (ON 52.6). Darin wurde ausgeführt (ON 24.3, ON 26), der Angeklagte stelle nicht in Abrede, den LKW und den Bagger der Firma C* in Rechnung gestellt zu haben, wobei diese Firma auch den Betrag von EUR 115.000,-- an den Angeklagten überwiesen habe. Die Firma C* habe um Mitteilung ersucht, wann die Fahrzeuge abgeholt werden können. Mit E-Mail vom 01.12.2025 habe der Beschuldigte der Firma eine Gutschrift über den angeführten Betrag übermittelt und zugesichert, den Betrag auch zurückzuzahlen, woraufhin die Firma C* mit Mail vom 03.12.2025 die Aufhebung der abgeschlossenen Verträge mit dem Angeklagten erklärt habe. Nachfolgend habe der Angeklagte mitgeteilt, die Rückzahlung durchzuführen, sobald er über die notwendigen liquiden Mittel verfüge. Mit der Firma H* habe der Angeklagte keinen Kaufvertrag abgeschlossen. Er habe dieser lediglich angeboten, den angeführten LKW kaufen zu können und dieser Firma am 02.10.2025 eine Rechnung über den Betrag von EUR 80.000,-- übermittelt. Die Firma habe dann eine Zahlung von EUR 5.000,-- geleistet, wobei eine Ratenzahlung bzw Teilzahlung nie vereinbart gewesen sei. Der Angeklagte habe am 02.10.2025 nicht wissen können, ob die Fa. C* sein Angebot annehme, dies sei erst durch den Zahlungseingang am 07.10.2025 der Fall gewesen.
Entgegen dieser Aussage gab die Zeugin D* (ON 2.5) an, der Angeklagte habe den Verkauf eines LKWs und eines Baggers angeboten und sie hätten sich auf einen Kaufpreis von EUR 115.000,-- geeinigt. Der Betrag sei auch überwiesen worden. Zur Abholung der Fahrzeuge sei es nicht gekommen, weil der Angeklagte sie immer wieder vertröstet habe. Schließlich habe der Angeklagte mitgeteilt, er habe einen großen Auftrag bekommen und könne die Fahrzeuge nicht mehr liefern. Das Geld werde er zurücküberweisen, was aber in der Folge nicht geschehen sei.
Der Zeuge H* (ON 3.2) gab an, er habe sich mit dem Angeklagten zum Ankauf eines LKWs auf einen Betrag von EUR 80.000,-- geeinigt, wobei der Angeklagte diesen LKW noch bis November 2025 selbst verwenden wollte. Nachdem er den LKW zuerst habe besichtigen wollen, habe man sich auf eine Anzahlung von EUR 5.000,-- geeinigt, welcher Betrag auch überwiesen worden sei. Der Angeklagte sei dann telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen. Aufgrund eines Fotos und der Mitteilung eines Kollegen habe er erfahren, dass derselbe LKW anderweitig verkauft worden sei. Der angezahlte Betrag sei nicht rücküberwiesen worden.
Laut den Angaben des Zeugen I* (ON 16.2) habe der Angeklagte im Jahr 2023 drei von seinen Baggern mit der Möglichkeit eines Mietkaufs angemietet. Die Mieten seien nur unregelmäßig bezahlt worden und seien schließlich im Jahre 2025 die Zahlungen ausgeblieben. Offene Beträge wie auch die sodann vereinbarten Verkaufspreise für die Bagger seien nicht bezahlt worden. Im Oktober 2025 habe der Angeklagte einen der drei Bagger an ihn retour erstattet. Hinsichtlich eines der Bagger (nämlich des inkriminierten Baggers **) habe er angegeben, diesen bis Ende Dezember 2025 zu bezahlen. Zahlungen seien jedoch nie eingelangt.
Dass der Angeklagte den angeführten Bagger tatsächlich Anfang November 2025 an die ** Firma verkauft hat, ergibt sich aus den von dieser Firma vorgelegten Rechnungen (ON 52.9, 52.10).
Aufgrund der dargestellten Ermittlungsergebnisse ergibt sich die für eine Anklage hinreichende Verdachtslage der Begehung der in der Anklageschrift angeführten Taten durch den Angeklagten. Den Ausführungen des Angeklagten in seiner Stellungnahme, er habe am 02.10.2025 nicht wissen können, ob die Fa. C* O* sein Angebot annehme, dies sei erst durch den Zahlungseingang am 07.10.2025 der Fall gewesen, ist entgegenzuhalten, dass er der Firma bereits am 01.10.2025 kein Angebot, sondern eine Rechnung über den Gerätekauf übermittelte mit der Vereinbarung der Abholung der Geräte Ende November 2025 (ON 2.15) ebenso wie er der Firma H* – entgegen seiner Stellungnahme, es sei kein Kaufvertrag abgeschlossen worden - am 02.10.2025 eine Rechnung übermittelte.
Die subjektive Tatseite zu den Anklagevorwürfen ergibt sich nach der Verdachtslage, wonach der Angeklagte dieselben Fahrzeuge zwei verschiedenen Käufern in Rechnung gestellt und schließlich tatsächlich an einen dritten Käufer verkauft habe, aus der lebensnahen Betrachtung dieser Vorgangsweise des Angeklagten und des äußeren Tatgeschehens sowie den sich aus den polizeilichen Ermittlungen ergebenden finanziellen Verhältnisse des Angeklagten (ON 8, ON 13.2).
Der Tatverdacht liegt in hinreichender Intensität vor und sind weitere notwendige Ermittlungsschritte nicht erkennbar. Ob sich der Tatverdacht zu einem Schuldnachweis verdichten wird, hat das Einspruchsgericht nicht zu prüfen. Die endgültige Würdigung der Beweise und die Klärung der Tatfrage obliegt nach Durchführung eines Beweisverfahrens den beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffensenates.
Im Übrigen wurde die Anklageschrift vom hiezu berechtigten öffentlichen Ankläger bei dem sachlich und örtlich zuständigen Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht eingebracht.
Da sohin weder die geltend gemachten noch sonstige Einspruchsgründe vorliegen, war der Einspruch gemäß § 215 Abs 6 StPO abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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