Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Kuranda als Vorsitzende und die Richter Mag. Graf und Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 27. Juli 2026, Hv1* - 7, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Strafantrag vom 27. Juli 2026 (ON 3) legt die Staatsanwaltschaft Salzburg A* das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB zur Last.
Demnach habe er am 28. Mai 2026 in B* den Sozialarbeiter C* durch die Äußerung: „Greif mich an und ich schlage dich zusammen und ich schlag dir eine rein“, somit durch gefährliche Drohung (mit einer Verletzung am Körper), zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme, ihn zum Auszug aus seiner Wohnung aufzufordern, genötigt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Einzelrichterin den Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO mit der Begründung zurück, dass eine Verurteilung nicht nahe liege, weil die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Voraussetzungen nach § 11 StGB dringend indiziert sei (ON 7).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Landesgericht Salzburg die Durchführung der Hauptverhandlung aufzutragen (ON 8).
Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft keine Stellungnahme abgegeben hat, ist nicht berechtigt.
Weil das Einzelrichterverfahren keinen Einspruch gegen den Strafantrag kennt, ist zur Wahrung der Interessen des Angeklagten in Fortführung der im Ermittlungsverfahren in § 108 StPO geregelten Möglichkeit des Antrags auf Einstellung des Verfahrens mit Beginn des Hauptverfahrens (§ 210 Abs 2 StPO) die amtswegige Überprüfung des Strafantrags vorgesehen. Kommt das Gericht dabei zum Schluss, dass der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt (§ 212 Z 3 StPO), hat es gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung mit Beschluss zurückzuweisen (vgl Bauer in Fuchs/Ratz,WK StPO § 485 Rz 1 ff). Bloße Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten rechtfertigen eine Zurückweisung des Strafantrags gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO grundsätzlich (noch) nicht. Erst wenn ein Ausschluss der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit des Angeklagten im (maßgebenden) Zeitpunkt aufgrund objektiver aktenkundiger Anhaltspunkte bereits in einem Ausmaß indiziert ist, dass eine Verurteilung im Sinne eines Schuldspruchs nicht mehr „nahe liegt“, ist es erforderlich, die Frage der Zurechnungsfähigkeit bereits im Ermittlungsverfahren zu klären ( Bauer aaO, Rz 4/2).
Aus dem Akteninhalt ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt nicht gegeben war. Zum einen hat der (bereits jahrelang in der Universitätsklinik B*, D*, ua. wegen paranoid anmutendem Erleben in Behandlung befindliche und mit antipsychotischer Medikation therapierte) Angeklagte laut dem Gutachten der gerichtlich beeideten und zertifizieren Sachverständigen für Psychiatrie Dr. E* vom 9. Juni 2023 (eingeholt im Verfahren Hv2* des Landesgerichts Salzburg) bereits am 2. August 2022 eine ihm vorgeworfene (ähnliche) Tat mit höchster Wahrscheinlichkeit im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit iSd § 11 StGB (konkret wegen einer [chronischen] Persönlichkeitsstörung mit wahnhafter Symptomatik, paranoider Wahrnehmungsverzerrung und höhergradig gestörtem Realitätsbezug) begangen (ON 6, 12 ff), sodass das damals gegen ihn geführtes Strafverfahren gemäß § 227 Abs 1 StPO eingestellt wurde (ON 5). Zum anderen wurde vom Opfer geschildert, dass der Angeklagte verwirrende Angaben getätigt habe (ON 2.6, 2), sodass diese beiden zueinander korrelierenden Ermittlungsergebnisse tatsächlich einen Mangel an Zurechnungsfähigkeit dringend indizieren. Hinzu kommt, dass der Angeklagte (nach Aussage des Opfers; ON 2.6, 4) seine Drohung damit in Zusammenhang brachte, dass ihm der Sozialarbeiter, der ihm „aus dem Gefängnis bekannt sei, damals seine Brille heruntergeschlagen und ihn angegriffen habe“, was ebenso auf eine (neuerlich auftretende) realitätsferne (allenfalls wahnhafte) Interpretation tatsächlicher Gegebenheiten hindeutet. Das im Sachverständigengutachten dokumentierte abstruse Verhalten des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung am 9. November 2022 rundet dieses Bild noch ab (ON 6, 10 f).
Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Angeklagte erst nachdem ihn der Zeuge auf die Delogierung angesprochen habe, aggressiv geworden sei, ist – nach derzeitigem Ermittlungsstand - zuzustimmen. In diese Betrachtung ist aber auch miteinzubeziehen, dass dem Akteninhalt (entgegen der Formulierung im Strafantragstenor) gerade nicht zu entnehmen ist, dass C* den Angeklagten zum Auszug aus der Wohnung aufgefordert habe bzw dazu auffordern wollte. Vielmehr hat der Zeuge - in Ausübung seiner Tätigkeit als Sozialarbeiter - die von anderer Stelle betriebene Delogierung bloß angesprochen und den Angeklagten bezüglich dessen weiterer Schritte beraten (ON 2.6, 4). Warum das daran anschließende aufbrausende Verhalten des Angeklagten als „zielgerichtete Reaktion“ interpretiert werden könne, macht das Rechtsmittelvorbringen vor diesem Hintergrund nicht klar.
Das Erstgericht ging daher zutreffend davon aus, dass der Ausschluss der Diskretionsfähigkeit oder der Dispositionsfähigkeit des Angeklagten in einem solchen Ausmaß indiziert ist, dass seine Verurteilung nicht mehr nahe liegt. An dieser Einschätzung vermögen weder die Umstände etwas zu ändern, dass der Angeklagte vom Amtsgericht Lauffen am 7. Oktober 2023 strafrechtlich verurteilt wurde (die genauen Umstände dieses Verfahrens sind nicht aktenkundig), noch, dass er im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung Angaben zum Vorfall machte, reduzierte sich seine Einlassung doch im Wesentlichen auf die Bekanntgabe seiner persönlichen Daten und auf die Verantwortung, das Opfer nicht zu kennen und niemanden bedroht zu haben (ON 2.5, 3).
Die mangelnde Abklärung der Voraussetzung des § 11 StGB schon im Ermittlungsverfahren steht der in § 91 Abs 1 StPO angestrebten zügigen Durchführung der Hauptverhandlung entgegen. Zwar würde die Einholung eines solchen Gutachtens im Ermittlungsverfahren grundsätzlich nicht mehr Zeit als im Hauptverfahren in Anspruch nehmen, doch kann dies für die Frage entscheidend sein, ob es (mangels Vorliegens der Voraussetzungen der § 21 Abs 1 StGB) überhaupt zu einer Anklageerhebung kommt ( Koller/Schütz in Leukauf/Steininger,StGB5 § 11 Rz 1).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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