Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers (idF: Privatanklägers) Dr. A* B* gegen den Angeklagten und Antragsgegner (idF: Angeklagten) C*wegen §§ 111 Abs 1 und 2, 115 Abs 1 StGB; §§ 6 Abs 1, 33 Abs 1 MedienG über die Beschwerden des Privatanklägers sowie des Angeklagten je gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau, vom 22. Juli 2026, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde des Privatanklägers wird nicht , hingegen jener des Angeklagten dahingehend Folge gegeben, dass der Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, wie folgt ergänzt wird:
„Gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm §§ 390 Abs 1 und 1a, 393 Abs 4a StPO ist der Privatankläger zum Ersatz allfälliger Kosten der Vertretung des Angeklagten im Hauptverfahren, nicht aber zum sonstigen Kostenersatz verpflichtet.“
Gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm §§ 390a Abs 1, 390 Abs 1a, 393 Abs 4a StPO ist der Privatankläger auch zum Ersatz allfälliger Kosten der Vertretung des Angeklagten im Rechtsmittelverfahren, nicht aber zum sonstigen Kostenersatz verpflichtet.
Begründung
Mit Privatanklage vom 12. Juni 2026 (ON 2) begehrte der Privatankläger Dr. A* B* die Verurteilung und Bestrafung des Angeklagten C* wegen § 111 Abs 1 und 2 sowie § 115 Abs 1 StGB samt Ausspruch der Löschung nach § 33 Abs 1 MedienG sowie Zuspruch einer Entschädigung nach § 6 Abs 1 MedienG, weil der Angeklagte in einem ab 9. August 2025 auf seinem Facebook-Profil veröffentlichten Posting diffamierende und beleidigende Vorwürfe gegenüber dem Privatankläger erhoben habe.
Nach Einholung einer Äußerung des Angeklagten (ON 4), in der dieser unter anderem auf die Divergenz bei der Bezeichnung des Privatanklägers als „Privatanklägerin“ im Vorbringen der Privatanklage hinwies, räumte das Erstgericht dem Privatankläger mit Note vom 26. Juni 2026 (ON 1.3) die Möglichkeit ein, „binnen vierzehn Tagen eine verbesserte Privatanklage einzubringen“.
Mit Note vom 9. Juli 2026 (ON 5) brachte der Privatankläger vor, dass die Privatanklage für „D* B*“ eingebracht werden sollte und es sich bei der Bezeichnung „Dr. A* B*“ im Rubrum lediglich um einen Irrtum gehandelt habe. Am Folgetag (10. Juli 2026) wurde eine „verbesserte Privatanklage“ übermittelt (ON 6), auf der am Rubrum nunmehr „Privatankläger: D* B*“ angeführt ist (ON 6.2, 1), aber in der Unterfertigungszeile auf der letzten Seite immer noch den Namen „Dr. A* B*“ enthält (ON 6.2, 7).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 7) wies das Erstgericht die Privatanklage - ohne Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung bzw ohne Vorliegen eines Verzichts des Privatanklägers auf eine solche – gemäß § 485 Abs 1 Z 3 StPO aus dem Grund des § 212 Z 1 StPO zurück und stellte das Verfahren des Dr. A* B* gegen C* ein. Ein Kostengrundsatzausspruch unterblieb.
Als Begründung für die Einstellung führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass das Gericht eine Verbesserung aufgetragen habe, damit die vermeintlich irrtümliche Verwendung der weiblichen Form „Privatanklägerin“ im Fließtext der ursprünglichen Privatanklage richtiggestellt werden könne, wobei weder das Gericht noch der Angeklagte davon ausgehen hätten können, dass die Privatanklage tatsächlich für D* B* hätte eingebracht werden sollen. Aus dem Verbesserungsvorbringen gehe nunmehr hervor, dass Dr. A* B* gar keine Privatanklage gegen C* habe anstrengen wollen; somit sei die Verurteilung des Angeklagten in diesem Verfahren aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, sodass die Privatanklage zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen sei.
Gegen diesen Beschluss richten sich die rechtzeitigen Beschwerden einerseits des Privatanklägers (ON 10), der die Einstellung des Verfahrens mit dem Argument kritisiert, dass nach dem eindeutigen Inhalt der Privatanklage stets (nur) D* B* als Privatanklägerin fungiert habe und die Nennung ihres Ehegatten ein offenkundiger Fehler gewesen sei, sowie andererseits des Angeklagten (ON 8), der den fehlenden Kostengrundsatzausspruch releviert.
Lediglich das Rechtsmittel des Angeklagten ist im Recht.
Zur Beschwerde des Privatanklägers:
Gemäß § 41 Abs 1 Medien gelten für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozessordnung. Zufolge § 41 Abs 5 MedienG ist auf das Verfahren aufgrund einer Privatanklage § 71 StPO anzuwenden und das Gericht hat die Anklage nach § 485 StPO zu prüfen. Nach § 485 Abs 1 Z 3 StPO hat das Gericht in den Fällen des § 212 Z 1, 2 und 7 StPO den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen. Eine Einstellung nach § 212 Z 1 StPO hat zu erfolgen, wenn die zur Last gelegte tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt.
Im Lichte dieser Grundsätze erfolgte die Zurückweisung der Privatanklage und endgültige Verfahrenseinstellung im Ergebnis zurecht.
Vorauszuschicken ist, dass nach § 41 Abs 5 MedienG letzter Satz MedienG das Gericht in den Fällen des § 485 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 212 Z 1 und 2StPO nach öffentlicher und mündlicher Verhandlung zu entscheiden hat, sofern der Privatankläger nicht ausdrücklich auf eine solche verzichtet; dieser Fehler ist jedoch im konkreten Fall vom Rechtsmittelgericht nicht aufzugreifen, da der Privatankläger seinen Verzicht – zulässigerweise (vgl dazu Heindl in Berka / Heindl / Höhne / Koukal, Praxiskommentar MedienG § 41 Rz 19) – in der Beschwerde nachträglich erklärte (ON 10.1, 2).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet der im Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungserlaubnis (§ 89 Abs 2b StPO) – die ursprüngliche Privatanklage vom 12. Juni 2026 (ON 2) sowie daran anknüpfend die Frage, ob diese den Kriterien des § 212 StPO entsprach (OLG Wien 18 Bs 175/26f; 17 Bs 116/26x; siehe zur Relevanz des Entscheidungszeitpunkts auch OGH 13 Os 67/16a). Ein „Verbesserungsverfahren“ für Privatanklagen ist in der StPO nicht vorgesehen (OGH 11 Os 99/10h; OLG Wien 18 Bs 175/26f; 17 Bs 116/26x).
Die Privatanklage gegen C* wurde nach gängigem Verständnis von Dr. A* B* erhoben, der sowohl am Rubrum des Schriftsatzes als auch in dessen Unterfertigungszeile angeführt (ON 2.2, 1 und 7) und im Übrigen auch am ERV-Deckblatt als erste Partei gelistet ist (ON 2.1, 1) und somit auch in der VJ als Privatankläger erfasst wurde.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass nach dem Inhalt der Privatanklage eindeutig und klar gewesen sei, dass Privatanklägerin (ausschließlich) D* B* sei und die Anführung ihres Mannes (Dr. A* B*) lediglich ein verbesserbarer offensichtlicher Fehler der Parteienbezeichnung gewesen sei, so überzeugt dieser Einwand nicht. Abgesehen von der oben dargestellten ausdrücklichen Anführung des Privatanklägers in den relevanten Passagen handelt auch das inkriminierte Posting in wesentlichen Teilen von Dr. A* B*, während das Ehepaar B* (und somit als „Mitbetroffene“ auch D* B*) nur am Rande thematisiert wird. Auch auf dem - auf dem Screenshot (ON 2.3) ersichtlichen – Lichtbild als Teil des verfahrensgegenständlichen Postings ist Dr. A* B* gemeinsam mit E* und F* zu sehen, wobei auch (ausschließlich) die Namen dieser drei Personen angeführt sind.
Richtig ist zwar, dass in der Privatanklage Ausführungen zur Person von D* B* getätigt werden, gleichzeitig wird aber auch das öffentliche Wirken von Dr. A* B* erläutert (ON 2.2, 5).
Nicht zutreffend ist ferner der Beschwerdehinweis, dass im „gesamten Textkörper“ der Privatanklage „durchgehend“ von der „Privatanklägerin“ die Rede gewesen sei, kommt doch die männliche Form im Fließtext der Privatanklage ebenfalls an diversen Stellen vor (etwa ON 2.1, 3 oben [„ Der Privatankläger beantragt:“]; ON 2.1, 6 unten [„ Der Privatankläger schließt sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter an…“]; ON 2.1, 7 unten [„Der geforderte Gesamtbetrag von 2.500,-- Euro dient dem Ausgleich jenes immateriellen Schadens, den der Privatankläger durch die unbefugte Verbreitung personenbezogener Daten…]).
Zusammengefasst deutet der Inhalt der Privatanklage – entgegen dem Beschwerdevorbringen – somit gerade nicht eindeutig auf D* B* als Privatanklägerin hin, sondern – vor allem aufgrund dessen Anführung in den „Schlüsselpassagen“ im Zusammenhalt mit dem Inhalt des Postings und der Privatanklage - vielmehr auf Dr. A* B* hin. Daraus ergibt sich aber auch, dass die vom Beschwerdeführer angeführte (zivilrechtliche) Rechtsprechung schon allein deshalb nicht einschlägig ist, weil eben nicht nur die Bezeichnung der Partei des Privatanklägers richtiggestellt wurde, sondern anstelle des nach dem Inhalt der Privatanklage gemeinten Rechtssubjekts ein anderes treten soll.
Da sich im weiteren Verfahren herausstellte, dass der Privatankläger Dr. A* B* gar keinen Verfolgungswillen gegen den Angeklagten wegen der dem Verfahren zugrundeliegenden Veröffentlichung hat, es sohin an seinem Verlangen auf Verfolgung des Opfers mangelt (vgl § 71 Abs 1 StPO iVm § 117 Abs 1 StGB), ist infolge Nichtvorliegens dieser zwingenden Voraussetzungen (vergleichbar mit der fehlenden Ermächtigung bei Ermächtigungsdelikten; vgl dazu Birklbauer , WK-StPO, § 212 Rz 11) eine Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, sodass die a limine-Einstellung zurecht erfolgte.
Zur Beschwerde des Angeklagten:
In verfahrensbeendende Entscheidungen (Urteil, Einstellungsbeschluss) ist ein Kostenausspruch dem Grunde nach aufzunehmen; ein solcher hat in jeder Instanz zu erfolgen (vgl dazu auch Heindl in Berka / Heindl / Höhne / Koukal , § 41 Rz 36 mwN). Diesen Kostengrundsatzausspruch hat das Erstgericht vorliegend unterlassen, sodass der diesen Mangel relevierenden Beschwerde des Angeklagten Folge zu geben und der erstgerichtliche Beschluss – unter Berücksichtigung des in Strafverfahren wegen einer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen üblen Nachrede oder Beleidigung geltenden Kostenprivilegs – entsprechend zu ergänzen ist.
Der Kostenausspruch im Rechtsmittelverfahren gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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