Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 13, 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit b FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über den Einspruch des B* C* gegen die Anklageschrift der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom 30. Juni 2025, Zahl **, GZ **-297, nichtöffentlich entschieden:
Dem Einspruch wird dahin Folgegegeben, dass die Anklageschrift in Ansehung des B* C* gemäß § 215 Abs 3 StPO iVm § 212 Z 3 StPO vorläufig zurückgewiesen wird .
B e g r ü n d u n g :
Mit oberwähnter Anklageschrift legt die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) – hier von Relevanz - dem am ** geborenen polnischen Staatsangehörigen B* C* das Verbrechen des „versuchten“ Abgabenbetrugs nach §§ 13, 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit b FinStrG (IV.2.) zur Last.
Darnach hat B* C* als Geschäftsführer der D* GmbH vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abstandnahme von der Abgabe von Steuererklärungen eine Abgabenverkürzung zu bewirken versucht, sodass Umsatzsteuer in folgender Höhe zu niedrig bzw. nicht festgesetzt wurde, und zwar zwischen 21. Mai 2019 und Juli 2019 für 2019 1.479.249,09 Euro, wobei er ausschließlich ein durch das Gericht zu ahnendes Finanzvergehen, nämlich das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, unter Verwendung falscher Urkunden bzw. anderer solcher Beweismittel mit Ausnahme unrichtiger nach abgaben-, monopol- oder zollrechtlichen Vorschriften zu erstellenden Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Aufzeichnungen und Gewinnermittlungen, und zwar unzutreffende Lieferorte, Kunden bzw. Rechnungsempfänger und Erstellungsdaten aufweisende, inhaltlich unrichtige CMR-Frachtbriefe, durch Bereithalten für die Abgabenbehörde und Darstellung in Abgabenerklärungen, nämlich Umsatzsteuervoranmeldungen und Zusammenfassenden Meldungen, zu begehen trachtete und den Abgabenbetrug mit einem 500.000 Euro übersteigenden, nämlich insgesamt „1.479.411,29“ Euro betragenden strafbestimmenden Wertbetrag zu begehen suchte.
Dagegen richtet sich der im Hinblick auf die am 12. Oktober 2025 übernommene Anklageschrift (Zustellnachweis ON 314 S 3) als rechtzeitig anzusehende (vgl. Kuvert ON 313.1) Einspruch des B* C* (ON 313), mit der wesentlichen Begründung, dass die Unterschriften auf dem notariell beglaubigten Vertrag vom 21. Mai 2019, der Anmeldung vom 11. Juni 2019 und der Vollmacht vom 17. Juli 2019 gefälscht seien, er insbesondere E* und F* nicht kenne sowie seine personenbezogenen Daten, insbesondere Vorname, Nachname, Geburtsort (Facebook-Profil) und Adresse seines Aufenthaltsortes (als Ort der Gewerbebetätigung) im Internet zugänglich seien und von jedermann heruntergeladen werden könnten.
Dem Einspruch kann – der Stellungnahme der WKStA vom 26. November 2025 entgegen – im spruchgemäßen Umfang Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Das Oberlandesgericht hat aus Anlass eines Anklageeinspruchs die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen zu prüfen ( Birklbauer , WK-StPO Vor §§ 210 bis 215 Rz 47 f, § 215 Rz 4).
Die Anklagebehörde bringt zunächst eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Tat zur Darstellung, ohne dass rechtliche Ausschlussgründe vorliegen (§ 212 Z 1 StPO). Der dem Einspruchswerber zur Last gelegte Lebenssachverhalt erfüllt – hypothetisch als erwiesen angenommen ( Birklbauer,aaO § 212 Rz 4) – den unter Anklage gestellten, mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tatbestand des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 13, 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit b FinStrG.
Zu den Einspruchsgründen der fehlenden Verurteilungswahrscheinlichkeit und der nicht hinreichenden Sachverhaltsklärung (§ 212 Z 2 und 3 StPO)ist voranzustellen, dass eine Einstellung des Verfahrens nach § 215 Abs 2 StPO iVm § 212 Z 2 StPO nur dann in Betracht kommt, wenn das Oberlandesgericht zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte der inkriminierten Tat keinesfalls überwiesen werden könne, somit wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur entfernt für möglich zu halten ( Birklbauer , aaO § 212 Rz 18; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 8.28: „Verurteilung nahezu ausgeschlossen“). Bei ausermitteltem Sachverhalt kommt dem Oberlandesgericht gleichsam eine Missbrauchskontrolle nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht, andernfalls ist über die erhobenen Vorwürfe in der Hauptverhandlung zu entscheiden ( Birklbauer , aaO § 212 Rz 19).
Eine (vorläufige) Zurückweisung der Anklageschrift kommt dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend ausermittelten Sachverhalts anklagt ( Birklbauer , aaO § 212 Rz 14). Dieser Einspruchsgrund soll vor voreiligen Anklagen schützen und liegt vor, wenn zusätzliche Beweisaufnahmen eine weitere Klärung (zB durch Einholung eines SV-Gutachtens) erwarten lassen ( Hinterhofer/Oshidari , aaO).
Vorliegendenfalls kann sich die Anklagebehörde hinsichtlich des einfachen Tatverdachts in Ansehung eines länderübergreifenden, in verschiedenen Mitgliedsstaaten etablierten Netzwerkes für Umsatzsteuerbetrug bzw. Verbrauchssteuerbetrug (vgl. AS-Seite 16 ff) auf die Berichte und Ermittlungsergebnisse des Amts für Betrugsbekämpfung Steuerfahndung (insbesondere ON 2, ON 3 , ON 36, ON 63, ON 68, ON 101, ON 120, ON 145, ON 154, ON 158, ON 159, ON 168, ON 216, ON 222, ON 242, ON 247, ON 252, ON 256, ON 260 und Abschluss-Bericht ON 287) stützen.
In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 6. März 2023 erklärte B* C* (ON 158 S 39 ff), seit 3. Jänner 2011 selbstständig zu sein, nie bei der D* GmbH angestellt, dort auch nie einen „Direktorposten“ gehabt zu haben und keinen E* zu kennen. Die ihm genannten Personen und Unternehmen seien ihm fremd. In ähnlicher, wenngleich ausführlicherer Weise verantwortete er sich im Zuge seiner Vernehmung im Rechtshilfeweg am 31. Juli 2023 (ON 212 S 1 ff).
Hinsichtlich des gegen ihn erhobenen Verdachts kann sich die Anklagebehörde zunächst auf den chronologischen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg die D* GmbH betreffend (vom 27. August 2019: ON 2.1 S 99 ff = Anlage 24; vgl. vom 11. April 2023: ON 168 S 3), demzufolge (hier von Relevanz) B* C*, geboren am ** in **/Polen seit 21. Mai 2019 Geschäftsführer der D* GmbH war/ist, sowie die Schilderungen des Viertangeklagten E* anlässlich seiner Einvernahmen vom 6. September 2019 (ON 2.1 S 135 ff = Anlage 34) und 19. November 2019 (ON 2.1 S 143 ff = Anlage 35) stützen. Während E* den Einspruchswerber zunächst nur am Rande erwähnte, belastete er ihn in seiner Stellungnahme vom 24. April 2023 (ON 217 S 25 ff) dahin, zunächst stiller Geschäftsführer von G* gewesen zu sein, indes die eigentlichen Geschäfte der D* GmbH geführt zu haben und nach dessen Ausscheiden aus persönlichen Gründen die Gesellschaft nicht selbst übernehmen bzw. als Gesellschafter nicht in Erscheinung treten haben zu wollen. B* C* habe von Anfang an die Geschäfte der D* GmbH geführt, sei für Kundenbeziehungen, Kontakte und Anlieferungen ins Lager in die ** zuständig gewesen und habe die Aufsicht über das Lager gehabt sowie die Ausstellung der CMR-Frachtdokumente überwacht und vorbereitet. Ein Lichtbild des Einspruchswerbers wurde E* jedoch nicht vorgelegt .
Vom Einspruchswerber wurde nun (digital) der gesamte notariell beglaubigte, mit 21. Mai 2019 datierte Vertrag, mit welchem die Anteile der D* GmbH von E* auf „B* C*“ übertragen und verkauft wurden (ON 313 S 37 ff), vorgelegt (vgl. indes die diesbezügliche unvollständige [nur ungerade Seiten enthaltende und Unterschriften missen lassende] Leseabschrift in ON 217 S 18 ff). Dessen Seite 2 ist zu entnehmen, dass sich „B* C*“ mit einem gültigen polnischen Personalausweis ausgewiesen hat. Nähere Details zu diesem Ausweis fehlen (siehe auch ON 313 S 50).
Die steuerliche Vertretung der D* GmbH in Österreich, F*, gab am 22. August 2023 an (ON 217 S 6 ff), dass E* im Mai 2019 bezüglich der Geschäftsführungsübertragung mit einer weiteren Person, die sich als B* C* vorgestellt habe, zu ihr in die Kanzlei gekommen sei. Am 17. Juli 2019 sei „B* C*“ allein zu ihr gekommen, habe dabei eine Vertretungsvollmacht (vgl. ON 217 S 16 f) gemacht und sie beauftragt, die Buchhaltung für die Firma D* zu machen. Der Zeugin wurde – ohne Wahlkonfrontation – ein Lichtbild des Einspruchswerbers gezeigt, wobei sie sich nicht ganz sicher war, ob es sich bei ihm um „B* C*“ handelt. Er erschien ihr auf dem Lichtbild (vgl. ON 217 S 10) jedoch etwas molliger als sie ihn kenne.
Vom Einspruchswerber wurde nun vorgebracht, am 17. Juli 2019 (also dem Tag der Bevollmächtigung der steuerlichen Vertretung) mit seiner Gattin und seinem Sohn auf Urlaub in ** gewesen zu sein. Als Beweis legte er – jeweils digital – die Buchungsbestätigung einer Reise für H*, B* und I* C* im Zeitraum 11. bis 25. Juli 2019 nach ** (ON 313 S 207 ff), ein Versicherungszertifikat der J* AG (ON 313 S 213), derzufolge die drei Genannten u.a. für den erwähnten Zeitraum eine Reiseversicherung abgeschlossen haben, und vier Fotos, von denen ihn eines (laut Datumsangabe) am 11. Juli 2019 in einem Flugzeug und drei (laut jeweiliger Datumsangabe) am 12., 13. und 14. Juli 2019 auf Urlaub mit seiner Familie zeigen (ON 313 S 215 ff), vor.
Weiters legte er – digital und hier von Relevanz – auf seinen Namen lautende Fahreraktivitätsberichte von Mai 2019 (ON 313 S 69 ff) und Juli 2019 (ON 313 S 199 ff), denen zufolge er etwa (in Bezug auf die Unterfertigung des notariell beglaubigten Vertrags:) am 21. Mai 2019 630 km zurücklegte und (in Bezug auf die Unterfertigung der Vertretungsvollmacht:) - infolge seiner Urlaubsreise - im Zeitraum 10. bis inklusive 25. Juli 2019 das Fahrzeug nicht bewegte, sowie damit in Zusammenhang stehende Ausdrucke der Einsatzorte und Bewegungsdaten des Fahrers, Transportaufträge, Frachtbriefe etc. vor.
Die WKStA geht in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2025 irrig davon aus, dass „B* C*“ sich beim Notar K* in ** (nicht mit einem polnischen Personalausweis, sondern) mit einem polnischen Reisepass ausgewiesen hat, womit sich ein Eingehen auf die diesbezüglichen Erwiderungen des Einspruchswerbers in seiner Äußerung vom 23. Februar 2026 zur Gültigkeitsdauer seines Reisepasses erübrigt.
Der WKStA ist dahin zuzustimmen, dass die Unterschriften auf der Vertretungsvollmacht und dem notariell beglaubigten Kaufvertrag – wie im Übrigen auch auf der Anmeldung (Anzeige der Abtretung von Geschäftsanteilen beim bzw. Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister) beim Amtsgericht Charlottenburg vom 21. Mai 2019 (ON 313 S 47 ff; vgl. schon ON 217 S 22 f) - durchaus eine Ähnlichkeit aufweisen und es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die Unterschrift einer Person nie ganz ident ist bzw. je nach Tagesverfassung Veränderungen unterliegt. Hier von Relevanz ist jedoch ein Vergleich zwischen den genannten Unterschriften mit den am Zustellnachweis (ON 314 S 3) oder auf den mit dem Einspruch oder der Äußerung vom 23. Februar 2026 vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Unterschriften (darunter auf einem im Jahr 2018 abgelaufenen Reisepass). Dabei zeigt sich nämlich, dass beim ** (von C*) die Schlaufe immer auf der rechten und (anders als bei/m notariell beglaubigten Vertrag, der Anmeldung und der Vertretungsvollmacht oder dem von der Zeugin F* vorgelegten, mit 1. Juni 2019 datierten Umschlag- und Lagervertrag [ON 217 S 13] ersichtlich) nicht (auch) auf der linken Seite gemacht wurde.
Der WKStA ist dahin zuzustimmen, dass Vor- bzw. Rückdatierungen von Transportunterlagen bzw. der Vollmacht denkbar sind, die Transportfahrten auch von anderen Personen durchgeführt und der Urlaub im Juli 2019 auch vorzeitig abgebrochen worden sein könnte/n. Unter Berücksichtigung, dass der Einspruchswerber ein „Allerweltsgesicht“ ohne besondere Auffälligkeiten aufweist, auf den mutmaßlich von Juli 2019 stammenden Fotos im Gesicht nicht schmäler (auf dem Lichtbild ON 313 S 215 gar viel „runder“) wirkt, und dem Viertangeklagten erst gar kein Lichtbild von ihm gezeigt wurde, weiters „B* C*“ keinem der sonstigen Zeugen/Angeklagten bekannt ist und auch in sichergestellten Chats/Mails nicht genannt wird (ON 287 S 9; vgl. ON S 158 S 2), liegt es aber gleichfalls im Bereich des Möglichen, dass sich im Zusammenhang mit der D* GmbH jemand anderer (vom bislang nicht vernommenen Notar unbemerkt und selbst wenn dem Einspruchswerber nach eigenen Depositionen [ON 212 S 6] seine Dokumente samt Mobiltelefon erst am 18. Dezember 2019 in der Ortschaft ** gestohlen wurden) als B* C* ausgegeben hat.
Damit liegt aber noch keine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung vor ( Birklbauer , aaO § 212 Rz 14). Da eine solche durch Wahlkonfrontation des Belastungszeugen E* zumindest mit einem Lichtbild des Einspruchswerbers und Abklärung der Umstände rund um die notarielle Beglaubigung des Vertrags vom 19. Mai 2019 erwartet werden kann, besteht zwar für die begehrte Einstellung des Verfahrens aktuell keine Veranlassung, war die Anklageschrift jedoch vorläufig – zwecks weiterer Ermittlungen zur Urheberschaft der Unterschriften insbesondere auf dem notariell beglaubigten Vertrag - zurückzuweisen.
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