Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. a Haas und Mag a . Tröster in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall, Abs 2 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graz gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. April 2026, GZ B*-35, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit dem am 22. April 2026 beim Landesgericht für Strafsachen Graz eingelangten und zum AZ B* registrierten Strafantrag (ON 34) legt die Staatsanwaltschaft Graz A* zur Last, er habe dadurch, dass er seine Kontoverbindung mit der IBAN C* bislang unbekannten Tätern zur Verfügung stellte, die dort eingehenden Gelder in weiterer Folge teilweise abhob und diese entweder an die unbekannten Täter weiterleitete oder für sich behielt, zur Ausführung folgender strafbarer Handlungen der unbekannten Täter, die mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich der wahrheitswidrigen Vorgabe, deren Töchter, als die sie sich im SMS-Kontakt und im Whatsapp-Chat ausgaben, haben infolge eines Defekts ihres Mobiltelefons eine neue Telefonnummer erhalten, dabei sämtliche gespeicherten Daten eingebüßt und seien nunmehr dringend zur Begleichung offener Rechnungen auf finanzielle Unterstützung angewiesen, unter Verwendung falscher Daten zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung nachstehender Geldbeträge auf das Konto, lautend auf A* mit der IBAN C* verleitet, wodurch die Genannten in einem insgesamt EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden, beigetragen und zwar
1. am 16. Oktober (ON 10.5.2 richtig:) 2024 in ** (Erfolgsort) Mag. a D* zur Überweisung von EUR 2.500,00 und
2. am 17. Oktober 2025 (ON 2.2 richtig:) 2024 in ** (Erfolgsort) E* (ON 2.3. richtig:) F* zur Überweisung von EUR 4.015,75.
Den Sachverhalt subsumierte die Staatsanwaltschaft dem Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall, Abs 2 StGB.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz den Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO iVm § 212 Z 3 StPO zurück. Aufzuklären wäre im Wesentlichen noch, ob der Angeklagte im Zusammenhang mit dem Verlust und einer allfälligen Neubeantragung seiner Bankomatkarte mit der Bank Kontakt hatte, es zu (weiteren) Abhebungsversuchen kam oder „sonstige Unregelmäßigkeiten“ im Zusammenhang mit dem Konto (z.B. Einlangen weiterer Geldbeträge und unmittelbar erfolgte Abhebung oder Weiterüberweisung) auftraten. Auch die Einholung einer Kontoverdichtung für den Zeitraum von Oktober 2024 bis November 2024 würde zur Aufklärung beitragen, insbesondere da nicht erkannt werden könne, welchen Zweck die vielfachen Zugriffe auf das Konto in kürzester Zeit hatten und ob diese von verschiedenen Personen erfolgten, was die Zugriffe binnen weniger Minuten mit österreichischen und bulgarischen IT-Adressen nahelegen würden.
Dagegen wendet sich die (hinreichende Sachverhaltsklärung behauptende) Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Landesgericht die Anberaumung der Hauptverhandlung aufzutragen (ON 36).
Die Oberstaatsanwaltschaft und der Angeklagte äußerten sich dazu inhaltlich nicht.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Anklagereife liegt vor, wenn der Sachverhalt so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch ist und die für diese Beurteilung maßgeblichen Beweismittel aufgenommen wurden, sodass eine zielgerichtete und verzögerungsfreie Durchführung der Hauptverhandlung möglich erscheint (§ 13 Abs 2, § 91 Abs 1, § 210 Abs 1 StPO). Ist dieser Zustand zum Zeitpunkt der Einbringung des Strafantrags im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts (§ 484 StPO) noch nicht erreicht, kann zusätzlichen Stoffsammlungserfordernissen gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO Rechnung getragen werden ( Ratz, Verfahrensrüge und Rechtsschutz nach der StPO³ Rz 519 [insb. Rz 522 f]).
Im Gegenstand sind die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung gegeben, weil der Sachverhalt so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung nahe liegt.
Voranzustellen ist, dass § 147 StGB verschiedene Deliktsqualifikationen zum Betrug nach § 146 StGB enthält. In § 147 Abs 1 vierter Fall StGB wird unter Strafe gestellt, dass der Täter ein besonders gefährliches Mittel zur Täuschung, und zwar falsche oder verfälschte Daten benützt (sogenannter Datenbetrug; Kirchbacher/Sadoghiin WK² StGB § 147 Rz 1).
Daten im Sinn des StGB sind nach der Legaldefinition des § 74 Abs 2 StGB sowohl personenbezogene und nicht personenbezogene Daten als auch Programme.
Selbst wenn ein Betrug nach § 146 StGB kein besonders raffiniertes Vorgehen des Täters erfordert (vgl RIS-Justiz RS0094032), so setzt doch Datenbetrug (im Sinn des § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB) voraus, dass der Täter zur Täuschung (im Sinn des Grunddelikts des Betrugs) zur automationsunterstützten Datenverarbeitung aufbereitete (personenbezogene oder nicht personenbezogene) „falsche“ oder „verfälschte“ Daten oder Programme benützt ( Kirchbacher/Sadoghiin WK² StGB § 147 Rz 28/22 f; RIS-Justiz RS0122091 [T 4]).
Daten sind „falsch“ (unecht), wenn sie nicht von der Person stammen, die als Hersteller bzw Aussteller angegeben ist; „verfälscht“ hingegen sind ursprünglich echte Daten, die nachträglich durch Austausch der Angabe des Herstellers oder Ausstellers oder durch einen anderen gedanklichen Inhalt geändert wurden. Bloß inhaltlich unrichtige Informationen oder inhaltlich unrichtige Daten („Lugdaten“) erfüllen dies Qualifikation nicht (RIS-Justiz RS0122091; Kirchbacher/Sadoghiin WK² StGB § 147 Rz 28/24).
Aus dem Akteninhalt ergibt sich fallbezogen nur, dass die Täter über den Opfern nicht bekannte Telefonnummern per SMS Kontakt mit diesen aufnahmen, sich jeweils wahrheitswidrig als deren in einer Notlage (ohne Zugang zu Telefonie und E-Banking) befindliche Tochter ausgaben und sie zur Überweisung der gegenständlichen Geldbeträge verleiteten.
Damit ist nur zu erkennen, dass der oder die Täter ihre wahrheitswidrigen Behauptungen den Opfern schriftlich übermittelten, nicht aber, dass falsche oder verfälschte Daten zum Einsatz kamen (RIS-Justiz RS0103663 [T 9], [T 16], [T 18]).
Auch wenn die Unterstellung des sich aus der Aktenlage ergebenden Lebenssachverhalts unter § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB verfehlt war, zeigt die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde zutreffend Ermittlungsergebnisse auf, die bei lebensnaher Betrachtung ausreichen, eine Verurteilung des Angeklagten wegen einer unter einen Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumierbaren Tat nahe zu legen (zu diesem Maßstab des § 212 Z 3 StPO Birklbauerin WK StPO § 212 Rz 17ff).
Die erstgerichtliche Kritik, es sei nicht verifiziert worden, ob der Angeklagte – wie von ihm ausgesagt (ON 22.3) – der kontoführenden Bank den Verlust der Bankomatkarte gemeldet und eine neue Karte beantragt habe und ob es zu (weiteren) Abbuchungsversuchen vom Konto oder sonstigen Unregelmäßigkeiten kam, erweist sich mit Blick auf das Einlangen der von den Geschädigten überwiesenen Beträge auf dem vom Angeklagten am 6. Juni 2012 als alleiniger Verfügungsberechtigter eröffneten (Verbrauchergiro-)Konto (ON 11.10) und die unmittelbar nach Eingehen der von DI G* für Mag a . D* zur Überweisung gebrachten EUR 2.500,00 in Tranchen erfolgte Behebung von EUR 2.170,00 im Wege von E-Banking – nach allgemein zugänglichen Informationen steht die auf der Kontoübersicht im Zusammenhang mit den Behebungen ersichtliche Abkürzung „**“ bei Transaktionen der H* im Regelfall für Online-Service oder Online-Lastschrift/Leistung und kennzeichnet Buchungen, die direkt über das Internet-Banking (H*-Kundenportal) oder die Banking-App veranlasst bzw abgewickelt wurden – , wobei der Angeklagte jeweils als Empfänger aufscheint (ON 11.11), sowie die Sicherstellung des von E* F* überwiesenen Betrags von EUR 4.015,75 durch die jede Verfügung darüber unmöglich machende Sperre des Betrags durch die Bank am 14. November 2024 als unerheblich, da die Bankomatkarte bei diesen Vorgängen keine Verwendung fand und die hier wesentlichen Kontobewegungen ohnedies aus der Kontoübersicht (ON 11.11) zu entnehmen sind.
Weshalb zur weiteren Aufklärung eine Kontoverdichtung für die Monate Oktober 2024 und November 2024 erforderlich sein sollte, ist ebenso nicht nachvollziehbar, da aus der bereits erwähnten Kontoübersicht die Kontobewegungen von 30. September 2024 bis 14. November 2024 und somit vor, während und nach den anklagegegenständlichen Zeitpunkten ersichtlich sind (ON 11.11).
Die vielfach protokollierten Zugriffe auf das inkriminierte Konto im Wege des Online-Bankings sprechen insbesondere mit Blick auf die zur Verwendung erforderlichen technischen (Gerät mit installierter Software) als auch persönlichen (Authentifizierungsmerkmale, Passwörter des Verfügers) Voraussetzungen für das Bestehen einer durchgehenden Verfügbarkeit des E-Bankings für den Angeklagten und allenfalls auch weitere Personen, denen der Angeklagte Zugriff auf sein Konto gewährte, wobei es gerichtsnotorisch ist, dass die Wahl des Providers und damit der zugeordneten IP-Adresse für technisch versierte Personen möglich ist.
Inwieweit letztlich die gegen den (sich gänzlich leugnend verantwortenden) Angeklagten vorhandenen Verdachtsgründe ausreichen, um ihn im Sinne des Strafantrags zu überführen, bleibt den Ergebnissen der unter den Kautelen der Mündlichkeit, Kontradiktorietät und freien Beweiswürdigung stehenden Hauptverhandlung vorbehalten.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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