Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Kuranda sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 26. August 2026, Hv*-5, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg die Anordnung der Hauptverhandlung (§ 485 Abs 1 Z 4 StPO) aufgetragen.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 14. August 2026 (ON 4) legt die Staatsanwaltschaft Salzburg Sven Christian Abend das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB zur Last.
Demnach habe er in der Nacht zum 10. Juli ** im Bereich des als Veranstaltungsgelände für das „B*“ genutzten ** dadurch, dass er dem Polizeibeamten BezInsp. C* D*, der im Begriff gestanden sei, im Rahmen der Sicherheitspolizei einen unmittelbar bevorstehenden gefährlichen Angriff zu verhindern, einen Faustschlag auf die rechte Schulter versetzt habe, versucht, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Einzelrichterin den Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO mit der Begründung zurück, dass eine Verurteilung nicht nahe liege, weil die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Voraussetzungen nach § 11 StGB indiziert sei (ON 5).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Landesgericht Salzburg die Durchführung der Hauptverhandlung aufzutragen (ON 6).
Die Beschwerde, zu der sich sowohl die Oberstaatsanwaltschaft als auch der Angeklagte einer Stellungnahme enthielten, ist berechtigt.
Nach § 485 Abs 1 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und – soweit hier von Relevanz – im Falle des § 212 Z 3 StPO mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Anklagevorwurf liegt in der Behauptung des Anklägers, der Angeklagte habe eine individuell bestimmte Tat, die unter zumindest eine gerichtlich strafbare Handlung zu subsumieren ist, begangen, deren Aburteilung in die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts fällt. Die Anklage bezweckt den Gegenstand der Hauptverhandlung zu formulieren, sie determiniert den Prozessgegenstand abschließend und ausschließlich. Es besteht keine Bindung des Gerichts an die in der Anklage vorgenommenen und für die sachliche Zuständigkeit maßgebliche materiell-rechtliche Subsumtion der Straftat ( Birklbauer , WK-StPO Vor §§ 210 bis 215 Rz 8, 14, 16 und 20).
Erste positive Voraussetzung, die für eine Anklage vorliegen muss, ist ein ausreichend geklärter Sachverhalt. Dies bedeutet, dass entsprechend dem Grundsatz der materiellen Wahrheit (§ 3 StPO) die Strafverfolgungsorgane alle be- und entlastenden Tatsachen, die für die Beurteilung der Tat und des Angeklagten von Bedeutung sind, sorgfältig ermittelt haben, sodass sie sich ein objektives Bild darüber machen können, wie sich die verfahrensgegenständliche Tat zugetragen hat. Bei fehlender hinreichender Ausermittlung kommt stets der Einspruchsgrund nach § 212 Z 3 StPO zum Tragen. Das Hauptverfahren wird dadurch beendet und das Ermittlungsverfahren wieder eröffnet, wenn eine ausreichende Grundlage aller Ermittlungsergebnisse zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorliegt (negativer Gesichtspunkt) und von zweckentsprechenden weiteren Ermittlungen eine solche erwartet werden kann (positiver Gesichtspunkt). Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahelegt; der Anklagevorwurf setzt die sich aus den Akten ergebende Wahrscheinlichkeit voraus, das Gericht werde aufgrund des in der Hauptverfahren durchzuführenden Beweisverfahrens den Angeklagten der ihm vorgeworfenen Tat schuldig erkennen. Dazu muss vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien bei der Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein. Bei der Beurteilung der Verurteilungswahrscheinlichkeit kommt es ausschließlich auf den Tatverdacht an und nicht auf Rechtsfragen. Der Tatverdacht muss sich jedoch nicht nur auf das Vorliegen des tatbestandsrelevanten Sachverhalts erstrecken, sondern auch für das Fehlen von Tatsachen, die einen Rechtsfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs-, Strafaufhebungsgrund oder ein Verfolgungshindernis bilden. Auch sonst müssen die Ermittlungen soweit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und die Beweisaufnahme so vorbereitet ist, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden kann (vgl Birklbauer , WK-StPO § 210 Rz 4f und 7, § 212 Rz 14ff).
Der Strafantrag vom 14. August 2026 stützt sich auf den Abschlussbericht der PI E* einschließlich der Einvernahmen der Zeugen BezInsp. C* D* (ON 3.6), Insp. F* (ON 3.5), Insp. G* H* (ON 3.4) sowie I* J* (ON 3.3), den Ergebnissen eines Alkoholvortests (festgehalten in ON 3.16). Der Beschuldigte wollte sich bei seiner Einvernahme zur Sache nicht äußern (ON 3.8). Mittlerweile hat er über seinen Verteidiger eine schriftliche Stellungnahme eingebracht, in der er – zusammengefasst – ausführt, jenem Festgast, mit dem er zuvor eine verbale Auseinandersetzung gehabt und der sich im Tatzeitpunkt auf der anderen Seite einer Absperrung befunden habe, wild mit den Armen gestikuliert zu haben. Ob er durch seine Gestik einen Beamten berührt oder gestreift habe, könne er nicht angeben. Die ihn in diesem Zeitpunkt umgebenden Personen habe er nicht als Polizeibeamte wahrgenommen und sei seine Gestik jedenfalls nicht gegen diese gerichtet gewesen. Ob überhaupt der Gewaltbegriff des § 269 StGB erfüllt sei, sei daher fraglich. Selbst wenn der objektive Tatbestand als vorliegend betrachtet werden würde, fehle es an der subjektiven Tatseite, weil eine fahrlässige Begehung des § 269 StGB nicht möglich sei. Das B* habe er im Rahmen eines Junggesellenabschieds besucht und habe tagsüber (seit 6.00 Uhr) mehrmals Alkohol konsumiert. Im Laufe des Abends habe er aufgrund der mittlerweile hohen Alkoholisierung zunehmend die Orientierung verloren, weshalb er auch seine Gruppe nicht mehr auffinden habe können. Er würde nur selten Alkohol trinken, wodurch sein körperlicher wie auch sein geistiger Zustand stark unter dem akuten hohen Alkoholkonsum gelitten habe. Auf der Suche nach seinen Begleitern sei er in eine Auseinandersetzung mit einem ihm unbekannten Dritten geraten. Fragmentiert erinnere er sich daran, dass ihm der Eintritt zum Gelände der Mainstage untersagt worden sei, wobei mehrere Personen in seiner unmittelbaren Nähe gestanden seien. An der Absperrung habe er zu seinem vormaligen Kontrahenten wild mit dem Arm gestikuliert (ON 7.2).
Der Zeuge G* H* berichtete ebenso wie die Zeugen F* und C* D*, dass sie um zirka 21.55 Uhr am Festgelände im Eingangsbereich eine verbale und teilweise tätliche Auseinandersetzung zwischen zwei männlichen Personen und einer weiblichen Person beobachtet haben. Die Personen seien dann durch BezInsp. D* und RevInsp. H* sowie den dort anwesenden Ordnern getrennt worden. Die involvierte weibliche und männliche Person haben sich dann unverzüglich in Richtung Hauptbühne entfernt. Der zweiten männlichen Person (A*), welche offensichtlich einen stark alkoholisierten Eindruck machte, sei seitens der eingesetzten Ordner der Eintritt verweigert worden. In der Folge habe er sich allerdings den Absperrgittern genähert und begonnen, seinen vormaligen Kontrahenten zu provozieren und zu beschimpfen. Weiters habe er versucht, die Absperrgitter zu überwinden, um wieder zu seinem Kontrahenten zu gelangen. BezInsp. C* D* und Insp. H* haben sich deshalb zur Absperrung begeben, um die Person am Überwinden des Gitters zu hindern und diesen zu beruhigen, wobei sie durch einen Ordner (den Zeugen J*) unterstützt wurden. Der Beschuldigte, der sich äußerst aggressiv verhielt, habe nicht beruhigt werden können. Der Aufforderung, die Örtlichkeit zu verlassen, habe sich der Beschuldigte durch einen Faustschlag gegen die rechte Schulter des BezInsp. C* D* widersetzt, woraufhin er vom Ordner mit einer Halsklammer zu Boden gebracht und anschließend von BezInsp. D* und Insp. H* fixiert und schließlich aus eigenem festgenommen wurde.
Der beim Festgenommenen um 22.22 Uhr durchgeführte Alkoholvortests ergab einen Messwert von 1,57 mg/l (3,14‰) AAG. Von einer Einvernahme des Beschuldigten wurde aufgrund seiner starken Alkoholisierung Abstand genommen (ON 2.2, 2). Die Anhaltung des Beschuldigten dauerte von 21.58 bis 23.40 Uhr (ON 3.7, 7). Dem Festgenommenen, der während seiner Anhaltezeit primär geschlafen hatte, wurde die Aufhebung der Festnahme um 23.40 Uhr mitgeteilt und eine Festnahmebestätigung ausgefolgt. Die Unterschrift darauf habe er jedoch verweigert. Von Seiten des Veranstalters sei dem Beschuldigten in weiterer Folge der Zutritt verweigert worden. Er musste das Veranstaltungsareal anschließend verlassen. Zum vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern wurde er polizeilich zum Ausgang begleitet, wo eine Bekannte auf ihn wartete (ON 2.2, 3).
Volle Berauschung ist ein ausschließlich oder überwiegend auf Alkohol oder andere berauschende Mittel zurückzuführender Zustand, in dem das Bewusstsein (vorübergehend) so tiefgreifend gestört ist, dass der Betreffende nicht mehr fähig ist, kriminelles Unrecht einzusehen und/oder dieser Einsicht gemäß zu handeln, ihm mithin infolge einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung die Diskretions- und/oder Disposition fehlt. Charakteristisch für diesen Zustand ist einerseits die Hemmung der intellektuellen und körperlichen, andererseits die Enthemmung der voluntativen und emotionalen Fähigkeiten. Typische Kennzeichen einer vollen Berauschung sind insbesondere falsche Beurteilung der Umwelt, ungenügende Orientierung in Zeit und Raum, Sinnlosigkeit des Handelns, Erinnerungsverluste in Bezug auf die Tatereignisse und auffallender („greller“) Gegensatz des Tatverhaltens zum sonstigen Charakter des Täters; fehlende Hemmungen gegen den Anreiz, eine strafbedrohte Handlung zu begehen, lassen für sich alleine noch nicht den Schluss auf einen Vollrausch zu, ebenso wenig genügt eine bloße Trübung oder Reduzierung des Bewusstseins. Beim Alkoholrausch kommt dem Blutalkoholgehalt lediglich Indizwirkung zu. Als grobe Faustregel gilt, dass ein Vollrausch ab etwa 3‰ angenommen werden kann. Soweit es die tatsächlichen Voraussetzungen der vollen Berauschung betrifft, handelt es sich um die Entscheidung einer Tatfrage; daher gilt diesbezüglich der Grundsatz „in dubio pro reo“. Dass nur im Zweifel Zurechnungsunfähigkeit infolge voller Berauschung angenommen wird, steht der Anwendung des § 287 Abs 1 StGB nicht entgegen. Die Beurteilung, ob auf der Basis der festgestellten Tatsachen eine volle Berauschung iSd § 287 StGB anzunehmen ist, ist dagegen die Lösung einer Rechtsfrage ( Plöchlin WK² StGB, § 287 Rz 14 und 17; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5 Rz 8f und 9a; Eder-Rieder in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, SbgK zu § 287 Rz 42ff; RIS-Justiz RS0095809, RS0095977, ; , , ).
Die Verfahrensergebnisse lassen derzeit keine Rückschlüsse auf andere Zustände als einen ausschließend oder überwiegend auf Alkohol zurückzuführenden Rauschzustand zum Tatzeitpunkt zu. Nach den Ausführungen des (nunmehr) Angeklagten in seiner schriftlichen Stellungnahme war dieser zwar durch Alkohol erheblich beeinträchtigt, eine alkoholbedingte tiefgreifende Bewusstseinsstörung hingegen macht er nicht geltend, genaue Alkoholmengen, sein Konsumverhalten, insbesondere die Konsumzeiten sind nicht bekannt. Der Blutalkoholgehalt wurde im konkreten Fall nicht erhoben, die angegebenen 3,14‰ beziehen sich auf eine Messung des Alkohols im Atem. Von den Zeugen wird der Angeklagte als aggressiv und stark alkoholisiert bezeichnet. Eine zeitliche und örtliche Orientierungslosigkeit und völlige Sinnlosigkeit des Handelns sowie gänzliche Erinnerungsverluste in Bezug auf die Tatereignisse sind weder dem Abschlussbericht noch den Angaben der Zeugen, auch nicht der Äußerung des Angeklagten selbst zu entnehmen. Wenn die Trinkmengen nicht mehr exakt rekonstruiert werden können und eine Rückrechnung aufgrund unpräzise angegebener Trinkmengen und Trinkzeiten nicht verlässlich wäre, ist die Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen nicht zielführend (RIS-Justiz RS0095892). Die Beurteilung, ob auf Basis der festgestellten Tatsachen eine volle Berauschung iSv § 287 StGB anzunehmen ist, ist – wie dargelegt – überdies eine ohnehin nicht vom Sachverständigen zu lösende, die sachliche Zuständigkeit nicht tangierende (§ 31 Abs 4 Z 2 StPO iVm § 30 Abs 1 Z 2 StPO; Eder-Rieder in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer , SbgK § 287 Rz 82), Rechtsfrage.
Aufgrund der vorliegenden Verfahrensergebnisse ist daher von einem hinreichend geklärten Sachverhalt und einer durch die Ermittlungsergebnisse entsprechend vorbereiteten Hauptverhandlung auszugehen, in der grundsätzlich alle entscheidenden Tatsachen, mithin auch die tatsächliche Voraussetzungen der vollen Berauschung unmittelbar zu klären sind. An die (für die sachliche Zuständigkeit maßgebliche) materiell-rechtliche Subsumtion der Straftat ist das Gericht – wie ausgeführt – nicht gebunden.
Die Beschwerde ist daher erfolgreich.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO)
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