Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag a . Tröster in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung nach § 153d Abs 1 und Abs 3 erster und zweiter Fall StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graz gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. Juni 2026, GZ B*-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Mit dem am 8. Juni 2026 beim Landesgericht für Strafsachen Graz eingelangten und zum Aktenzeichen B* registrierten Strafantrag (ON 7) legt die Staatsanwaltschaft Graz A* zur Last, er habe von 1. November 2024 bis März (ON 2.3 richtig:) 2025 in ** (zu ergänzen: als Geschäftsführer und Gesellschafter der C* KG [ON 5]) die Anmeldung von (namentlich angeführten) Dienstnehmern zur Sozialversicherung (der ÖGK [ON 2.2 und ON 2.3]), in dem Wissen vorgenommen, dass die infolge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeträge in Höhe von EUR 13.688,89 nicht vollständig geleistet werden sollen und tatsächlich nicht vollständig geleistet wurden, wobei er die Tat gewerbsmäßig und in Bezug auf eine größere Zahl von Personen beging.
Den Sachverhalt subsumierte die Staatsanwaltschaft dem Verbrechen des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung nach § 153d Abs 1 und 3 erster und zweiter Fall StGB.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz den Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO iVm § 212 Z 3 StPO mit der wesentlichen Begründung zurück, dass nicht aufgeklärt wurde, zu welchem Zweck die Dienstnehmer angestellt wurden bzw ob sie im Hinblick auf die kurzen Anmeldungszeiträume überhaupt eine Tätigkeit aufgenommen haben. Überdies habe der Angeklagte die subjektive Tatseite in Abrede gestellt und seien die Ergebnisse des den Angeklagten betreffenden Insolvenzakts AZ D* des Bezirksgerichts Graz-West nicht berücksichtigt worden.
Dagegen wendet sich die (hinreichende Sachverhaltsklärung reklamierende) Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Landesgericht für Strafsachen Graz die Anberaumung der Hauptverhandlung aufzutragen (ON 9).
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich dazu inhaltlich nicht.
Der Angeklagte beantragte in seiner Äußerung im Wesentlichen unter Verweis auf seine bisherige Verantwortung, der Beschwerde nicht Folge zu geben.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Anklagereife liegt vor, wenn der Sachverhalt so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch ist und die für diese Beurteilung maßgeblichen Beweismittel aufgenommen wurden, sodass eine zielgerichtete und verzögerungsfreie Durchführung der Hauptverhandlung möglich erscheint (§ 13 Abs 2, § 91 Abs 1, § 210 Abs 1 StPO). Ist dieser Zustand zum Zeitpunkt der Einbringung des Strafantrags im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts (§ 484 StPO) noch nicht erreicht, kann zusätzlichen Stoffsammlungserfordernissen gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO Rechnung getragen werden ( Ratz,Verfahrensrüge und Rechtsschutz nach der StPO 3 Rz 519 [insbesondere Rz 522f]).
Im Gegenstand sind die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung gegeben, weil der Sachverhalt soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung nahe liegt.
Bei § 153d StGB handelt es sich um ein Allgemeindelikt, das heißt als Täter kommt der Dienstgeber oder der faktische Geschäftsführer aber auch ein Angestellter oder jede andere Person in Betracht, die die Anmeldung vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt. Ob der Täter selbst Beitragsschuldner ist, ist ohne Belang. Das betrügerische Anmelden (eine reine Scheinmeldung) ist selbst dann strafbar, wenn die gemeldete Person keinen Pflichtversicherungstatbestand erfüllt. Bei objektiver Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge, die durch den zurechenbar veranlassten Anschein eines Versicherungsverhältnisses entstehen, soll jedenfalls Strafbarkeit bestehen. Der Täter soll sich nicht mit der Behauptung einer bloßen Scheinmeldung der Strafverfolgung entziehen können. § 153d StGB stellt solcherart auf die aufgrund der Anmeldung anfallenden Beiträge ab. Die objektive Bedingung der Strafbarkeit ist schon verwirklicht, wenn Beiträge nicht entrichtet würden, die infolge der Anmeldung zu zahlen wären.
Neben dem Tatvorsatz verlangt § 153d StGB das Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) des Täters, dass die infolge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen. Der erweiterte Vorsatz muss im Zeitpunkt der Tat vorliegen. Hinsichtlich der übrigen Tatbestandsmerkmale genügt bedingter Vorsatz (§ 5 Abs 1 zweiter Teilsatz StGB). Die objektive Bedingung der Strafbarkeit braucht vom Vorsatz des Täters nicht umfasst sein. § 153d Abs 3 erster Fall StGB verlangt darüber hinaus die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB), sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Die größere Zahl (§ 153d Abs 3 zweiter Fall StGB) muss als Deliktsqualifikation ebenso vom Vorsatz erfasst sein (zum Ganzen Kirchbacher/Sadoghi in WK 2StGB § 153d Rz 4ff).
Die Kritik, es sei nicht aufgeklärt worden, zu welchem „Zweck“ die Anstellung der Dienstnehmer erfolgte und ob die angemeldeten Personen überhaupt eine die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgenommen haben, erweist sich mit Blick auf die oben dargestellten Prämissen für das Vorliegen des Tatbestands des § 153d StGB als unerheblich, insbesondere da das betrügerische Anmelden selbst dann strafbar ist, wenn die gemeldete Person keinen Pflichtversicherungstatbestand erfüllt. Bei der fallbezogen objektivierten Nichtzahlung der Rückstände von Beginn an, die durch den zurechenbar veranlassten Anschein eines Versicherungsverhältnisses entstehen, kann jedenfalls Strafbarkeit bestehen.
Ferner erweist sich als irrelevant, ob den „Dienstnehmern“ Nettolöhne ausbezahlt wurden. § 153d StGB pönalisiert nämlich im Hinblick darauf, dass bereits die Anmeldung der Dienstnehmer zur Sozialversicherung Ansprüche (insbesondere in der Kranken-und Pensionsversicherung) auslöst, denen sodann in der Folge keine Beitragsleistungen gegenüberstehen, bereits die mit dem erweiterten Vorsatz auf die nicht vollständige Entrichtung der Beiträge erfolgte Anmeldung zur Sozialversicherung. Demzufolge tritt mit dem Zugang der Anmeldung bei der ÖGK innerhalb der dem Beitragsschuldner gegebenen Frist Vollendung ein ( Kirchbacher/Sadoghi in WK 2StGB § 153d Rz 25).
Welche entscheidenden oder erheblichen Verfahrensergebnisse zur Beurteilung des Vorliegens des Tatbestands nach § 153 d StGB sich aus den Akten des gegen den Angeklagten zu AZ D* des Bezirksgerichts Graz-West geführten Schuldenregulierungsverfahrens ergeben sollen, legt das Erstgericht nicht dar und erschließt sich dem Beschwerdegericht auch sonst nicht, insbesondere da der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens erst mit 12. November 2025 datiert ist und somit nach dem gegenständlichen Tatzeitraum liegt (siehe VJ).
Der in der Äußerung des Angeklagten erfolgte Verweis auf RIS-Justiz RS0061912, wonach bei Fehlen einer anders lautenden Regelung im Gesellschaftsvertrag die Kommanditgesellschaft durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des einzigen Komplementärs nach § 131 Z 5 (§ 161 Abs 2) HGB (nunmehr UGB) aufgelöst würde, verkennt, dass der (erweiterte) Vorsatz im Tatzeitraum zu beurteilen ist, sodass ein acht Monate nach dem Ende des gegenständlichen Deliktszeitraums beantragtes Insolvenzverfahren des Angeklagten und dessen allfällige Konsequenzen, für diese Beurteilung ohne Relevanz sind
Das vom Angeklagten in diesem Verfahren abgegebene Anerkenntnis von (Teil-)Forderungen der ÖGK sowie deren quotenmäßige Bezahlung würde allenfalls als (teilweise) Schadensgutmachung im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen sein.
Inwieweit letztlich die gegen den (die subjektive Tatseite leugnenden) Angeklagten vorhandenen Verdachtsgründe ausreichen, um ihn im Sinne des Strafantrags zu überführen, bleibt den Ergebnissen der unter den Kautelen der Mündlichkeit, Kontradiktorietät und freien Beweiswürdigung stehenden Hauptverhandlung vorbehalten.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Der Ausschluss eines weiteren Rechtszug gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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