Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Spreitzer LL.M. und Mag. Varga als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 288 Abs 4 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. Juli 2026, GZ **-12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehobenund dem Erstgericht die Anordnung der Hauptverhandlung gemäß § 485 Abs 1 Z 4 StPO aufgetragen.
B e g r ü n d u n g:
Am 13. Juli 2026 brachte die Staatsanwaltschaft Wien einen Strafantrag gegen A* wegen §§ 288 Abs 4, 298 Abs 1 StGB ein (ON 8). Demnach habe A* in **
I./ am 17. Jänner 2026 einer Behörde (§ 151 Abs 3 StGB), nämlich dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung, die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vorgetäuscht, indem er mittels E-Mail vom 17. Jänner 2026 zusammengefasst behauptete, dass er durch einen Polizeibeamten im Zuge der Amtshandlung am 16. Jänner 2026 „von hinten am Kopf geschlagen“ worden sei;
II./ am 22. Jänner 2026 als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei zur Sache falsch ausgesagt, indem er in seiner förmlichen Vernehmung durch Polizeibeamte in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Vorwurfs des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB zusammengefasst aussagte, dass er durch einen Polizeibeamten, der circa 182 cm groß gewesen sei und ein Muttermal auf der rechten Backe habe, in einem Aufzug geschlagen worden sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Einzelrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien diesen Strafantrag im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass starke Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt bestehen würden. Der Angeklagte sei am 16. Jänner 2026 gemäß § 9 UbG in die psychiatrische Akutabteilung der Klinik B* gebracht worden, da ein Verdacht auf einen psychotischen Schub bestand. Überdies sei bei ihm bereits in der Vergangenheit eine hebephrene Schizophrenie diagnostiziert worden (ON 12, 2).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 13).
Gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und in den Fällen des § 212 Z 3, 4 und 8 StPO den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 212 Z 3 StPO zielt auf Verfahren ab, in welchen die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend aufgeklärten Sachverhalts Anklage erhebt. Der genannte Einspruchsgrund liegt nicht vor, wenn die Ermittlungen so weit gediehen sind, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahe legt. Dazu muss vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien her bei einer Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein. Die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel müssen vorliegen, damit eine zügige Durchführung möglich ist. So ist beispielsweise ein nach der Aktenlage erforderliches Gutachten möglichst bereits im Ermittlungsverfahren einzuholen, um für den Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung zu ermöglichen. Dies ergibt sich zum einen aus dem in § 91 Abs 1 StPO normierten Zweck des Ermittlungsverfahrens, den Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass im Fall der Anklage eine „zügige Durchführung der Hauptverhandlung“ ermöglicht wird. Zum anderen folgt dies aus dem Gedanken, dass die Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht nur vom Grad des Tatverdachts abhängt, sondern in gewisser Weise auch vom Vorliegen der für eine Verurteilung erforderliche Beweise. Je leichter sie für die Hauptverhandlung zur Verfügung stehen, desto rascher und im Ergebnis auch wahrscheinlicher kann es zu einer Verurteilung kommen. Dieser Grundsatz folgt sowohl aus dem Grundsatz der Prozessökonomie als auch aus dem für die Urteilsfindung bedeutsamen Instruktionsgrundsatz (siehe Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 15 f).
Die Klärung der Zurechnungsfähigkeit eines Beschuldigten (§ 11 StGB) ist entscheidend, weil eine im Zeitpunkt der Tat gegebene Zurechnungsunfähigkeit zur Straflosigkeit des Täters führt ( Michel-Kwapinski/Oshidariin StGB 15§ 11 Rz 4). Stellt sich daher im Ermittlungsverfahren heraus, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ist eine Verurteilung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen und wäre das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft einzustellen. Bloße Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten rechtfertigen eine Zurückweisung des Strafantrags gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO grundsätzlich (noch) nicht. Erst wenn ein Ausschluss der Diskretions-und/oder Dispositionsfähigkeit des Angeklagten im (maßgebenden) Zeitpunkt aufgrund objektiver aktenkundiger Anhaltspunkte bereits in einem Ausmaß indiziert ist, dass eine Verurteilung im Sinne eines Schuldspruchs nicht mehr „nahe liegt“, ist es erforderlich, die Frage der Zurechnungsfähigkeit bereits im Ermittlungsverfahren zu klären ( Bauer, WK-StPO § 485 Rz 4/2).
Zwar ist dem Akt zu entnehmen, dass beim Angeklagten im Verfahren AZ ** des Landesgerichtes für Strafsachen Wien eine hebephrene Schizophrenie (ICD 10; F20) diagnostiziert worden war (ON 10, 21). Im hier gegenständlichen Verfahren wurde von den einschreitenden Beamten eine „amtsbekannte Psychose“ beschrieben (ON 3.6, 5). Aufgrund der Kenntnis um seine psychische Erkrankung inklusive akuter Eigen-und Fremdgefährdung wurde der Angeklagte gemäß § 9 UbG in die psychiatrische Krankenanstalt B* verbracht (ON 3.6, 6).
Dem Ambulanzakt der psychiatrischen Abteilung der Klinik B* ist jedoch zu entnehmen, dass der Angeklagte bei seiner Aufnahme einen Blutalkoholwert von (lediglich) 0,28 Promille aufwies und er durchgehend impulskontrolliert, im Gespräch gut erreichbar, bewusstseinsklar und allseits orientiert wahrgenommen wurde. Obgleich er zum Teil nicht vollständig nachvollziehbare bzw widersprüchliche Angaben machte, ging die Ärztin im Begutachtungszeitpunkt jedoch weder von einer akute Selbst-noch Fremdgefährdung aus. Da die Kriterien, die zu einer Unterbringung nach dem UbG führen würden, nicht vorlagen, konnte der Angeklagte die Abteilung selbständig verlassen (ON 5.4, 5 f).
Insgesamt erscheint ein auch nunmehr gegebener Ausschluss der Diskretions-und/oder Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten aufgrund objektiver aktenkundiger Anhaltspunkte nicht bereits in dem Ausmaß indiziert, dass eine Verurteilung im Sinne eines Schuldspruchs nicht mehr „nahe liegt“. Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, sind die Eingaben des Angeklagten in Form von Emails überdies klar strukturiert und in sich schlüssig aufgebaut, was ebenso gegen die Annahme einer offensichtlich gegebenen Zurechnungsunfähigkeit spricht. Selbst wenn diese Texte unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz (wie der Anfang der Email vom 17. Jänner 2026 in ON 2.5 „ Hiermit wird der nachstehende Sachverhalt in formell-juristischer Weise festgehalten:“ vermuten lässt) verfasst wurden, ist für die Bedienung dieses Textverarbeitungsprogramms ein gewisser Grad an Bewusstseinsklarheit vonnöten.
In der Einvernahme am 22. Jänner 2026 (ON 3.4), die Grundlage für den zweiten Anklagepunkt bildet, vermochte der Angeklagte die Vorwürfe inhaltsgleich zu schildern und war in seiner Wortwahl klar und verständlich. Keiner der diensthabenden Beamten äußerte dabei Bedenken an der Zurechnungsfähigkeit des Befragten.
Der im Jahr 2022 zweifellos bestehende zeitweise Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit führt auch nicht zwingend zu einem anderen Ergebnis, zumal aus dem Akt kein Hinweis auf das neuerliche Auftreten eines Krankheitsschubes zu entnehmen ist.
Wie auch die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, ist die Frage der Zurechnungsfähigkeit immer für den konkreten Einzelfall zu prüfen. Im vorliegenden Fall ist anhand der vorliegenden Beweisergebnisse von einem hinreichend geklärten Sachverhalt sowie einer einfachen Verurteilungswahrscheinlichkeit auszugehen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft war daher nicht indiziert.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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