Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Staribacher als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und B*wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und Abs 2 VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen über die Einsprüche der Genannten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 18. Mai 2026, AZ C*, GZ **-5 des Landesgerichts Korneuburg, nichtöffentlich entschieden:
Die Einsprüche werden abgewiesen .
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Begründung:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 18. Mai 2026, AZ C* (ON 5), legt A* und B* zur Last, „am 10.04.2026 in der Justizanstalt Sonnberg sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f Verbotsgesetz bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt“ zu haben, „und zwar
I./ indem sie sich im Gang der Abteilung ** gegenseitig mit nach oben ausgestrecktem, rechten Arm mit flacher Hand, einem sogenannten Hitlergruß, begrüßten, wobei A* zweimal die Hand zum Hitlergruß hob und dabei äußerte ‚ein Heil dem Führer[‘];
II./ A* alleine am 10.04.2026 in der Justizanstalt Sonn[…]berg zwei Justizwachebeamtinnen sowie zu noch festzustellenden Zeitpunkten an noch festzustellenden Orten seit 1983, auf eine Weise, dass es vielen Menschen, nämlich zumindest 30 Personen, zugänglich wurde, seine Tätowierung der Zahl ‚88‘ am linken Unterarm zeigte.“
Demnach habe A* „die Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und Abs 2 VerbotsG“ und B* das Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG begangen.
Gegen diese Anklageschrift richten sich die rechtzeitigen, in Bezug auf I./ des Anklagetenors jeweils das Zeigen eines Hitlergrußes in Abrede stellenden Einsprüche der Angeklagten (ON 9 und ON 11). A* will seinem Einspruchsvorbringen zudem die ihm angelastete Äußerung (I./) nicht getätigt haben, hinsichtlich II./ des Anklagetenors bringt er weiters vor, die inkriminierte Tätowierung bedeute tatsächlich „ewige Liebe“.
Den Einsprüchen kommt keine Berechtigung zu.
Zunächst liegen die Einspruchsgründe der fehlenden Verurteilungswahrscheinlichkeit und der nicht hinreichenden Sachverhaltsklärung (§ 212 Z 2 und 3 StPO) nicht vor.
Ihrer Prüfung ist voranzustellen, dass eine Einstellung des Verfahrens nach § 215 Abs 2 StPO in Verbindung mit § 212 Z 2 StPO nur dann in Betracht kommt, wenn das Oberlandesgericht zur Überzeugung gelangt, dass die Angeklagten der inkriminierten Taten keinesfalls überwiesen werden können, somit wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur entfernt für möglich zu halten ( Birklbauer , WK-StPO § 212 Rz 18 mwN; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 8.28: Verurteilung nahezu ausgeschlossen). Bei ausermitteltem Sachverhalt kommt dem Oberlandesgericht gleichsam eine Missbrauchskontrolle nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht, andernfalls ist über die erhobenen Vorwürfe in der Hauptverhandlung zu entscheiden ( Birklbauer , WK-StPO § 212 Rz 19).
Eine (vorläufige) Zurückweisung der Anklageschrift kommt dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten oder ausermittelten Sachverhalts anklagt ( Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 14). Der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO ist daher nicht gegeben, wenn keine schulderheblichen Beweisaufnahmen mehr ausstehen und wenn bei Gegenüberstellung sämtlicher be-und entlastender Verdachtsmomente (unter Berücksichtigung von Tatsachen, die einen Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs-oder Strafaufhebungsgrund bzw ein Verfolgungshindernis bilden) mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten ist ( Birklbauer , WK-StPO § 212 Rz 15).
Vorliegendenfalls kann sich die Anklagebehörde hinsichtlich des einfachen Tatverdachts in Ansehung des jeweiligen objektiven Sachverhalts insbesondere auf die Angaben der Zeuginnen Insp D* (ON 2.3 S 2 und ON 4.9 S 3 f; vgl auch die von ihr verfasste Meldung von Ordnungswidrigkeiten ON 2.13) und RevInsp E* (ON 2.4 S 2 und ON 4.11 S 3 f) stützen, die in Bezug auf I./ des Anklagetenors auch in Einklang mit den Videoaufzeichnungen ON 2.15 (0:31) und ON 2.16 (0:21) zu bringen sind. Das Bestehen der unter II./ des Anklagetenors inkriminierten, objektivierten (ON 4.14) Tätowierung gestand A* zudem zu, wobei er in seiner Beschuldigtenvernehmung selbst angab, diese seit dem Jahr 1983 zu tragen (ON 4.7 S 5), woraus durchaus verdachtsmäßig darauf geschlossen werden kann, dass diese vielen Menschen zugänglich wurde.
Die Verdachtsannahmen zur subjektiven Tatseite der Angeklagten können methodisch unbedenklich (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452) aus dem jeweiligen objektiven Tatgeschehen, nämlich den Gesten (Hitlergruß), hinsichtlich A* überdies aus dem (der Verdachtslage zufolge) von ihm verwendeten Wortlaut (ON 4.9 S 4: „Ein Heil dem Führer!“) und der Tätowierung eines charakteristischen Symbols des Nationalsozialismus (vgl dazu 14 Os 55/17w), abgeleitet werden.
Wenn die Angeklagten in ihren Einsprüchen im Wesentlichen einen vorsätzlichen propagandistischen Gebrauch charakteristischer Symbole des Nationalsozialismus bestreiten, so ist dies angesichts der vorliegenden - oben angeführten - Beweisergebnisse jeweils nicht geeignet, die Verdachtslage soweit zu entkräften, dass eine Verurteilung nicht auch nur für möglich zu halten wäre.
Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts reichen damit unvorgreiflich der dem Schöffengericht vorbehaltenen Beweiswürdigung aus, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung für möglich zu halten. Die in der Anklageschrift angeführten relevanten Beweismittel können gesamthaft überblickt werden, auch der Sachverhalt ist hinreichend geklärt (§ 212 Z 2 und 3 StPO).
Ob sich der vorliegende Tatverdacht zum Schuldbeweis verdichten lässt, bleibt der Beurteilung des Geschworenengerichts in der unter den Kautelen der Mündlichkeit, Kontradiktorietät und freien Beweiswürdigung stehenden Hauptverhandlung vorbehalten. Die Beweisergebnisse im Einzelnen und/oder in ihrer Gesamtheit auszuwerten und dabei eigene Überzeugungen auszudrücken, ist dem Einspruchsgericht – über die Prüfung des Vorliegens eines einfachen Tatverdachts (im Sinne des § 212 Z 2 und 3 StPO) hinaus – nämlich verwehrt (RIS-Justiz RS0132893 [T1]; Birklbauer , WK-StPO § 212 Rz 22).
Die Anklagebehörde bringt auch mit gerichtlicher Strafe bedrohte Taten zur Darstellung, ohne dass rechtliche Ausschlussgründe vorliegen (§ 212 Z 1 StPO). Die den Einspruchswerbern zur Last gelegten Lebenssachverhalte erfüllen – hypothetisch als erwiesen angenommen ( Birklbauer,WK-StPO § 212 Rz 4) – mit gerichtlicher Strafe bedrohte Tatbestände (vgl RIS-Justiz RS0079968 [insb T1 und T2]), nämlich hinsichtlich A* jenen (richtig:) des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG (I./) sowie des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und Abs 2 VerbotsG (II./) und hinsichtlich B* jenen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG (I./).
Die Anklagebehörde bezeichnet das objektive und subjektive Tatgeschehen jeweils nach Maßgabe des § 212 StPO deutlich (§ 212 Z 4 StPO). Wesentliche formelle Mängel liegen nicht vor.
Schließlich hat die Anklagebehörde auch zutreffend das sachlich und örtlich zuständige Landesgericht Korneuburg als Geschworenengericht angerufen (§ 212 Z 5 und 6 StPO), zumal die Tathandlungen (zumindest teilweise; § 37 Abs 2 dritter Satz StPO) im Sprengel dieses Landesgerichts begangen worden sein sollen und die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der in den §§ 3a bis 3i VerbotsG bezeichneten Verbrechen dem Geschworenengericht obliegt (§ 3j VerbotsG).
Weil auch der gesetzlich erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten (Staatsanwaltschaft Korneuburg) vorliegt (§ 212 Z 7 StPO) und das Verfahren nicht zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO fortgesetzt wurde (§ 212 Z 8 StPO), stehen der Durchführung der Hauptverhandlung keine Hindernisse entgegen.
Da somit keiner der Fälle des § 215 Abs 2 bis 4 StPO vorliegt, waren die Einsprüche gemäß § 215 Abs 6 StPO abzuweisen. In einem war die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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