Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Dipl.-HTL-Ing.Ing. A*wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. Juli 2025, GZ B*-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe nichtFolge gegeben, dass der „Einspruch gemäß § 106 StPO“ des Angeklagten vom 30. März 2025 (ON 8.2) zurück-und nicht abgewiesen wird.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 20. März 2025 (ON 6) legt die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt dem am ** geborenen österreichischen Staatsbürger Dipl.-HTL-Ing.Ing. A* ein als Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB beurteiltes Verhalten zur Last.
Mit als „Einspruch im Ermittlungsverfahren […] gemäß § 106 StPO“ titulierter Eingabe vom 30. März 2025 (ON 8.2) begehrte der Angeklagte „die umgehende Berichtigung des Strafantrages“, wobei er inhaltlich die Umstände kritisierte, dass seine „Titelbezeichnungen“ im Strafantrag nicht angeführt worden seien und die Staatsanwaltschaft in selbigem einen „gesetzwidrigen Antrag nach § 491 StPO“ gestellt habe. Weiters führte er aus, die Anklagebehörde habe die Bestimmung des § 114 Abs 1 StGB missachtet, und stellte (daher) – für das Beschwerdeverfahren indes ohne Bedeutung (vgl ON 10 Punkt 2.) – einen „Antrag auf Einstellung“ (vgl jedoch § 210 Abs 3 letzter Satz StPO). Pauschal behauptete der Angeklagte überdies eine „Mangelhaftigkeit des gesamten Ermittlungsverfahrens“, ohne diesbezüglich jedoch (weitere) konkrete Vorgänge zu bezeichnen oder ein bestimmtes Begehren zu nennen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 11) wies das Erstgericht den Einspruch wegen Rechtsverletzung des Angeklagten, „weil ihm staatlich verliehene Titel im Strafantrag nicht angeführt wären und der Strafantrag, in dem auch ein Antrag auf Durchführung eines Mandatsverfahres gestellt wurde, obwohl er nicht gemäß § 164 oder 165 zum Anklagevorwurf vernommen wurde und auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet habe,“ ab. Dies mit der wesentlichen Begründung, der Angeklagte sei einerseits durch Nichtaufnahme der ihm verliehenen Bezeichnungen in den Strafantrag nicht in seinen prozessualen (Verteidigungs-)Rechten verletzt worden. Dieser richte sich zwar andererseits „primär auf Durchführung eines Mandatsverfahrens, dessen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, jedoch eventualiter auf Durchführung einer Hauptverhandlung, weshalb auch diesbezüglich im Vorgehen der Staatsanwaltschaft keine Rechtsverletzung zu erblicken“ gewesen sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, wiederum das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 491 Abs 1 StPO ins Treffen führende Beschwerde des Angeklagten (OZ 1.2 in AZ B* des Landesgerichts Wiener Neustadt) mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluss „ersatzlos auf[zu]heben […], damit im mit Einspruch angefochtenen Strafantrag […] der primäre Antrag entfällt […]“.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch (die) Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt (worden) zu sein, weil (1.) ihr die Ausübung eines Rechtes nach der StPO („nach diesem Gesetz“) verweigert wurde oder (2.) eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen der StPO angeordnet oder durchgeführt wurde.
Die Erhebung eines (hier:) Strafantrages ist jedoch nicht Teil des durch die Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahrens, es beendet selbiges vielmehr (§ 210 Abs 2 StPO; vgl auch 11 Os 182/08m und Birklbauer,WK-StPO § 210 Rz 21). Die Erhebung eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO in Bezug auf einen Strafantrag kommt daher von vornherein nicht in Betracht. Ein Einspruch gegen die Anklageschrift (§ 212 ff StPO) ist demgegenüber nur im kollegialgerichtlichen Verfahren vorgesehen, nicht aber gegen einen Strafantrag ( Bauer, WK-StPO § 451 Rz 5; Kirchbacher, StPO 15 § 212 Rz 1). Im Ergebnis besteht somit im bezirksgerichtlichen Verfahren keine Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung eines Strafantrages einzubringen ( Birklbauer, WK-StPO § 210 Rz 20).
Soweit sich der Angeklagte in seiner ursprünglichen Eingabe nicht nur gegen den Strafantrag selbst wendet, sondern (überdies) eine „Mangelhaftigkeit des gesamten Ermittlungsverfahrens“ behauptet, ist festzuhalten, dass selbst bei Zutreffen der Behauptung, wonach die Voraussetzungen des § 491 Abs 1 StPO in casu nicht vorliegen, nicht eo ipso auf eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geschlossen werden kann. Im übrigen enthält der Einspruch hinwieder kein korrespondierendes, bestimmtes Begehren (vgl dazu Pilnacek/Stricker, WK-StPO § 107 Rz 13).
Ausgehend von diesen Erwägungen war der Beschwerde daher mit der Maßgabe ein Erfolg zu versagen, dass der „Einspruch gemäß § 106 StPO“ des Angeklagten vom 30. März 2025 (ON 8.2) zurück-und nicht abzuweisen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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