Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 23. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Dr. Wurdinger sowie die Rechtsanwälte Dr. Wachter und Dr. Wittwer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 104/20 der Rechtsanwaltskammer * über die Beschwerde des Kammeranwalts gegen den Einstellungsbeschluss des Disziplinarrats vom 21. Mai 2025 nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss sprach der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * aus, dass kein Grund zur weiteren Disziplinarbehandlung von Rechtsanwalt * wegen des Vorwurfs bestehe, er habe als Obmann des Vereins I* im November 2017 in W* zum Schein einen Sponsoring-Vertrag abgeschlossen, mit welchem sich die N* AG über drei Jahre zu einer jährlichen Zahlung von 200.000 Euro an diesen verpflichtet habe, um dadurch Verantwortliche der * zur Wahrung ihrer Interessen in Zusammenhang mit legislativen Maßnahmen zum Glücksspielwesen zu veranlassen, und diese Überweisungen vom 26. April 2018 und vom 23. Jänner 2019 in Kenntnis des Tatplans entgegengenommen.
[2] Nach dem Inhalt des Beschlusses ist bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ua wegen des Verdachts geführt worden, * hätte mit den angeführten Handlungen dazu beigetragen, dass Mag. Ne* als Mitglied des Vorstands der N* AG * S* in seiner Funktion als Vizekanzler und damit einem Amtsträger für die pflichtwidrige Vornahme von Amtsgeschäften, und zwar für eine wohlwollende und parteiische Unterstützung der Interessen der N* AG bei regulatorischen Glückspielbelangen, insbesondere durch eine gesetzliche Regelung zur Öffnung des Online-Casino-Marktes auf Bundesebene und die parteiische Vergabe oder Vorbereitung der Vergabe einer nationalen Online-Gaming-Lizenz an die N* AG einen Vorteil in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert für einen Dritten gewährt habe, indem er am 26. April 2018 und am 23. Jänner 2019 diese Überweisungen in der Höhe von insgesamt 240.000 Euro an den Verein I* veranlasst habe (BS 2 f).
[3] Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft sei zu dem Ergebnis gelangt, dass eine unmittelbare Verknüpfung zwischen dem Vertrag sowie den Zahlungen durch die N* AG und konkreten Amtsgeschäften eines Amtsträgers, zu welchen * beigetragen hätte, nicht festgestellt werden könne. Es lägen zudem keine Anhaltspunkte für eine Verknüpfung zwischen dem Vertrag und der Funktion des Genannten als Abgeordnetem zum Nationalrat vor.
[4] Dass die wohlwollende Behandlung der N* AG oder die Berücksichtigung ihrer Interessen durch Amtsträger der * im unmittelbaren Austauschverhältnis zum Vertrag und den geleisteten Zahlungen gestanden wäre, könne nicht nachgewiesen werden.
[5] Das Ermittlungsverfahren gegen * wurde daher eingestellt.
[6] Auf Basis dieser Einstellungserwägungen sah der Disziplinarrat nicht einmal den Verdacht eines standeswidrigen Verhaltens des Beschuldigten als gegeben an und fasste demgemäß den Beschluss, dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliege (§ 28 Abs 3 DSt).
[7] Dagegen richtet sich die Beschwerde des Kammeranwalts.
[8] Begründend wird in der Beschwerde, dass der Disziplinarrat in seinem Einstellungsbeschluss von der Einstellungserklärung der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft ausgehe, ohne den „disziplinären Überhang“ eines gerichtlich strafbaren Verhaltens, mit dem über die bloße strafrechtliche Relevanz hinaus auch eine Gefährdung des Standesansehens oder der ordnungsgemäßen beruflichen Pflichterfüllung einhergeht, ausreichend geprüft zu haben.
[9] Es besehe nach wie vor der Verdacht, der Disziplinarbeschuldigte habe als Obmann eines Vereins, der als Vorfeldorganisation einer politischen Partei diente, einen Sponsoringvertrag zum Schein abgeschlossen, durch den der Sponsor am Vermögen geschädigt worden sei. Gemäß ständiger disziplinarrechtlicher Judikatur sei es dem Rechtsanwalt verboten, an Scheingeschäften mitzuwirken.
[10] Überdies hätten die der Entscheidung zugrunde gelegten Ermittlungsergebnisse nicht in der beratenden Sitzung gewürdigt werden dürfen, sondern sei die Beweiswürdigung einem erkennenden Senat vorzubehalten, weshalb ein Einleitungsbeschluss zu fassen gewesen wäre (§ 28 Abs 2 DSt).
[11] Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
[12] Es steht einem Rechtsanwalt grundsätzlich frei, sich politisch zu betätigen, sich in allgemeine Vertretungskörper wählen zu lassen, und im Rahmen seiner politischen Tätigkeit Funktionen in Parteien und deren Vorfeldorganisationen auszufüllen. Gemäß § 2 Abs 1 der RL-BA 2015 erfolgt jedwede berufsmäßige Besorgung fremder Angelegenheiten durch den Rechtsanwalt, sei es durch Mandat, sei es durch einen gerichtlichen oder behördlichen Bestellvorgang, in Ausübung seines Berufs, ausdrücklich ausgenommen hievon ist die Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter. Ist ein Rechtsanwalt beispielsweise Geschäftsführer einer Gesellschaft, die auch nicht im weitesten Sinn mit der Besorgung fremder Angelegenheiten betraut ist, so stellen die RL-BA klar, dass es sich bei einer solchen Tätigkeit um keine Ausübung des Rechtsanwaltsberufs handelt. Daher scheidet die Qualifikation der angelasteten Tat als Berufspflichtenverletzung im konkreten Fall von vorneherein aus (siehe Engelhart in Engelhart et al RAO 11 § 2 RL-BA 2015 Rz 3).
[13] Unabhängig davon aber ist es einem Rechtsanwalt verboten, an Schein- oder Umgehungsgeschäften mitzuwirken (vgl Lehner in Engelhart et al RAO 11 § 1 DSt Rz 44).
[14] Wie sich aus der Einstellungsbegründung der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft ergibt, schloss der Disziplinarbeschuldigte als Vertreter eines Vereins mit einem Sponsor einen Vertrag, nach dessen Inhalt der Sponsor 200.000 Euro dafür bezahlte, dass der Verein drei Jahre lang verschiedene im Vertrag detailliert angeführte Leistungen für den Sponsor erbringen sollte, denen ein bestimmter Werbewert zukam.
[15] Die Untersuchung des Sachverhalts in strafrechtlicher Sicht durch die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft erfolgte in Richtung Korruptionstatbestände. Zu diesem Vorwurf brachten die Sachverhaltsermittlungen der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft keinen Anhaltspunkt dafür hervor, dass der maßgebliche Inhalt der Sponsoringvereinbarung nicht der Erzielung von Werbeeffekten für den Sponsor diente, sondern vielmehr eine Beeinflussung eines konkreten Amtsträgers zu konkreten Amtshandlungen oder eine Untreuehandlung zu Lasten des Rechtsträgers des Sponsors verschleiern sollte.
[16] Daher ist der Disziplinarrat unter Berufung auf die Einstellungserwägungen der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft gerade nicht vom Bestehen des Verdachts des Abschlusses eines Scheinvertrags ausgegangen (BS 3 ff) und hat das Disziplinarverfahren, weil das Vorliegen eines – wenn auch nicht strafrechtlich relevanten – Scheingeschäftes und damit ein „disziplinärer Überhang“ nicht erwiesen werden konnte, eingestellt.
[17] Damit misslingt der Beschwerde aber die gebotene Darlegung, weshalb der Abschluss des vorliegenden Sponsoring-Vertrags des Vereins I* mit der N* AG ein disziplinäres Fehlverhalten des Beschuldigten begründen sollte.
[18] In Ermangelung eines argumentativen Substrats für die Annahme des Verdachts einer Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes ist der Beschwerde daher nicht Folge zu geben.
Zu den weiteren Ausführungen der Beschwerde bleibt anzumerken:
[19] Der Disziplinarrat darf mit einem Einstellungsbeschluss (§ 28 Abs 3 DSt) dann vorgehen, wenn kein Verdacht eines ein Disziplinarvergehen begründenden Verhaltens des Beschuldigten vorliegt (RIS-Justiz RS0056969).
[20] Vom – eine Verfahrenseinstellung rechtfertigenden – Fehlen eines solchen Verdachts ist (iSd § 212 Z 2 StPO [§ 77 Abs 3 DSt]) auszugehen, wenn das aktuell vorliegende Tatsachensubstrat Grund zur Annahme bietet, dass seine Dringlichkeit und sein Gewicht nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Beschuldigten auch nur für möglich zu halten, und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist. Diese Beurteilung ist Sache der Beweiswürdigung des Senats gemäß § 28 DSt, während dem erkennenden Senat gemäß § 30 DSt die Prüfung vorbehalten bleibt, ob sich der Verdacht zum Schuldbeweis verdichtet (RIS-Justiz RS0056973 [T5]).
[21] Der Einleitungsbeschluss stellt zwar keine Anklage im formellen Sinn dar, hat aber eine ähnliche Funktion, weshalb sich die Prüfung, ob eine Verurteilung nahe liegt, an den Wertungen der §§ 210 ff StPO zu orientieren hat.
[22] Danach kommt eine Fortsetzung des Verfahrens nicht in Betracht, soweit das bis zur beratenden Sitzung vorliegende Tatsachensubstrat mit gutem Grund die Annahme fehlender Tauglichkeit, den Beschuldigten zu überführen, beinhaltet (7 Bkd 8/03). Denn dem Disziplinarrat darf zum Schutz des Beschuldigten vor einem (vorhersehbar mit Freispruch endenden) Disziplinarverfahren aufgrund erkennbar leichtfertiger oder mit größter Wahrscheinlichkeit nicht erweisbarer Vorwürfe das Recht nicht verwehrt sein, den vorliegenden Sachverhalt bzw die schon im Untersuchungsverfahren vorliegenden Beweismittel auf ihre Tauglichkeit, den Beschuldigten zu überführen, zu beurteilen (RIS-Justiz RS0110142). Der Disziplinarrat hat daher zu prüfen, ob der Beschuldigte eines disziplinären Verhaltens genügend, dh derartig verdächtig ist, dass er eines solchen auch überführt werden kann (RIS-Justiz RS0055662). Zum Treffen dieser Prognose kann es auch notwendig sein, in der beratenden Sitzung beweiswürdigende Erwägungen anzustellen. Ist nach der Sach- und Rechtslage eine Verurteilung des Beschuldigten ebenso wenig zu erwarten wie eine Intensivierung des Verdachts durch weitere Ermittlungen, ist mit Einstellung vorzugehen (24 Os 2/14w; 25 Os 7/14p).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden