Das Oberlandesgericht Wien fasst durch die Einzelrichterin Mag. Maruna in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Beschuldigten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. August 2026, GZ **-7, den
Beschluss:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass
1) der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung von B* mit 400 Euro festgesetzt, sowie
2) die Bundesbuchhaltungsagentur angewiesen wird, den Betrag von 400 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) aus Amtsgeldern an Mag. C*, **, auf dessen Konto IBAN: ** zu überweisen und hierüber zu berichten.
Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führte zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen B* wegen des Verdachts der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 3 StGB, welches mit Verfügung vom 10. April 2024 gemäß § 190 Z 1 StPO aus dem Grunde des § 4 Abs 2 Z 2 JGG eingestellt wurde (ON 1.1).
Mit Antrag vom 30. Juni 2026 begehrte B* gemäß § 196a StPO die Zuerkennung eines Pauschalbeitrags zu den Kosten der Verteidigung (vgl ON 6).
Die Staatsanwaltschaft Wien erstattet eine ablehnenden Stellungnahme, weil die Einstellung aus dem Grund des § 4 Abs 2 Z 2 JGG nicht von § 196a StPO erfasst sei (ON 1.6)
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 7) setzte die Erstrichterin den durch den Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des (vormals) Beschuldigten B* (zu ergänzen: gemäß § 196a Abs 1 StPO) mit 250 Euro fest und wies die Buchhaltungsagentur des Bundes an, diesen Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses auf das Konto des Verteidigers zu überweisen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B*, mit der er den Zuspruch von insgesamt 600 Euro als Beitrag zu den entstandenen Kosten der Verteidigung sowie die geltend gemachten Barauslagen von 4,80 Euro an Fahrtkosten begehrt (vgl ON 8.2).
Der Beschwerde kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten.
Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren aus rechtlichen Gründen einzustellen, wenn auf Basis des hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht (vgl § 108 Abs 1 Z 1 StPO), dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist (§ 190 Z 1 erster Fall StPO) oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre (§ 190 Z 1 zweiter Fall StPO) (vgl Steiner in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess,LiK StPO zu § 190 StPO Rz 14 mwN).
Unter die sonstigen rechtlichen Einstellungsgründe (§ 190 Z 1 zweiter Fall StPO) lassen sich auch (sachliche/persönliche) Strafausschließungsgründe subsumieren, worunter nach herrschender Lehre auch jener des § 4 JGG fällt (vgl dazu ua Steinerin Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess (Hrsg) LiK StPO § 190 StPO Rz 17; Nordmeyer , WK-StPO § 190 Rz 13, 46; Birklbauer , WK-StPO § 212 Rz 7; Schroll/Oshidariin WK² JGG § 4 Rz 18).
In Übereinstimmung mit dem Erstgericht steht entgegen der Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer in einem „gemäß § 190 StPO aus dem Grund des § 4 Abs 2 Z 2 JGG“ eingestellten Verfahren somit grundsätzlich ein Kostenbeitrag zu den Verteidigerkosten gemäß dem an die Regelung des § 393a StPO angelehnten § 196a Abs 1 StPO in angemessener Höhe zu.
Dieser Kostenbeitrag hat die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und - außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO - auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers zu umfassen, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen (etwa die Notwendigkeit, sich mit Gutachten auseinander zu setzen) und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers (Haftverhandlungen, Beschwerden) festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen (vgl § 196a Abs 1 StPO).
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Umfang der Verteidigung. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen (vgl auch S 3 der Erl zur RV 2557 der Beilagen XXVII GP).
Die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten ist für die Bemessung grundsätzlich nicht von Belang (vgl Lendl , WK-StPO § 393a Rz 10 f mwN).
Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000 Euro soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, die auch in dieser Stufe vorkommen können, reichen, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen.
Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorarkriterien ( AHK ) rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursacht, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz zu berücksichtigen ist, die in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (vgl EBRV 2557 BlgNr XXVII GP 5).
Wenngleich in den Erläuterungen zu § 196a StPO Beträge für die Bestimmung der Pauschalkosten bei einem durchschnittlichen Verfahren am Bezirks- und am Landesgericht bestimmt werden, ändert dies nichts daran, dass – wie bisher - weiterhin bei ganz einfachen Verteidigungsfällen der Einstieg etwa bei 10 % des Höchstbetrags anzusetzen ist (aA Poppenwimmer/Wolm , WK-StPO § 196a Rz 27; vgl auch S 3 der Erl zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP).
Ausgehend von den oben dargelegten Kriterien liegt der konkrete Verteidigereinsatz insgesamt nicht wesentlich hinter dem geschilderten Standardfall zurück. Dem wegen eines in die landesgerichtliche Zuständigkeit fallenden Delikts geführten Ermittlungsverfahren lag zwar weder ein komplexer Sachverhalt zugrunde noch waren komplizierte Rechtsfragen zu klären oder ein Gutachten zu behandeln und der (Ermittlungs-)Akt umfasste bis zur erfolgten Einstellung lediglich zwei Ordnungsnummern einschließlich dem AB-Bogen). Allerdings bestanden die ON 2 aus 18 Teilen, darunter Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten, eines Verdächtigen und zweier Zeugen (ON 2.8 bis 2.11) sowie aus der entsprechenden zusammenfassenden Berichterstattung samt Amtsvermerken. Neben der – im Hinblick auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit nicht zu bezweifelnden - Vollmachtsbekanntgabe vor der Polizei, dem Aktenstudium und einer Mandantenbesprechung nahm der Verteidiger auch an der etwa 40 minütigen Vernehmung des Beschuldigten teil (ON 2.8).
Vor diesem Hintergrund war der vom Erstgericht festgesetzte Kostenbeitrag zu den Verteidigerkosten von B* tatsächlich etwas zu gering bemessen und wie im Spruch ersichtlich auf 400 Euro zu erhöhen.
Was die ebenfalls beantragten Fahrtkosten in Form zweier Fahrscheine zu je 2,40 Euro betrifft, so ist festzuhalten, dass im Rahmen von § 196a StPO grundsätzlich auch die nötig gewesenen, wirklich bestrittenen und bescheingten baren Auslagen refundiert werden (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 4 mwN), worunter vor allem die Kosten für Aktenkopien fallen, gleichgültig wer diese zunächst bezahlt hat. Alle jene baren Auslagen (Spesen) des Verteidigers hingegen, die nach den AHK gesondert oder durch Inanspruchnahme des einfachen oder doppelten Einheitssatzes (§ 23 RATG) in die Kostennote einzusetzen sind, bilden einen Teil des Honoraranspruches des Verteidigers und können daher nur im Rahmen des Pauschalbeitrages abgegolten werden (SSt 56/14 = EvBl 1985/178). Dazu gehören ua die Fahrtkosten des Verteidigers, Postgebühren im Inland oder der Kanzleiaufwand (vgl Lendl § 393a Rz 5; Poppenwimmer/Wolm§ 196a Rz 43; siehe zu den Fahrtkosten auch OLG Wien, AZ 21 Bs 14/25z, AZ 23 Bs 86/25b). Die vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachten Fahrtkosten waren somit nicht gesondert ersatzfähig und der Beschwerde diesbezüglich kein Erfolg beschieden.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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