Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des als Medieninhaltsdelikt im Sinne des § 1 Abs 1 Z 12 MedienG begangenen Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB über die Beschwerde des Privatanklägers B* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.2.2026, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird dahin F o l g e gegeben, dass der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 41 Abs 1 MedienG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Gegenstand dieses Verfahrens ist ein vom Angeklagten auf seinem eigenen *-Profil mit der Domain ** gesetztes „Like“. Mit diesem „Like“ habe laut Vorbringen des Privatanklägers der Angeklagte einen Kommentar des *-Nutzers C* zu einem vom Angeklagten verfassten Beitrag im Zusammenhang mit einem Fernsehauftritt des Privatanklägers versehen. Der vom Angeklagten „gelikte“ Kommentar habe gelautet: „Ein naiver Ahnungsloser und wie er sich in seinem Jähzorn unbeherrscht benimmt, hoffe ich noch für die Frau D*, dass sie in seiner Sache die Wahrheit noch beweisen wird. Wenn dieser Nobody auftritt, schaue ich nicht mehr E*.“
In Ansehung dieses „Likes“ beantragt der Privatankläger mit Privatanklage vom 18.2.2026 (ON 2) die Bestrafung des Angeklagten wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, die Anordnung der Löschung der die strafbare Handlungen begründenden Stelle der Website gemäß § 33 Abs 1 MedienG, den Zuspruch einer Entschädigung gemäß § 6 Abs 1 MedienG, die Urteilsveröffentlichung gemäß § 34 Abs 1 MedienG und die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren gemäß § 37 Abs 1 StGB. Dem Verfahren schließt sich der Privatankläger überdies als Privatbeteiligter an und begehrt den Zuspruch eines Betrags von EUR 2.500,--.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck die Privatanklage gemäß § 485 Abs 1 Z 3 iVm § 212 Z 1 StPO zurück und stellte das Verfahren ein, wies die mit der Privatanklage verbundenen medienrechtlichen Anträge ab und sprach aus, ein Kostenersatz finde gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm § 390 Abs 1a StPO nicht statt. Zur Begründung führte das Erstgericht im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Angeklagte habe die ihm zur Last gelegten Äußerungen nicht aufgestellt. Diese hätten auch keinen beleidigenden Charakter, weshalb der Angeklagte bereits in objektiver Hinsicht weder eine üble Nachrede nach § 111 StGB noch eine Beleidigung nach § 115 StGB begangen habe. Die Zurückweisung der Privatanklage und Einstellung des Verfahrens hätten auch die Abweisung der übrigen Anträge zur Folge.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Privatanklägers mit dem Antrag, diesen zur Gänze aufzuheben und dem Erstgericht die Anberaumung einer Hauptverhandlung und die Durchführung des Verfahrens über die Privatanklage und die medienrechtlichen Anträge aufzutragen, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Oberstaatsanwaltschaft nahm von einer Stellungnahme zur Beschwerde des Privatanklägers Abstand. Der Angeklagte machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit, sich zur Beschwerde zu äußern, nicht Gebrauch.
Der Beschwerde des Privatanklägers kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Gemäß § 41 Abs 5 zweiter Satz MedienG hat das Gericht – soweit hier von Bedeutung – die Anklage nach § 485 StPO zu prüfen, wobei es in den Fällen des § 485 Abs 1 Z 3 iVm § 212 Z 1 und 2 StPO nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden hat, sofern der Privatankläger nicht ausdrücklich auf eine solche verzichtet.
Aus den Akten war festzustellen, dass vor der angefochtenen Entscheidung weder eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden noch der Privatankläger auf eine solche verzichtet hat. Der umfassenden Prüfpflicht ( Tipold in Fuchs/Ratz,WK StPO § 89 Rz 16) folgend war daher der Beschluss zur Gänze aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung aufzutragen (OLG Wien 17 Bs 262/25s, 10 Bs 243/24x OLG Graz).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden