Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Jugendstrafsache gegen A* B* wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über dessen Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz vom 31. Juli 2026, AZ St* (ON 21 in AZ Hv* des Landesgerichts Linz), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Dem Einspruch wird Folge gegeben; die Sache wird dem gemäß § 29 JGG örtlich zuständigen Landesgericht Steyr als (Jugend-)Schöffengericht zugewiesen.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Linz legt mit Anklageschrift vom 31. Juli 2026 (ON 21) dem am ** geborenen Jugendlichen A* B* den Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB subsumierte Handlungen zur Last.
Demnach habe er zu unbekannten Zeitpunkten von Frühling 2025 bis Anfang April 2026 in C* außer dem Fall des § 206 StGB an einer unmündigen Person, nämlich dem am ** geborenen D* B* geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er den Genannten bei etwa 20 Gelegenheiten in seinem Zimmer auszog und dessen unbekleideten Penis mit einer Hand erfasste, während er gleichzeitig mit der anderen Hand Auf- und Ab-Bewegungen an seinem Penis bis zu Ejakulation durchführte.
Der dagegen erhobene Einspruch des Angeklagten (ON 22), mit dem er (einzig), gestützt auf § 212 Z 6 StPO, die örtliche Unzuständigkeit des in der Anklageschrift angerufenen Landesgerichts Linz als (Jugend-)Schöffengericht releviert, ist insoweit im Recht.
Bei Erhebung eines Anklageeinspruchs hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen (zum Dispositionsumfang des Einspruchswerbers Birklbauer , WK-StPO Vor §§ 210–215 Rz 48) nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen ( Birklbauer, WK-StPO § 215 Rz 4). Dies gilt nach der von § 215 StPO vorgegebenen Systematik auch vor einem Ausspruch des Oberlandesgerichts nach Abs 4 erster Satz leg cit, weil in diesem Fall dem Anklagevorwurf inhaltlich Folge gegeben wird (RIS-Justiz RS0124585; ausführl zur abgestuften Prüfungsreihenfolge Birklbauer , WK-StPO § 215 Rz 2 f; Schröder/Wess in LiK 2 § 215 Rz 22).
Inhaltliche Einspruchsgründe gegen die Anklagevorwürfe sind indes nicht ersichtlich; auch zeigt der Einspruchswerber solche nicht auf: Der angeklagte Lebenssachverhalt wäre, hypothetisch als erwiesen angenommen, rechtlich den Verbrechen des sexuellen Missbrauchs nach § 207 Abs 1 StGB zu unterstellen (§ 212 Z 1 StPO). Die in der Anklageschrift aktenkonform referierten Beweisergebnisse legen, zumal – mangels weiterer Ermittlungsindikation – konkret der, mutmaßliche Übergriffe als solche bestreitenden Verantwortung des wegen ähnlicher Tathandlungen bereits einschlägig vorverurteilten (ON 2.3) Angeklagten (ON 6.4; ON 19) die schlüssigen belastenden Angaben des Zeugen D* B* (ON 10; ON 11) gegenüberstehen, einen Schuldspruch zumindest nahe (§ 212 Z 2 und Z 3 StPO; Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 13 ff), da sich auch die subjektive Tatseite des Angeklagten mit jedenfalls einfacher Wahrscheinlichkeit aus den inkriminierten äußeren Tathandlungen ableiten lässt (RIS-Justiz RS0098671). Weder leidet die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln (§ 212 Z 4 StPO), noch sind im gegebenen Zusammenhang die Einspruchsgründe des § 212 Z 7 und Z 8 StPO relevant. Auch wurde mit Blick auf die angeklagten Jugendstraftaten das nach § 31 Abs 3 Z 4 StPO iVm § 27 Abs 2 JGG sachlich zuständige (Jugend-)Schöffengericht angerufen. Soweit sich die Anklageschrift jedoch örtlich an das Landesgericht Linz wendet, liegt der Einspruchsgrund nach § 212 Z 6 StPO vor.
Für – wie hier – Jugendstrafsachen ist das Gericht (§ 36 StPO) örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens (zufolge § 1 Abs 2 StPO sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts ermitteln) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 29 JGG). Die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person erfolgt in objektiver ex-ante-Betrachtung. Er bestimmt sich ausschließlich nach den tatsächlichen Umständen, und zwar unabhängig davon, ob der Ort erst kurze Zeit vor dem maßgeblichen Zeitbezug (Verfahrenseinleitung) zum Schwerpunkt der Lebensführung wurde, und ungeachtet seiner Erlaubtheit oder Freiwilligkeit. Auch ein zwangsweiser Aufenthalt – etwa eine Heimunterbringung im Rahmen der Erziehungshilfe – begründet diese Zuständigkeit (RIS-Justiz RS0109116, RS0113817; Schroll/Oshidari in WK 2JGG § 29 Rz 2 und Rz 4 mzN).
Unkontroversiell verständigte die Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft ** am 8. Mai 2026 das Landeskriminalamt Oberösterreich vom verfahrensgegenständlichen Verdacht eines sexuellen Übergriffs in der Familie B* aus ** C*, woraufhin umgehend polizeiliche Ermittlungen gegen den (nunmehr) Angeklagten aufgenommen wurden (ON 2.2, 3 f; ON 2.13, 1 f). Allerdings schon zuvor am 6. Mai 2026 war A* B* auf Weisung der Kinder- und Jugendhilfe zu seiner Großmutter nach ** umgezogen (ON 2.5, 4; ON 2.9, 2). Damit hatte der Angeklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei Beginn dieses Strafverfahrens im Sprengel des Landesgerichts Steyr, welches deshalb gemäß § 29 JGG zur Führung dieser Jugendstrafsache örtlich zuständig ist.
Durch die Zuweisung nach § 215 Abs 4 erster Satz StPO wird dem Anklagevorwurf inhaltlich (vorläufig) soweit Folge gegeben, dass darüber in einer Hauptverhandlung entschieden werden darf. Aus Gründen der Transparenz war daher auch die (ansonsten inhaltliche) Rechtswirksamkeit der Anklage festzustellen ( Birklbauer , WK-StPO § 215 Rz 17).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu (§ 214 Abs 1 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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