Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. April 2026, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I
n Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Anordnung der Hauptverhandlung aufgetragen .
begründung:
Mit dem am 21. April 2026 beim Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz eingebrachten Strafantrag (ON 3) legte die Staatsanwaltschaft dem am ** geborenen A* ein als ein Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (1.) und mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (2.) beurteiltes Verhalten zur Last.
Danach habe er in ** und ** vorschriftswidrig Suchtgift
1. „von 7. April 2025 bis 18. Juni 2025“ in einer die Grenzmenge des § 28b übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er „von 7. April 2025 bis 13. Juli 2025“ in mehreren Angriffen insgesamt mindestens 412 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 14,80 % THCA und 1,13 % Delta-9-THC (60,98 Gramm THCA und 4,66 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, das sind 1,76 Grenzmengen) an B* veräußerte;
2. besessen, indem er von 17. Juli 2025 bis 14. April 2026 „über die zu Punkt 1. genannten Mengen hinaus“ unbekannte Mengen an Cannabiskraut, Kokain und Amphetamin bis zum Eigenkonsum ausschließlich zum persönlichen Gebrauch innehatte.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 4) wies der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz den Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO iVm § 212 Z 3 StPO zurück, weil aufgrund des fehlenden Geständnisses des A* zum Vorwurf des Suchtgifthandels ohne Einvernahme des (gesondert verfolgten) B* der Sachverhalt nicht so weit geklärt sei, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liege.
Dagegen wendet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Durchführung der Hauptverhandlung aufzutragen, weil sich aus der im Verfahren gegen B* gesicherten und von der Kriminalpolizei im Detail ausgewerteten Chat-Konversation zwischen A* und B* (ON 2.2, 4 und 2.6, 1 ff) unter Verwendung von suchtgiftszenetypischen Codierungen, zu deren Bedeutungsinhalt auch der fallbearbeitende Kriminalbeamte als Zeuge beantragt wurde, ein hinreichend konkretisierter Tatverdacht ergebe, der die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung als nahe liegend erscheinen ließe (ON 5).
Die Beschwerde, zu der sich der Angeklagte nicht äußerte, ist berechtigt.
Gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und im Fall des § 212 Z 3 StPO zurückzuweisen. Eine (vorläufige) Zurückweisung kommt nur dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten und ausermittelten Sachverhalts anklagt ( Birklbauer , WK-StPO § 212 Rz 14). Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahe legt. Dazu muss vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien her bei deren Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein ( Birklbauer aaO § 212 Rz 15; Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens Rz 8.14). Damit der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO nicht vorliegt, müssen auch sonst die Ermittlungen so weit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und die Beweisaufnahme so vorbereitet ist, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden kann ( Birklbauer, aaO § 212 Rz 16). Eine „allumfassende“ Beweisaufnahme ist allerdings nicht erforderlich (§§ 13 Abs 2, 55 Abs 3, 91 Abs 1 StPO; Schmoller , WK-StPO § 13 Rz 41 ff, § 55 Rz 93 ff; Vogl , WK-StPO § 91 Rz 2 ff). Die Beweismittel müssen nur so gesichert und der Prozessstoff muss so aufbereitet sein, dass das Gericht die Hauptverhandlung möglichst in einem Zug durchzuführen vermag ( Vogl , aaO § 91 Rz 4; Birklbauer , aaO § 212 Rz 16).
Im vorliegenden Fall lässt sich allein schon aus den im Verfahren gegen B* gesicherten Chatverläufen zwischen A* und B* unter Bedachtnahme auf die vom ermittelnden Polizeibeamten als szenetypisch beschriebenen und vom Angeklagten dem Grunde nach auch nicht bestrittenen (vgl ON 2.5,11) Codierungen und Synonymen für Suchtgift (etwa „eine Kiste Bier“ für 25 Gramm Cannabiskraut und „eine Flasche Bier“ für ein Gramm Cannabiskraut) mit einfacher Wahrscheinlichkeit ableiten, dass der Angeklagte am 7. April 2025 insgesamt 200 Gramm Cannabiskraut (ON 2.6, 3 f) und am 17. Mai 2025 75 Gramm Cannabiskraut (ON 2.6, 9), somit zusammengerechnet – basierend auf den angenommenen gerichtsnotorischen bundesweiten Durchschnittswerten (Medianwerten) von Cannabis für das Jahr 2025 (siehe Rauch/Greibl/Seliga/Schmid, Reinsubstanzgehalte von Suchtgiften 2025, RZ 2026, 3) – Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge an B* (sukzessive und mit Additionsvorsatz) überlassen hat. Bei den weiteren im Abschlussbericht angeführten „Suchtgiftübergaben“ (vgl ON 2.2, 3) kann hingegen einerseits aufgrund der Verwendung von bloßen Zahlwörtern (ON 2.6, 6 f) und der nicht bloß auf Cannabiskraut beschränkten Konversation (vgl ON 2.6, 7: „Speck“ [= Amphetamin] und „Vitamin C“) nicht erschlossen werden, um welches Suchtgift es sich dabei handelte und andererseits (betreffend die Übergabe am 18. Juni 2025) mangels darauf hinweisender (weiterer) Konversation (ON 2.6, 9) nicht mit der geforderten (einfachen) Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dieses Suchtgiftquantum (50 Gramm Cannabiskraut) tatsächlich überlassen wurde.
Zum als mehrere Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG beurteilten Tatvorwurf (zu 2.) legt allein schon das darauf bezogene Geständnis des Angeklagten (ON 2.5, 4 f) eine einfache Verurteilungswahrscheinlichkeit nahe.
Da der Sachverhalt sohin auch ohne förmliche Vernehmung des B* im Ermittlungsverfahren für eine Anklageerhebung ausreichend geklärt werden konnte und auch sonst alle für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können, erweist sich die Zurückweisung des Strafantrags als nicht berechtigt. In Stattgebung der Beschwerde ist der angefochtene Beschluss daher aufzuheben und dem Erstgericht die Anordnung der Hauptverhandlung aufzutragen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden