Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. März 2026, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folgegegeben, dass der Strafantrag – unter Entfall der Verfahrenseinstellung – gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO aus dem Grunde des § 212 Z 4 StPO zurückgewiesen wird.
B e g r ü n d u n g :
Mit Strafantrag vom 27. Februar 2026 (ON 4) legt die Staatsanwaltschaft Wien A* zur Last, sie habe „in ** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice ** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, keiner bzw. nur einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen und die Voraussetzungen für den Erhalt von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zu erfüllen, obwohl sie tatsächlich über der Geringfügigkeitsgrenze bei der Fa. B* GmbH gearbeitet hat, zur Auszahlung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe verleitet, und zwar für den Zeitraum April 2021 bis August 2022 im Ausmaß von EUR 11.390,04“ und dadurch das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB begangen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 6) wies die Erstrichterin den Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 3 iVm § 212 Z 1 StPO zurück und stellte das Verfahren zufolge eingetretener Verjährung mit nachfolgender Begründung ein:
„Nach dem Akteninhalt erhielt die Angeklagte im Zeitraum April 2021 bis Ende August 2022 insgesamt EUR 11.390,04 an Notstandshilfe bzw Arbeitslosengeld, wobei in keinem Monat mehr als EUR 5.000,- ausbezahlt wurden. Nachdem der Sachverhalt erst am 28.7.2025 in einem Bericht der Wien Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA) an die Staatsanwaltschaft Wien berichtet wurde und die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erst am 18.8.2025 erfolgte, weitere strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen der unbescholtenen Angeklagten nicht zur Last gelegt werden und die Taten der Angeklagten (bei isolierter Betrachtung) jeweils unter § 146 StGB zu subsumieren sind, trat unter Berücksichtigung des § 58 Abs 2 StGB zufolge der einjährigen Verjährungsfrist des § 57 Abs 3 letzter Fall StGB hinsichtlich der von ihr verwirklichten Taten spätestens mit Ablauf des September 2023 Verjährung ein.“
Dagegen richtet sich die rechtzeitige – mit einer tatbestandlichen Handlungseinheit argumentierende - Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 7), der mit der im Spruch genannten Maßgabe Berechtigung zukommt:
Gemäß § 485 Abs 1 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen, im Fall des § 212 Z 1 StPO mit Beschluss zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen.
Der Einspruchsgrund des § 212 Z 1 StPO setzt sich mit unrichtigen Lösungen von Rechtsfragen auseinander und beinhaltet einerseits die Nichterfüllung eines materiellrechtlichen Tatbestands, andererseits das Vorliegen eines Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- bzw. Strafaufhebungs-/ Strafausschließungsgrundes oder die fehlende Verurteilungsmöglichkeit aus prozessualen Gründen. Dabei ist vom angeklagten Lebenssachverhalt auszugehen, zu dem nach der Aktenlage zumindest ein einfacher Tatverdacht vorzuliegen hat ( Birklbauerin WK² StPO § 212 Rz 2 ff). Das Fehlen der Verjährung stellt eine notwendige materiellrechtliche Voraussetzung der Strafbarkeit dar ( BirklbaueraaO Rz 10 mwN; RIS-Justiz RS0091923).
Die Strafbarkeit von Taten erlischt nach § 57 Abs 2 erster Satz StGB – außer in den in § 57 Abs 1 StGB genannten Fällen – durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört (§ 57 Abs 2 zweiter Satz StGB). Tritt ein zum Tatbild gehörender Erfolg erst ein, nachdem die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufgehört hat, so endet die Verjährungsfrist nicht, bevor sie – soweit hier relevant – auch vom Eintritt des Erfolgs ab verstrichen ist (§ 58 Abs 1 StGB).
Bei Tatmehrheit verjähren die einzelnen Taten – abgesehen vom Fall des § 58 Abs 2 StGB – grundsätzlich jeweils für sich, woran auch deren Zusammenfassung zu einer Subsumtionseinheit nach § 29 StGB nichts ändert ( Marek in WK 2StGB § 57 Rz 12; Ratz in WK 2StGB § 29 Rz 7; RIS-Justiz RS0090586 [T9 und T10]). Es ist daher jede einzelne Tat (historisches Geschehen) einer (oder mehreren) strafbaren Handlung(en) zu unterstellen und auf dieser Basis der Eintritt der Verjährung zu beurteilen ( MarekaaO; RIS-Justiz RS0128998).
Vor dem hier relevanten Zeitraum der Auszahlung von Notstandshilfe (April 2021 bis August 2022) war A* bis 1. Oktober 2020 bei der C* GmbH als Arbeiterin beschäftigt, von 2. Oktober bis 10. Oktober 2020 erhielt sie Urlaubsabfindung/Urlaubsentschädigung (ON 2.12.3.17 S 4). Ab 16. Oktober 2020 bezog sie Arbeitslosengeld, ab 5. März 2021 – mit einigen Unterbrechungen (16. bis 21.03.2021, 28. bis 31.05.2021, 5. bis 16.07.2021, 6.09.2021 bis 3.10.2021, 6. und 7.12.2021, 1.02. bis 31.03.2022 [hier war sie als Arbeiterin gemeldet], 2. bis 31.05.2022, 29.06. bis 2.08.2022) – Notstandshilfe/Überbrückungshilfe (ON 1.12.3.17). Bei der B* GmbH war sie beginnend mit 1. April 2021 – gleichfalls mit Unterbrechungen - als geringfügig beschäftigte Arbeiterin, im Zeitraum 1. Februar bis 31. März 2022 als Arbeiterin angemeldet.
Die bei ihrer Beschuldigtenvernehmung vorgehaltenen sichergestellten Arbeitsaufzeichnungen (bei der B* GmbH) betreffen nur die Monate April, Mai, Juni, Juli und Oktober 2021 sowie Jänner, April, Mai und August 2022 (ON 2.12.3.8 S 6 f). Die Tabelle in ON 5.8 enthält darüber hinaus Schwarzzahlungen auch für die Monate August, September, November und Dezember 2021 und Juni 2022, dies teils mit dem Vermerk „Betrag geschätzt“ bzw. „Betrag geschätzt, keine Beweismittel“.
Betrügerische Tathandlungen im Zusammenhang mit dem Bezug von Notstandshilfe können gegenständlich sowohl in einem Unterlassen (der Meldung der geänderten Umstände entgegen der Verpflichtung nach § 50 Abs 1 AlVG im April 2021) wie auch einem Tun (durch Täuschung über die Anspruchsvoraussetzungen bei der/den folgenden Antragstellung/en) bestehen (vgl. 13 Os 105/02 sowie Kirchbacher/Sadoghi in WK 2StGB § 146 Rz 23 ff, insbesondere Rz 25, Rz 30). Stellt jede (einzelne) Antragstellung eine (zu mehreren Auszahlungen führende) Tat dar (13 Os 74/23s [7]), gilt nichts anderes im Fall der unterlassenen Meldung einer erst nach korrekter Antragstellung erfolgten Aufnahme (hier:) einer Beschäftigung, mit welcher (infolge zusätzlicher Schwarzzahlungen) ein die Geringfügigkeitsgrenze (§ 12 Abs 6 lit a AlVG iVm § 5 Abs 2 ASVG: 475,86 Euro brutto im Jahr 2021 und 485,85 Euro brutto im Jahr 2022) übersteigendes Einkommen erzielt wird (13 Os 90/24w [19f], instruktiv L. Hauser, Schweigen als Täuschung: Gewerbsmäßiger Betrug durch Unterlassen der Aufklärungspflicht über längere Zeit?, JSt 2024, 197 [203];
vgl OLG Wien 18 Bs 362/23a, 22 Bs 133/23d; aA noch 23 Bs 260/23p).
Gemäß § 35 AIVG wird Notstandshilfe jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt. Unter weiterer Berücksichtigung, dass A* jedenfalls im Februar, März und Juli 2022 nicht als arbeitslos gemeldet war, ist nach der (einfachen) Verdachtslage davon auszugehen, dass sie nach April 2021 mehrere Anträge auf Auszahlung von Notstandshilfe unter Täuschung über die Anspruchsvoraussetzungen gestellt hat.
Weil dem Akteninhalt keine konkreten Zeitpunkte der aktiven, (mit Blick auf die Unterbrechungen beim Bezug der Notstandshilfe und der Schwarzarbeit) gegebenenfalls weiteren passiven betrügerischen Angriffe zu entnehmen sind und damit das Ausmaß der jeweils täuschungsbedingt veranlassten Vermögensschäden nicht bekannt ist, kann – entgegen der erstrichterlichen Ansicht - aber nicht beurteilt werden, ob die jeweils als tatbestandliche Handlungseinheit begangenen Taten (13 Os 90/24w [20]) jeweils (nur) unter § 146 StGB zu subsumieren und daher jeweils bereits verjährt sind oder mit (zumindest) einer einzigen Tathandlung ein im Sinne des § 147 Abs 2 StGB qualifizierter und damit nicht verjährter Betrug begangen wurde.
Damit kann der Eintritt der Verjährung nicht abschließend beurteilt werden, sodass die Verfahrenseinstellung durch das Erstgericht zu Unrecht erfolgt ist.
Die Zurückweisung des Strafantrags war jedoch – wenn auch aus dem Grunde des § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 4 StPO – berechtigt:
Der Einspruchsgrund nach § 212 Z 4 StPO liegt vor, wenn die Anklage sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet, wobei sich die Formverstöße aus § 211 StPO ergeben müssen ( Birklbauerin WK-StPO § 212 Rz 22). Nach § 211 Abs 1 Z 2 StPO sind in der Anklage Zeit, Ort und die näheren Umstände der Begehung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat anzuführen. Anzugeben sind somit alle Umstände, die zur Individualisierung der Tat erforderlich sind ( Birklbauer aaO § 211 Rz 8).
Fallbezogen lässt sich dem Strafantrag (mit Ausnahme der unterlassenen Meldung im April 2021 auch dem Akteninhalt) nicht konkret entnehmen, zu welcher/welchen Zeit/en die Angeklagte welche Tat/en begangen haben soll. Die exakte Feststellung der Tatzeitpunkte ist jedoch fallbezogen geboten, weil dies rechtlich, nämlich wie oben angeführt im Zusammenhang mit der Verjährung, von Bedeutung ist (vgl. RIS-Justiz RS0098557 [insbesondere T10 und T11]).
Dieser Formmangel führt zur Zurückweisung des Strafantrags.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden