StGB
Gliederung
(1) Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Freiheitsentziehung länger als einen Monat aufrecht erhält oder sie auf solche Weise, daß sie dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet, oder unter solchen Umständen begeht, daß sie für ihn mit besonders schweren Nachteilen verbunden ist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 99 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 99 Freiheitsentziehung
…§ 99. (1) Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen…
§ 321b Kriegsverbrechen gegen Personen
…bestrafen. (5) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt 1. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person widerrechtlich verschleppt oder gefangenhält ( § 99 ) oder ihre Heimschaffung ungerechtfertigt verzögert, 2. als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil der eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet überführt oder die Gesamtheit oder einen…
§ 12 WaffG · WaffG · Waffengesetz 1996
§ 12 Waffenverbot
…Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, 2. wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß §§ 99, 105 bis 107c und 109 des Strafgesetzbuches ( StGB ), BGBl. Nr. 60/1974, sofern diese im sozialen Nahraum begangen wurde, 3. wegen Menschenhandels gemäß § 104a StGB , 4. wegen einer gerichtlich strafbaren…
§ 13 Vorläufiges Waffenverbot
…über den Beginn des Ermittlungsverfahrens wegen einer vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder nach §§ 99, 105 bis 107c und 109 StGB , die im sozialen Nahraum begangen wurde, ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber dem Betroffenen ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen. Dieses gilt bis zur rechtskräftigen…
Rückverweise