Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B, vertreten durch Dr. Christoph Reitmann, LL.M., Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 27. Jänner 2026, KLVwG 17/7/2026, betreffend vorläufige Suspendierung nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber ist öffentlich rechtlicher Bediensteter beim Amt der Kärntner Landesregierung.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 2025, mit welchem über den Revisionswerber gemäß § 114 Abs. 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (K DRG 1994) mit sofortiger Wirkung die vorläufige Suspendierung ausgesprochen und die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde ausgeschlossen worden war, als unbegründet ab. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht soweit für das Revisionsverfahren relevant zusammengefasst aus, der Aufgabenbereich des Revisionswerbers habe Auszahlungen zu PCR Testungen umfasst. Zuletzt habe er Zahlscheine und Rechnungserstellungen für Bescheide bearbeitet, im SAP erstellt und dann auch ins DIVA übertragen. Bei seiner Arbeit habe der Revisionswerber keinen Parteienverkehr übernehmen müssen. Er sei namentlich auf den Bescheiden nicht in Erscheinung getreten.
4 Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 21. November 2025, 79 Hv 60/25t, sei der Revisionswerber schuldig erkannt worden, er habe in Klagenfurt von einem unbekannten Tatzeitpunkt im Jahr 2017 bis Ende 2024 gegen den am 4. April 2007 geborenen C durch Misshandlungen am Körper und Begehung vorsätzlich mit Strafe bedrohter Handlungen gegen die Freiheit (§ 99 Abs. 1 StGB) eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, wobei er diese Tat bis zum 4. April 2021 gegen eine unmündige Person begangen habe, indem er diesem regelmäßig bis zum 14. Geburtstag zumindest alle zwei Monate Schläge gegen das Genick und das Gesicht versetzt, ihm dabei teilweise auch die Arme hinter dem Rücken fixiert und ihn zumindest alle drei Monate an den Haaren gezogen habe sowie jedenfalls ab dem Jahr 2021 zumindest einmal im Monat mit einem Kochlöffel auf den Kopf geschlagen und gegen seine Ohren geschnippt habe, jedenfalls mindestens dreimal pro Monat in seinem Zimmer eingesperrt und den Strom abgeschaltet habe. Er habe hierdurch das Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107 b Abs. 1, Abs. 3a Z 1, Abs. 4 zweiter Fall StGB begangen und sei hierfür nach dem ersten Strafsatz des § 107 b Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet worden. Von dem weiteren Anklagevorwurf der beharrlichen Verfolgung gemäß § 107 a StGB sei der Revisionswerber gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen worden.
5 Über dieses Urteil sei am 6. Dezember 2025 in der Zeitung berichtet und auch ausgeführt worden, dass der Revisionswerber wieder an seinem Arbeitsplatz säße. Die Verunsicherung bei seinen Kolleginnen und Kollegen sei immer größer geworden. Sie hätten sich der Personalvertretung vor Ort anvertraut, ihr Unbehagen geäußert und sich verängstigt gezeigt. Schließlich sei die Personalvertretung ersucht worden angemessene Maßnahmen zu setzen.
6 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass die fortgesetzte Gewaltausübung gegenüber einem Unmündigen, die zu einer erstinstanzlichen Verurteilung von sechs Jahren Haft geführt habe, geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die korrekte Erfüllung der allgemeinen Dienstpflichten massiv zu gefährden. Auch wenn sich das mutmaßliche Tatverhalten ausschließlich im privaten Bereich des Revisionswerbers abgespielt habe, so habe es Rückwirkungen auf den Dienst und damit einen Dienstbezug, weil das Verhalten des Revisionswerbers bei objektiver Betrachtung geeignet sei, Bedenken auszulösen, dieser werde seine dienstlichen Aufgaben und damit seien jene Aufgaben gemeint, die jedem Beamten zukämen nicht in sachlicher Weise (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und uneigennützig) erfüllen. Die erstinstanzliche Verurteilung des Revisionswerbers zu einer unbedingten Haftstrafe von sechs Jahren zeige, dass er dieser besonderen Verantwortung bei der vorläufigen Betrachtung im Zuge der hier zu prüfenden vorläufigen Suspendierung nicht nachgekommen und damit das Ansehen des Amtes jedenfalls gefährdet sei. Die Verfügung der vorläufigen Suspendierung sei daher zur Wahrung des Ansehens des Amtes unabdingbar.
7 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Revisionswerber moniert in seinem nicht in Zulässigkeitsbegründung und Revisionsgründe untergliederten Vorbringen zusammengefasst, es bestehe hinsichtlich seiner Tätigkeit aufgrund der ihm angelasteten Tathandlung kein begründetes Bedenken, er würde die ihm (näher ausgeführten) zukommenden Aufgaben nicht sachlich erfüllen. Ein Funktionsbezug der dem Revisionswerber angelasteten Tathandlungen als Voraussetzung einer vorläufigen Suspendierung liege nicht vor. Das inkriminierte Verhalten sei ausschließlich in der Freizeit, sohin im außerdienstlichen Bereich gesetzt worden und könne kein Bedenken an der sachlichen Aufgabenerfüllung auslösen.
10 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 5.9.2025, Ra 2025/09/0049, mwN).
11 Das Darlegen eines Abweichens des angefochtenen Erkenntnisses von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderte es, dass auf den konkreten Sachverhalt bezogen unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes dargetan wird, in welchen Punkten von dieser Rechtsprechung abgewichen worden sein soll (vgl. VwGH 6.5.2024, Ra 2024/09/0026, mwN).
12 Dem Erfordernis des gesonderten Aufzeigens der Zulässigkeit der Revision wird überdies nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 15.2.2024, Ra 2024/09/0015, mwN).
13 Diesen Anforderungen an die Darlegung der Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird der Revisionswerber mit seinem Vorbringen nicht gerecht.
14 In der Begründung der Revision sind der Sache nach Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung enthalten. Dieses Vorbringen wird mit (unzureichenden) Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision vermischt. Weder wird darin eine konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angeführt, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, noch eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung formuliert. Demnach fehlt im Revisionsfall schon eine dem Gesetz entsprechende gesonderte Darstellung der Gründe für ihre Zulässigkeit iSd Art. 133 Abs. 4 B VG.
15 Im Übrigen braucht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die vorläufige Suspendierung als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung genügt es vielmehr, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden (vgl. etwa VwGH 28.8.2025, Ra 2025/09/0050, zur DO 1994; im Weiteren zu gleichgelagerten Fällen VwGH 23.11.2005, 2004/09/0220, zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 zum Funktionsbezug und VwGH 30.5.2011, 2010/09/0231, zur vorgesehenen Strafdrohung; jeweils mwN).
16 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. März 2026
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