Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 22. Mai 2026, GZ **-17, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Der am ** in ** geborene nordmazedonische Staatsangehörige A* B*, alias C* B*, alias D*, alias E*, verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von neun Jahren wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 erster Fall StGB, des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB sowie mehrerer Vergehen nach §§ 105 Abs 1; 107 Abs 1; 15, 83 Abs 1 (siehe das im zweiten Rechtsgang ergangene Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Juni 2022, AZ **, ON 15).
Das Strafende fällt auf den 20. Juni 2030. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 20. Dezember 2025 vor, jene nach § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden ab 20. Juni 2027 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht im Senat nach § 18c StVG die bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 16 und ON 18).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch eine während des Vollzuges begonnene freiwillige Behandlung im Sinne des § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll demnach nach der erkennbaren Intention des StRÄG 2008 auf Fälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben, wobei die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung maßgebliches Entscheidungskriterium ist (vgl Jerabek/Ropper in WK 2 § 46 Rz 14 ff).
Der Verurteilte weist zwar keine Vorstrafen auf, doch ist das Erstgericht angesichts der Mehrzahl der teils schweren Angriffe gegen verschiedene Opfer zu Recht von der spezialpräventiven Notwendigkeit des weiteren Strafvollzugs ausgegangen. Dabei hat das Erstgericht die vorliegende Stellungnahme der BEST (ON 13) ebenso in sein Kalkül einbezogen wie die Stellungnahmen des psychologischen und des sozialen Dienstes der Justizanstalt Sonnberg (ON 9 und ON 10).
Dass im angefochtenen Beschluss das Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug als vorbildlich bezeichnet worden wäre (so die Beschwerde ON 18), trifft nicht zu. Der Strafgefangene weist vielmehr – wie auch das Erstgericht zutreffend festgehalten hat (BS 2 und 5) - eine Ordnungsstrafe wegen unerlaubten Verkehrs aus August 2025 auf (ON 12). Zutreffend – und prognostisch ungünstig - ist auch, dass bislang weder eine Psychotherapie noch Vollzugslockerungen stattgefunden haben. Eine Verletzung des „Analogieverbots“ vermag das Beschwerdegericht in der Wertung dieser Faktoren bei Beurteilung der spezialpräventiven Notwendigkeit des weiteren Vollzugs nicht zu erkennen.
Im Ergebnis kann nicht angenommen werden, dass bei dem Beschwerdeführer die bloße Androhung des weiteren Strafvollzugs ausreichen würde, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, vor allem aber die körperliche Integrität abzuhalten.
Der angefochtene Beschluss entspricht daher der Sach- und Rechtslage, weswegen der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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