Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Klammer und Mag. Preßlaber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 17.03.2026, GZ **-62, und die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach der am 19.08.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Schiffner, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA Mag. Steiner, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Kantner öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB in Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Verwahrungs-und Untersuchungshaft wurde gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB auf die verhängte Strafe angerechnet.
Zudem beschloss der Schöffensenat gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Widerruf der zu B* des Landesgerichts Innsbruck gewährten bedingten Entlassung (Rest: 50 Tage Freiheitsstrafe).
Das Verfahren wegen der mit Anklageschrift vom 07.01.2026 (ON 6) vorgeworfenen Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 84 Abs 4, 15 StGB und der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB wurde zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen ausgeschieden (ON 51 AS 17).
Nach dem Schuldspruch hat A*
am 30.01.2026 in ** die Justizwachebeamten GI C*, RI D*, Insp E*, Insp F* und Insp G* mit Gewalt an Amtshandlungen, nämlich dem Anlegen der Handfesseln, seiner Verbringung zur Absonderung in einer Einzelzelle (§ 116 Abs 2 StVG) sowie seiner Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle (§ 103 Abs 1 Z 4 StPO) zu hindern versucht, indem er zunächst immer wieder seine Hände wegriss, um das Anlegen der Handfesseln zu verhindern und sich in weiterer Folge durch heftiges Winden mit seinem Oberkörper aus dem Festhaltegriffen der Beamten zu lösen versuchte und wiederholt versuchte, seine Hände wegzureißen, an welchen er an den Handfesseln von G* gehalten wurde.
Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 30.06.2026, 14 Os 59/26x-4, zurückgewiesen und der Akt zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet (ON 92.3).
Die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe mündet in den Antrag auf Verhängung einer milderen Strafe, deren Vollzug gegebenenfalls bedingt nachzusehen sei (ON 73). Diese Berufung impliziert auch eine Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf der bedingten Entlassung.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft begehrt hingegen die Erhöhung der verhängten Strafe (ON 66).
In seiner Gegenausführung (ON 74) beantragt der Angeklagte, der Berufung der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben.
Die Oberstaatsanwaltschaft erachtet in ihrer Stellungnahme die Berufung des Angeklagten und dessen Beschwerde für nicht berechtigt, wohl aber die Berufung der Staatsanwaltschaft.
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht erachtete die Beschränkung auf den Versuch als mildernd. Erschwerend seien vier einschlägige Vorstrafen, denen das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB verstärktes Gewicht verleihe, die Tatbegehung während offener Probezeit und den Umstand, dass der Widerstand gegen fünf Beamte erfolgt sei.
Die Strafzumessungsgründe wurden vollständig erfasst und sind nur insofern zu präzisieren, als die Tatbegehung während offener Probezeit keinen eigenen Erschwerungsgrund darstellt, jedoch im Rahmen allgemeiner Strafbemessungsgrundsätze nach § 32 StGB die Schuld des Angeklagten aggraviert (RIS-Justiz RS0090597, RS0090954, RS0090969 [T15]).
Der von der Staatsanwaltschaft und der Oberstaatsanwaltschaft ins Treffen geführte Erschwerungsgrund der Tatbegehung während anhängigen Verfahrens liegt nur dann vor, wenn das im Zeitpunkt der nunmehr abzuurteilenden Tat anhängig gewesene Strafverfahren mit einem rechtskräftigen Schuldspruch endete. Dieser erschwerende Umstand war nicht anzunehmen, weil das Strafverfahren wegen des Verdachts der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen (vgl Anklageschrift ON 6) zum Zeitpunkt der gegenständlichen Tatbegehung noch nicht beendet war. Nur in diesem Fall käme dem bereits laufenden und in eine Verurteilung mündenden Verfahren eine Warnfunktion zu, deren fehlende Beachtung infolge neuerlicher Delinquenz von einer gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnenden oder gleichgültigen Einstellung zeugt (RIS-Justiz RS0119271).
Aber auch die vom Angeklagten ins Treffen geführten weiteren Milderungsgründe liegen nicht vor. Dass keiner der Beamten verletzt wurde, stellt keinen schuldmindernden Umstand dar, zumal er sich diesfalls wegen weiterer Delikte der Körperverletzung zu verantworten hätte. Ein Streit mit einem Mithäftling und die Einnahme einer Tablette (ON 51 AS 3), wie dies der Angeklagte beschreibt, bewirken keine als mildernd zu wertende psychische Ausnahmesituation oder – wie in den Gegenausführungen dargelegt – einen allgemein begreiflichen heftigen Gemütszustand.
Der erste Strafrahmen des § 269 Abs 1 StGB reicht aufgrund des Vorliegens der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe.
Die verhängte Strafe liegt etwas unter der Hälfte dieses Strafrahmens und ist angesichts der Strafzumessungsgründe sowie unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze nach § 32 StGB, die personale Täterschuld und den Unrechtsgehalt der Tat nicht zu streng ausgefallen, bedarf aber auch keiner Erhöhung.
Eine auch nur teilweise bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 bzw § 43a Abs 3 StGB oder die Verhängung einer Strafenkombination im Sinn des § 43a Abs 2 StGB kommt aufgrund der einschlägigen Vorstrafenbelastung aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
Auch der Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Entlassung kommt keine Berechtigung zu.
Der Angeklagte wurde zu B* des Landesgerichts Innsbruck am 16.01.2023 unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen (ON 45) und innerhalb der bereits auf fünf Jahre verlängerten Probezeit nunmehr zum zweiten Mal in einschlägiger Weise straffällig. Da sohin weder die Androhung der Vollziehung auch des Rests der Freiheitsstrafe noch die Unterstützung durch die Bewährungshilfe sowie auch eine zwischenzeitlich bis 11.02.2025 vollzogene weitere Freiheitsstrafe keine Wirkung zeigten, ist der Widerruf der bedingten Entlassung zusätzlich zur nunmehrigen Verurteilung geboten, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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