Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richter-innen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 99 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. April 2025, GZ ** 23, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 28. März 2025 (ON 10) legte die Staatsanwaltschaft Wien A* zur Last, er habe in B* C*
I./ am 20. März 2025 durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzt, nämlich der Abstandnahme davon, eine neue Liebesbeziehung einzugehen, zu nötigen versucht, indem er ihr gegenüber am Telefon sinngemäß angab, er werde sie andernfalls umbringen;
II./ am 25. März 2025
A./ widerrechtlich gefangen gehalten, indem er sie für mehrere Stunden in deren Wohnung einsperrte;
B./ durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich sich seinen Anweisungen entsprechend zu verhalten, zu nötigen versucht, indem er eine Schreckschusspistole an ihre Schläfe ansetzte und zu ihr sagte: „ Ich mach keinen Spaß, ich bring dich um, wenn du nicht auf mich hörst oder Blödsinn machst. Dass du siehst, dass ich keinen Spaß mache du Hure. “, wobei er ihr zur Untermauerung seiner Äußerung die Patronen in der Waffe zeigte.
Mit Eingabe vom 1. April 2025 teilte die anwaltlich vertretene C*, die den Beschuldigten im Ermittlungsverfahren anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme unter Verzicht auf die ihr als ehemalige Lebensgefährtin und Mutter der beiden gemeinsamen Kinder zustehende Aussagebefreiung belastet hatte (ON 4.6), unter Vorlage einer von ihr unterfertigten Erklärung mit, dass sie im weiteren Verfahren von ihrem Recht nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO Gebrauch machen werde (ON 13.2; ON 13.3).
Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft Wien die sofortige Enthaftung des Beschuldigten (ON 1.10) und erklärte, den gegen ihn erhobenen Strafantrag gemäß § 227 Abs 1 StPO aus dem Grunde des § 190 StPO zurückzuziehen (ON 1.13).
Mit Eingabe vom 3. April 2025 teilte das Gewaltschutzzentrum B* mit, dass C* von Freunden des A* unter Druck gesetzt worden sei, die Erklärung, von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, zu unterschreiben. Sie habe unverändert große Angst vor dem zwischenzeitig Enthafteten und habe vor, die Erlassung einer einstweilige Verfügung zu beantragen (ON 15).
Mit Beschluss vom 4. April 2025 stellte das Erstgericht das Verfahren gegen A* gemäß § 227 Abs 1 StPO ein (ON 1.15).
Am selben Tag gab die Rechtsvertretung der C* der zuständigen Staatsanwältin über deren telefonische Anfrage dahingehend Auskunft, dass nicht der Eindruck entstanden sei, dass die Zeugin bei der Abgabe ihrer Erklärung unter Zwang gestanden sei. Ein Anruf bei C* ergab, dass sie zu nichts gezwungen worden sei, sich aber unter Druck gesetzt gefühlt habe. Sie wolle wieder aussagen (ON 1.14).
Daraufhin beantragte die Anklagebehörde die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen A* wegen §§ 99 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall und Z 3 dritter Fall, 15 StGB gemäß § 352 Abs 1 (wohl gemeint:) Z 2 StPO (ON 1.14).
In seiner Stellungnahme sprach sich A* gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens aus. Die - im Strafakt ohnehin nicht hinreichend objektivierte - Aussagebereitschaft der C* sei lediglich als Rückkehr zu ihrer ursprünglichen Einstellung zu sehen und somit nicht neu (ON 22).
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Erstgericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien statt und ordnete gemäß § 352 Abs 1 Z 2 StPO die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Zur Begründung verwies die Erstrichterin darauf, dass die infolge der berechtigten Inanspruchnahme des Aussagebefreiungsrechts des § 156 Abs 1 Z 1 StPO nicht verfügbare Aussage der Zeugin C* nunmehr aufgrund deren dokumentierter Aussagebereitschaft als neues Beweismittel zur Verfügung stehe. Diesem komme angesichts des Stellenwerts auch die Eignung zu, eine Verurteilung des A* nahe zu legen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, in der die Neuheit des Beweismittels bzw von Tatsachen in Abrede gestellt wird, zumal die Zeugin im Ermittlungsverfahren bereits ausgesagt und erst im Hauptverfahren von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht habe. Ihre Aussage und (erneut vorliegende) Aussagebereitschaft sei im (Haupt-)Verfahren bekannt gewesen und verwertet worden (ON 24.2).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 352 Abs 1 StPO kann abgesehen von den Bestimmungen über die Fortführung des Ermittlungsverfahrens dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme eines Verfahrens gegen einen Beschuldigten, das (wie hier) durch gerichtlichen Beschluss oder einen nicht bloß vorläufigen Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach den im 11. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen eingestellt wurde, nur dann stattgegeben werden, wenn die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist und (Z 1) die Einstellung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat des Beschuldigten oder einer dritten Person herbeigeführt worden ist, oder (Z 2) der Beschuldigte später ein Geständnis der ihm angelasteten Tat ablegt oder sich andere neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die geeignet erscheinen, die Verurteilung des Beschuldigten nahe zu legen.
Die Wiederaufnahme gemäß Z 2 zweiter Fall leg cit hat zur Voraussetzung, dass sich für den Ankläger Tatsachen oder Beweise neu ergeben. Neu ist ein Beweismittel, wenn es der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht im Erstverfahren unbekannt oder (tatsächlich oder rechtlich) unzugänglich war. Maßgeblich sind das aktenmäßige Vorkommen und die Verfügbarkeit des Beweismittels, nicht des Beweisergebnisses ( Lewisch in Fuchs/Ratz , WK StPO § 352 Rz 17, 20). Ließ sich im Erstverfahren ein (allenfalls auch namentlich bekannter) Zeuge nicht ausforschen oder war der Zeuge krankheitsbedingt nicht vernehmungsfähig, war das Beweismittel nicht verfügbar, dieses ergibt sich daher nach Wegfall des Einvernahmehindernisses neu. Gleiches gilt für den Fall der nachfolgenden Aussagebereitschaft jenes Zeugen, der sich zuvor der Aussage entschlagen hat ( Lewisch aaO § 352 Rz 26). Die Inanspruchnahme des Entschlagungsrechts durch einen Zeugen schließt die Möglichkeit des späteren Verzichts auf diese Rechtswohltat nicht aus. Demnach darf ein Zeuge, der zunächst von seinem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht hat, nach Verzicht auf dieses sehr wohl vernommen werden. Die Aussage eines (nunmehr aussagebereiten) Zeugen, der sich in der Hauptverhandlung der Aussage entschlagen hat, stellt ein die Wiederaufnahme ermöglichendes neues Beweismittel dar, sofern in einem neuen Erkenntnisverfahren bei Berücksichtigung dieser Aussage in Verbindung mit den bisherigen Verfahrensergebnissen eine Lösung der Beweisfrage denkbar ist (RIS Justiz RS0097391).
Unter diesen Prämissen führte bereits das Erstgericht zutreffend aus, dass die nunmehr zur Verfügung stehende Aussage des mutmaßlichen Tatopfers C* ein neues Beweismittel darstellt, dem – im Zusammenhalt mit den sonstigen belastenden Ermittlungsergebnissen (Sicherstellung der tatverfangenen Waffen am Körper des Beschuldigten bzw am Tatort: ON 4.2, 3f) - die Eignung zukommt, die Verurteilung des Beschuldigten nahe zu legen. Dem Beschwerdevorbringen zuwider bedingt die nunmehrige (allenfalls auch erneute) Verfügbarkeit des Beweismittels unabhängig vom Verfahrensstadium die Neuheit des Beweismittels. Die Existenz einer unter Verzicht auf eine Aussagebefreiung erstatteten Aussage der Zeugin schadet nicht, zumal es der Anklagebehörde aus rechtlichen Gründen verwehrt war, diese im Verfahren als Beweismittel zu verwerten. Die unmissverständliche Bekundung einer Aussagebereitschaft der Zeugin C* ist – entgegen dem Beschwerdevorbringen - in dem Aktenvermerk vom 3. April 2025 (ON 1.14) dokumentiert.
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Da der angefochtene Beschluss somit der Sach und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.