Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.03.2026, GZ B*-49, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft hat aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahrnach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO f o r t z u d a u e r n .
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Gegen den am ** geborenen A* brachte die Staatsanwaltschaft Innsbruck zu ** am 07.01.2026 eine Anklageschrift ein (ON 6).
Danach habe A* in ** im Rückfall (§ 39 Abs 1 und 1a StGB) C*
I.
jeweils schwer am Körper verletzt bzw zu verletzten versucht, indem er ihr
II.
in der Nacht vom 15.12. auf den 16.12.2025
Das Verfahren behängt zu B* des Landesgerichtes Innsbruck. In dieses Verfahren wurde überdies das zu ** des Landesgerichtes Innsbruck gegen A* behängende Verfahren wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB einbezogen (ON 34).
Aufgrund der gerichtlichen Festnahmeanordnung (ON 9) wurde der Angeklagte am 15.01.2026 festgenommen (ON 13.2). Mit Beschluss vom 16.01.2026 (ON 14) wurde über den Angeklagten nach dessen förmlicher Vernehmung im Sinn des § 173 Abs 1 StPO (ON 15) aufgrund des Antrages der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO verhängt.
In der Hauptverhandlung vom 17.03.2026 wurde der Angeklagte des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB schuldig gesprochen und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB in Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Das Verfahren hinsichtlich der oben angeführten Anklageschrift wurde zur Einvernahme weiterer Zeugen, darunter auch der nicht erschienen Zeugin C*, aus dem Verfahren ausgeschieden.
Gegen das Urteil meldete der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe an, die öffentliche Anklägerin Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil des Angeklagten.
Noch in der Verhandlung wurde seitens des Angeklagten die Aufhebung der Untersuchungshaft, in eventu gegen gelindere Mittel beantragt (ON 51 AS 17). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung des Enthaftungsantrags und die Fortdauer der Untersuchungshaft (ON 51 AS 20; ON 48). In der Haftprüfungsverhandlung (ON 48) argumentierte der Verteidiger, die maßgebliche Zeugin entziehe sich dem Verfahren, die Fortdauer der Untersuchungshaft sei unverhältnismäßig und widerspreche dem Beschleunigungsgebot.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wurde der Enthaftungsantrag abgewiesen und die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO fortgesetzt. Dabei ging die Erstrichterin vom dringenden Verdacht des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und dem Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB laut Punkt II.) der Anklageschrift aus.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofort nach dessen Verkündung „angemeldete“ Beschwerde des Angeklagten, die in der Folge nicht schriftlich ausgeführt wurde (ON 48 AS 2).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Das Oberlandesgericht bejaht den dringenden Verdacht zu den dem Angeklagten zu Punkt II.) der Anklageschrift angelasteten strafbaren Handlungen.
Für den Fall der Erweislichkeit dieses dringenden Verdachtes hätte der Angeklagte das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und das Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB begangen.
Der dringende Verdacht ergibt sich aus den polizeilichen Ermittlungsergebnissen (ON 2), den Unterlagen der D* (ON 21.4, 21.9, 21.10, 21.25, 21.27, 21.32, 21.35, 21.44 bis 21.80) und den Angaben der Zeugin C* (ON 2.6).
Der Angeklagte erklärte gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten mündlich, er habe die Zeugin C* am 15.12.2025 abgeholt, sie seien dann zu ihm gefahren und hätten eigentlich nichts getan. Am späteren Abend seien sie gemeinsam schlafen gegangen und sei der Angeklagte durch das Klopfen der Polizeibeamten aufgeweckt worden. Er habe C* nicht geschlagen und auch zu keiner Zeit eingesperrt. Die Türe sei zu jeder Zeit unversperrt gewesen. Die Verletzungen habe C* bereits gehabt, als er sie abgeholt habe. Ihm gegenüber habe C* angegeben, diese seien von ihrem Ex-Freund herbeigeführt worden (ON 2.2 AS 4).
Der Angeklagte tätigte bei seinen förmlichen Einvernahmen (ON 2.5 und ON 15) keine Aussagen und gab erst in der Hauptverhandlung an (ON 51 AS 7 ff), C* sei bei ihm in seiner Wohnung gewesen, habe diese aber noch einmal verlassen, um zu ihrem Ex-Freund zu fahren und dort ihre Kleidung zu holen. Sie sei nach mehreren Stunden wieder zurückgekommen und habe dabei geweint und aus der Lippe geblutet. Zu diesem Zeitpunkt sei auch E*, wobei er sich beim Nachnamen nicht sicher sei, bei ihm gewesen. Er habe die Zeugin nicht verletzt. Er habe zu C* gesagt, wenn sie bei ihm bleiben wolle, würde er die Türe zusperren, worauf sie geantwortet habe, das gehe in Ordnung. Er habe zugesperrt, weil sie immer wieder Sachen stehle. Er habe ihr auch gesagt, er werde am nächsten Tag die Polizei verständigen. Die Zeugin F* habe ihn am nächsten Tag angerufen und gesagt, dass sie C* auf der Straße gesehen und dabei deren Verletzungen gesehen habe. Die Polizei müsse ihn bei seinen mündlichen Äußerungen falsch verstanden haben.
Die vom Angeklagten genannte Zeugin F*, die sich mit diesem in einer Beziehung befindet, gab in der Hauptverhandlung an (ON 51 AS 13 ff), sie habe C* am 15.12.2025 am ** gesehen und dabei auch ihre Verletzungen bemerkt. C* sei bereits verletzt gewesen, als sie ins Haus gegangen sei. Sie wisse das so genau, weil sie sich alle Daten merke. Sie wisse auch genau, dass sie C* am 09.11.2025 kennengelernt habe. Diesbezüglich gab sie in weiterer Folge allerdings an, sie habe auf ihrem Handy nachgeschaut, wann ein Kollege ihr geschrieben habe, dass sie vorbeikommen solle, deshalb wisse sie auch, dass dies am 09.11.2025 gewesen sei. Sie sei am 15.12. zweimal am ** gewesen, ob sie C* beim ersten oder zweiten Mal gesehen habe, wisse sie nicht mehr. Sie habe bemerkt, dass C* Blut am Mund und ein blaues Auge gehabt habe. Dies sei für sie allerdings nicht so wichtig gewesen. Einen Tag später habe sie den Angeklagten kontaktiert und ihn gefragt, was mit C* los sei. Sorgen mache sie sich um C* nicht. Um welchen Wochentag es sich beim 15.12. gehandelt habe, wisse sie nicht.
Demgegenüber gab die Zeugin C* (ON 2.6 AS 5) an, der Angeklagte habe sie in ** abgeholt und sie seien in seine Wohnung gefahren. Sie hätten dann noch Kokain gekauft und dieses in der Wohnung konsumiert. Nachdem sie selbst auch noch Lyrica eingenommen habe, sei sie eingeschlafen. Plötzlich sei sie vom Angeklagten geweckt worden, der auf ihrem Handy gesehen habe, dass sie mit dem Vater ihres Sohnes geschrieben habe. Er sei der Meinung gewesen, sie habe ihn betrogen und habe auf sie eingeprügelt. Er habe ihr mehrere Faustschläge ins Gesicht und, nachdem sie zu Boden gegangen sei, Tritte gegen ihre Beine und ihre Rippen versetzt. Zudem habe er ihr mit einem kleinen Gemüsemesser durch die Hose hindurch zweimal in den Oberschenkel geschnitten. Zwischenzeitlich habe der Angeklagte die Wohnung versperrt und den Schlüssel versteckt, damit sie nicht fliehen habe können. Durch die Angriffe seien ihr zwei Zähne ausgeschlagen worden und sie habe blaue Flecken am ganzen Körper erlitten. Er habe ihr dann befohlen, schlafen zu gehen. Sie habe am nächsten Morgen ihrer Mutter geschrieben, dass sie geschlagen und eingesperrt worden sei, woraufhin diese meinte, sie werde die Polizei verständigen.
Aus den Unterlagen der D* (ON 21.4 ff) sowie den Lichtbildern (ON 2.8 und 2.10) ergeben sich die Verletzungen des Opfers, nämlich Schnittverletzungen am Oberschenkel, Serienfrakturen an den Rippen, ein beidseitiges Monokelhämatom mit Orbitabodenbeteiligung, multiple Hämatome sowie zwei ausgeschlagene Zähne.
Der dringende Tatverdacht zur Vorgangsweise des Angeklagten sowohl beim Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung als auch beim Vergehen der Freiheitsentziehung ergibt sich insbesondere aus der Aussage der Zeugin C*. Dieser dringende Verdacht wird auch durch die Angaben der Zeugin F* nicht gemindert, zumal diese nicht nachvollziehbar erklären konnte, weshalb sie das Datum ihrer Begegnung mit C* so genau angeben habe können, zumal ihr diese nicht besonders wichtig sei und sie auch nicht mehr wusste, ob sie C* bei ihrem ersten oder zweiten Aufenthalt am ** gesehen habe.
Die Aussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung, C* habe die Verletzungen nach ihrer Rückkehr in seine Wohnung aufgewiesen, widerspricht seiner Erklärung gegenüber den Polizeibeamten, sie habe die Verletzungen bereits gehabt, als er sie abgeholt habe. Seine Erklärung, die Polizisten müssten ihn bei seinen mündlichen Äußerungen falsch verstanden haben, die öffentliche Anklägerin verstehe ja auch die Hälfte nicht, wenn er deutsch spreche, ist insofern nicht nachvollziehbar, als der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben die G* besucht habe (ON 2.5 AS 2), sich anlässlich seiner gerichtlichen Beschuldigteneinvernahme (ON 15) ohne Dolmetscher verständigen konnte und angab, keinen Dolmetscher zu benötigen, sowie auch im einbezogenen Verfahren polizeilich ohne Dolmetscher vernommen werden konnte (ON 34.3.5).
Der dringende Tatverdacht in Bezug auf das Vorliegen auch der subjektiven Tatseite sowohl zum Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung als auch zum Vergehen der Freiheitsentziehung ergibt sich aus einer lebensnahen Betrachtung des durch C* geschilderten Tatgeschehens. Bei der Vorgangsweise des Angeklagten, nämlich dem Versetzen mehrerer Faustschläge und Fußtritte besteht der dringende Verdacht auch zur Absicht, dem Opfer eine schwere Körperverletzung zuzufügen.
Die Strafregisterauskunft des Angeklagten weist vier einschlägige Vorstrafen auf. Unter anderem wurde der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.10.2022, **, wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, aus welcher er am 16.01.2023 zu ** bedingt entlassen wurde, wobei die Probezeit hiezu zwischenzeitlich auf fünf Jahre verlängert wurde.
Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30.04.2024, **, wurde der Angeklagte unter anderem wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall SMG sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, welche mit 11.02.2025 vollzogen war.
Es liegen daher die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB vor. Infolge dessen droht dem Angeklagten gemäß § 87 Abs 1 StGB in Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 Z 3 lit a, b und c StPO liegt vor. Dieser besteht dann, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, ein Beschuldigter (Angeklagter) werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen (lit a), eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden (lit b) bzw eine strafbare Handlung mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe begehen, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die Straftaten, derentwegen er bereits zweimal verurteilt worden ist (lit c).
Der Angeklagte ist bereits mehr als zweimal wegen gegen dasselbe Rechtsgut gerichteter Straftaten verurteilt worden. Beim Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung handelt es sich um eine Straftat mit schweren Folgen (RIS-Justiz RS0106663). Aufgrund des einschlägig getrübten Vorlebens des Angeklagten und der im Vergleich zu früheren strafbaren Handlungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, nunmehr nach der dringenden Verdachtslage in gesteigerter Intensität begangenen Handlung liegen jene bestimmten Tatsachen vor, die die Gefahr begründen, der Angeklagte werde auf freiem Fuß weitere strafbare Handlungen mit schweren bzw nicht bloß leichten Folgen gegen die körperliche Integrität anderer Personen begehen, derentwegen er bereits mehr als zweimal verurteilt worden ist.
Der Haftgrund ist von einer Intensität, dass ihm durch gelindere Mittel nicht beruhigend entgegengewirkt werden kann.
Anhaltspunkte für eine Änderung der Verhältnisse, unter denen der Beschwerdeführer die ihm nach der dringenden Verdachtslage zur Last gelegten Taten begangen hat, sind nicht ersichtlich.
Eine Unverhältnismäßigkeit der erst am 16.01.2026 verhängten Untersuchungshaft liegt im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Strafe sowie den Umstand, dass bereits für 20.04.2026 neuerlich eine Hauptverhandlung anberaumt wurde, zu der die ausständigen Zeugen geladen und die Vorführung der Zeugin C* veranlasst wurde (ON 1.22), nicht vor.
Eine Verletzung des in §§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO normierten Beschleunigungsgebotes kann nicht erblickt werden. Die Anklageschrift wurde am 07.01.2026 eingebracht, die Untersuchungshaft am 16.01.2026 verhängt, der Angeklagte mittlerweile nicht rechtskräftig hinsichtlich eines Teiles der Anklagevorwürfe verurteilt und die neuerliche Hauptverhandlung für 20.04.2026 anberaumt.
Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.
Aufgrund der eingebrachten Anklage ist die Wirksamkeit dieses Beschlusses durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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