G312 2324440-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde vom 20.08.2025 des tschechischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid vom XXXX wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Sein Verbleib in Österreich gefährde massiv die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sein Gesamtverhalten berühre die Grundinteressen einer Gesellschaft massiv. Er begehe wiederholt Körperverletzungen bzw. schwere Körperverletzungen, Drohungen etc. und richte sich sein gewalttätiges Verhalten gegenüber seiner Freundin bzw. Lebenspartnerin. Er sei nicht gewillt, sich im Bundesgebiet gesetzeskonform zu verhalten. In seinem Fall sei daher seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung dringend geboten.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF durch seine Rechtsvertretung und führte er hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aus, dass die belangte Behörde keine besondere Begründung im Sinne der ständigen Judikatur angeführt habe. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes sei im vorliegenden Fall keinesfalls, zumal der BF seine Taten sehr bereue und ein straffreies Leben beginnen möchte. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen die Stattgabe der Beschwerde und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen.
Das BFA übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakten und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
1. Als Staatsangehöriger von Tschechien ist der BF EU-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.
Der Beschwerdeführer (BF) ist am XXXX in XXXX in Tschechien, geboren und tschechischer Staatsbürger. Er ist ledig, gesund, ohne Sorgeplichten und beschäftigungslos.
In den Jahren 2012 sowie 2017 (mit Meldung in einer Justizanstalt) trat er kurzzeitig in Österreich mit zeitweisen Wohnsitzmeldungen und aufgrund Inhaftnahme in Erscheinung, seit 2021 liegen längere Wohnsitzmeldungen vor, unter anderem auch wieder durch Aufenthalte in Justizanstalten.
Er ging hier zeitweise unselbständigen Erwerbstätigkeiten nach und verfügt im Bundesgebiet über familiäre Bindungen, seine Mutter lebt in Österreich.
2. Im Jahr 2016 musste gegen den BF ein Waffenverbot ausgesprochen werden.
In Österreich liegen gegen ihn zahlreiche kriminalpolizeiliche Vormerkungen vor. Er weist in Österreich eine Vorstrafe auf, in Tschechien liegen 6 gerichtliche Verurteilungen vor, vier der Vorstrafen im In- und Ausland sind einschlägig.
Am 23.02.2024 musste der BF neuerlich festgenommen werden, über ihn wurde die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 15 StGB; § 84 Abs. 4 StGB, § 83 Abs. 1 StGB, § 99 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt, Strafantritt XXXX sowie zu zusätzlich zwei Monaten.
Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft, der berechnete Entlassungszeitpunkt ist der XXXX .
Der BF wurde für schuldig erklärt, im Zeitraum vom 2023 bis Feber 2024 die Verbrechen der schweren Körperverletzung, der Körperverletzung, der Freiheitsentziehung begangen zu haben. Erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen, mehrere Gewalttaten gegen die damalige Lebensgefährtin als nahe Angehörige, die einschlägigen Vorstrafen, als mildern das es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet.
Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die eingebrachte Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch, dass der BF äußerst gewalttätig ist und sich wiederholt der Verbrechen der Körperverletzung gegen seine ehemaligen Partnerinnen (als nahe Angehörige) schuldig gemacht habe. Der BF gefährde mit seinem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit, allen voran die psychische und physische Unversehrtheit Dritter durch den Vertrieb seine Gewalttätigkeit und sei offensichtlich nicht gewillt, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten. Es seien keine Gründe hervorgekommen, die gegen eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sprechen.
Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, dass er seine Taten sehr bereue und in Zukunft ein straffreies Leben führen wolle. Seine Taten seien – ohne diese beschönigen zu wollen – aufgrund seiner Alkoholprobleme erfolgt, er absolviere in der Haft Therapien und sei dabei, seine Probleme in den Griff zu bekommen. Der BF sei nach Österreich zu seiner Mutter gezogen, zu der er ein enges Verhältnis führe und um die er sich – aufgrund ihrer Erkrankung – kümmern müsse. Das Aufenthaltsverbot stelle daher einen massiven Eingriff in sein Privatleben dar. Es werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Mutter zum Beweis beantragt. Eine sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes sei vorliegend keinesfalls gegeben, da der BF seine Taten bereue und ein strafbares Leben führen möchte.
Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der BF seit vielen Jahren Gewalttätigkeiten zeigt, er bereits mehrmals verurteilt wurde und auch Haftstrafen verbüßte, dies und die von ihm vorgebrachte enge Beziehung zur Mutter ihm aber nicht von der Fortführung des strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens abgehalten hat. Die Mutter wird laut eigenen Angaben des BF von einer Bekannten betreut und ist schon seit Jahren aufgrund seiner mehrjährigen Haftstrafen allein aufgrund dessen nicht von seiner „Pflege“ abhängig. Der BF verbüßt derzeit seine Strafhaft, welche voraussichtlich 2029 endet, weshalb sich die Mutter allein deshalb schon nicht auf die Pflege des BF verlassen kann.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden. Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten der BF als nachvollziehbar anzusehen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.