Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16. Juni 2026, GZ **-16, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene algerische Staatsangehörige A* verbüßt aktuell in der Justizanstalt Hirtenberg eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck zu AZ B* wegen §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB sowie § 87 Abs 1 StGB und § 84 Abs 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren, eine mit Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck zu AZ ** wegen § 293 Abs 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten sowie-nach Rechtskraft des Urteils am 29. Juni 2026 durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien zu AZ 19 Bs 139/26v - eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt zu AZ C* wegen §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten mit errechnetem Strafende am 11. Oktober 2028.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden-zufolge Neuberechnung des Stichtages unter Berücksichtigung des Urteils AZ C* des Landesgerichts Wiener Neustadt-am 11. August 2026 vorliegen, zwei Drittel der Freiheitsstrafe wird der Verurteilte am 1. Mai 2027 verbüßt haben (vgl aktuellen IVV-Auszug).
Mit dem angefochtenen Beschluss versagte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen (zutreffend) ausgehend von einem Zwei-Drittel-Stichtag am 21. Juli 2026 unter Außerachtlassung der damals noch nicht rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ C*, nach dessen Anhörung (ON 15) aus spezialpräventiven Erwägungen unter Hinweis auf das beträchtlich einschlägig getrübte Vorleben (ON 53 in AZ B* des Landesgerichts Innsbruck), dessen raschen Rückfall nach in Deutschland vollzogenen Freiheitsstrafen bis 11. April 2024 im Zusammenhalt mit dem nicht normenkonformen Vollzugsverhalten, das die Verhängung einer Ordnungsstrafe (ON 7) erforderte.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses erhobene (ON 15 S 2), zu ON 4.1 des Rechtmsmittelaktes ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 1 Z 5 StVG die Strafzeit als die Zeit definiert wird, die der Verurteilte aufgrund eines Strafurteils oder mehrerer unmittelbar nacheinander zu vollziehender Strafteile in Strafhaft zuzubringen hat. Im Fall mehrerer nacheinander zu vollziehender Strafurteile sind die zu vollziehenden Freiheitsstrafen daher zusammenzurechnen.
Die Strafzeit, die vom Begriff der Strafhaft zu unterscheiden ist, ist eine rein mathematische Größe, die der Berechnung bestimmter Fristen während des Vollzugs (zB §§ 99, 99a, 153 ff StVG) dient ( Drexler/Weger StVG 5§ 1 Rz 14). Die (weitere) Bedeutung des Begriffs der Strafzeit liegt in der „Strafzeitberechnung“, das ist die zeitliche Festlegung der Strafzeit durch die Vollzugsbehörden (RIS-Justiz RS0087307), insbesondere ihres Endes (des rechnerischen Strafendes) verbunden mit der Errechnung der möglichen Termine für eine bedingte Entlassung.
Sind mehrere Freiheitsstrafen nacheinander zu vollziehen, stellt das rechnerische Ende der ersten Freiheitsstrafe zugleich den Zeitpunkt des Strafantritts der zweiten dar. Vom Ende der gesamten Strafzeit aus sind die Termine für die bedingte Entlassung (im § 46 Abs 5 dritter Satz StGB als „Stichtag“ bezeichnet), zu berechnen ( Drexler/WegeraaO Rz 22, 29). Da im Beschwerdeverfahren Neuerungen zu berücksichtigen sind (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG, § 89 Abs 2b StPO; Tipold, WK-StPO § 89 Rz 8), war die Neuberechnung der Strafzeit infolge des mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Urteils AZ C* des Landesgerichts Wiener Neustadt zu beachten. Von einer Zustellung an den Strafgefangenen zur Äußerung konnte insofern Abstand genommen werden, als er von der Rechtskraft des Urteils infolge Anwesenheit bei der Berufungsverhandlung in Kenntnis ist.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg.cit. darauf zu legen, insoweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus ( Jerabek/Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 15/1), bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen.
Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, steht einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers ein evidentes Rückfallsrisiko unüberwindbar entgegen.
Zieht man nämlich ins Kalkül, dass der Beschwerdeführer unter seiner Alias-Idenität D* (vgl ON 38.4, ON 38.6 im angeschlossenen Akt AZ B* des Landesgerichts Innsbruck) neben den nunmehr in Vollzug stehenden Anlassverurteilungen acht-davon vier einschlägige-Vorverurteilungen in Deutschland aufweist, im raschen Rückfall erneut straffällig wurde (vgl ECRIS-Auskunft ON 53 im angeschlossenen Akt AZ B* des Landesgerichts Innsbruck) und selbst während des Strafvollzugs wiederholt delinquierte, indem er am 2. Juli 2025 ein falsches Beweismittel, nämlich einen durch Beimengung von Wasser versetzten Harntest einem Justizwachebeamten übergab (ON 10), Widerstand gegen Justizwachebeamte leistete und schließlich am 2. Oktober 2025 nach dem Konsum von PINACA mit einer Ordnungsstrafe belegt werden musste (ON 7), manifestiert sich die bisherige Resozialisierungs-und Vollzugsresistenz sowie die Negativeinstellung des Beschwerdeführers gegenüber den rechtlich geschützten Werten der Gesellschaft, die einer bedingten Entlassung entgegenstehen.
Der Einschätzung des Erstgerichts, wonach aufgrund der wiederholten Verurteilungen unter Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der bisher in Vollzug gesetzten Sanktionen nicht davon auszugehen sei, dass der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafen von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist daher-selbst unter Bedachtnahme auf die Wirkungen von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB-zuzustimmen, sodass nur der konsequente Vollzug der gegenständlichen Freiheitsstrafen den erforderlichen spezialpräventiven Effekt zeigt.
Hingegen ist die vom Beschwerdeführer behauptete positive Einflussnahme durch seine Partnerin (ON 4.1) nicht erkennbar. So gab er im Rahmen seiner Anhörung an, mit dieser seit rund drei Jahren eine Beziehung zu führen (ON 15), offenkundig vermochte ihn diese Verbindung aber weder von strafbaren Handlungen während des Strafvollzugs, noch von Ordnungswidrigkeiten abzuhalten.
Da eine relevante Änderung der Verhältnisse seit der Tat durch den Vollzug keineswegs abzuleiten ist, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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