Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Stubreiter als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 5. Mai 2025, GZ 21 Hv 3/25v-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S*des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (A/I/), der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB (A/II/), der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (B/) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (C/) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (D/), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (E/I/ und E/II/) und der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (F/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit hier von Bedeutung – in A* und W*
B/ in der Nacht von 29. auf 30. November 2024 * St* durch Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie an den Haaren zog, zu Boden warf, durch das Zimmer schleifte, gegen eine Wand drückte, ihre Hose und Unterhose hinunterzog und sodann mehrmals mit seinen Fingern in ihre Scheide eindrang, wobei er ihr mit einem Mobiltelefon mehrmals ins Gesicht schlug;
C/ von Anfang bis Mitte 2024 die Genannte wiederholt durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs zu Handlungen genötigt, die besonders wichtige Interessen der Genötigten verletzten, nämlich zur Aufrechterhaltung der gemeinsamen Beziehung, indem er ihr gegenüber äußerte, dass er andernfalls Videos von gemeinsamem Geschlechtsverkehr veröffentlichen werde;
E/ nachstehende Personen am Körper verletzt, und zwar
I/ Ende November 2024 seinen minderjährigen Sohn *, indem er eine Gabel gegen dessen Rücken warf, wodurch der Genannte offene Wunden erlitt;
II/ im September 2017 seinen minderjährigen Sohn *, indem er ihn mit voller Wucht in den Kindersitz hineinwarf, wodurch der Genannte Hämatome erlitt.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4]Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde „§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO wie auch hinsichtlich Z 9 lit b StPO betreffend Urteilsfakten B), C) und E)“ geltend macht, bringt sie keine dieser – wesensmäßig voneinander verschiedenen, jeweils einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung der die Nichtigkeit begründenden Umstände bedürfenden (§ 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285a Z 2 StPO; vgl RIS-Justiz RS0115902, RS0116879; Ratz , WK-StPO § 285d Rz 10) – Anfechtungskategorien prozessförmig zur Darstellung.
[5]Das dazu erstattete Vorbringen nimmt nämlich weder auf einzelne Taten noch auf konkrete Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (vgl aber RIS-Justiz RS0130729) oder rechtliche Kategorien Bezug (vgl jedoch RIS-Justiz RS0099984). Stattdessen wird inhaltlich anhand einer eigenen Bewertung von in diesem Verfahren abgelegten Aussagen Pauschalkritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Schuldberufung geübt.
[6] Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen (nominell jeweils Z 9 lit b), mit welchem unter Darbietung eigener Beweisüberlegungen
zu B/ „[d]er Geschehensablauf, der von * St* geschildert worden ist,“ als „lebensfremd“ erscheinend bezeichnet, sowie
zu C/ kritisiert wird, dass das Gericht sich sehr kurz gefasst und nur auf die Aussagen der Zeugin * St* abgestellt habe, „ohne dies mit konkreten Indizien …, die für ihre Glaubwürdigkeit sprechen würden, zu belegen“.
[7]Soweit der Beschwerdeführer zu E/ ein Unterbleiben amtswegiger Beweisaufnahme (inhaltlich als Aufklärungsrüge im Sinn der Z 5a) mit der Behauptung moniert, er hätte darauf hingewiesen, dass der Kinder- und Jugendfürsorge Verletzungen seiner Söhne hätten auffallen müssen, legt er nicht dar, warum er in der Hauptverhandlung an sachgerechter Beweisantragstellung (§§ 55 Abs 1, 238 Abs 1 StPO) gehindert gewesen sein sollte (RIS-Justiz RS0115823, RS0114036). Die darauf bezogene Antragstellung in der Nichtigkeitsbeschwerde, eine Stellungnahme dieser Einrichtung einzuholen, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage (vgl RISJustiz RS0106657; 15 Os 68/24z [Rz 4]; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 9.258).
[8] Ferner kritisiert der Beschwerdeführer zu E/ den Beweisschluss der Tatrichter als „widersprüchlich und aktenwidrig“, nach welchem * St* in einem Telefonat gegenüber * F* Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers gegen seine Kinder deshalb wahrheitswidrig in Abrede stellte, weil F* für sie fremd war, es sich um Familieninterna handelte und sie sich selbst schützen wollte (US 22 f).
[9]Mit diesem Vorbringen wird jedoch kein Begründungsmangel in Bezug auf eine Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache im Sinn der Z 5 dritter Fall (gleichzeitige, einander jedoch unter logischen Gesichtspunkten oder nach grundlegenden Erfahrungssätzen ausschließende Urteilsannahmen – vgl RIS-Justiz RS0099709; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 438 f) oder fünfter Fall (Fehlzitat aus einer Urkunde oder einem Protokoll – vgl RIS-Justiz RS0099431 [insb T2]) angesprochen. Vielmehr wird erneut versucht, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter betreffend die Überzeugungskraft der Aussage der Zeugin * St* zu bekämpfen (vgl RIS-Justiz RS0104976, RS0098400 [T6, T11]).
[10]Schließlich erschöpft sich auch die primär das Fehlen von Beweismitteln behauptende (vgl aber RIS-Justiz RS0128874) Tatsachenrüge (Z 5a) zu C/ in einer Beweiswürdigungskritik nach Art einer Schuldberufung (vgl aber RIS-Justiz RS0119583). Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen werden damit beim Obersten Gerichtshof nicht geweckt (zu Anfechtungsgegenstand und Maßstab vgl RIS-Justiz RS0118780).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[12]Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[13]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden