Spruch
G305 2313342-1/2Z
T E I L E R K E N N T N I S
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Portugal vertreten durch STIEGER RECHTSANWALTS GmbH in 6900 Bregenz, Anton-Walser-Gasse 2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das BFA gegen XXXX , geb. XXXX , StA.: Portugal (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde vom XXXX .2025, die der BF mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabsetzen, einen Durchsetzungsaufschub einräumen, dem gegenständlichen Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen und eine mündliche Verhandlung unter Ladung des BF durchführen. Darüber hinaus stellte er den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da zwingende öffentliche Interessen einer Bewilligung derselben nicht entgegenstünden und eine Durchführung des Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil für ihn bewirken würde. Er befinde sich derzeit in der JA XXXX und verbüße eine Haftstrafe. Für ihn bestehe die Möglichkeit. Eine bedingte Entlassung anzustreben und die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests zu beantragen. Bei einem aufrechten Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich bestehe für ihn keine Möglichkeit, den elektronisch überwachten Hausarrest zu beantragen. 3. Die belangte Behörde brachte den Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 27.05.2025 zur Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX in XXXX (Schweiz) geborene Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist im Besitz der portugiesischen Staatsbürgerschaft. Seine Muttersprache ist portugiesisch.
1.2. Der BF behauptet, im Bundesgebiet eine namentlich von ihm bzw. von dessen Rechtsvertretung nicht genannte Lebensgefährtin zu haben, die er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im September 2022 über das Internet kennengelernt haben wollte und mit der er bis laufend zusammen sein will. Er behauptet, dass er zur Familie seiner Lebensgefährtin ein enges Verhältnis habe, dies speziell zur Mutter seiner Lebensgefährtin. Er und seine Lebensgefährtin planen zu heiraten und hegen einen Kinderwunsch [Beschwerde, S. 3f].
Abgesehen von diesen Personen hat er noch weitere, im Bundesgebiet lebende Verwandte, darunter eine Tante, den Onkel und deren Kinder sowie Enkelkinder, die allesamt in XXXX leben [Beschwerde, S. 4].
1.3. Die Mutter des BF lebt in XXXX .
1.4. In der Vergangenheit war der BF bereits verheiratet und sind aus dieser Ehe zwei Töchter hervorgegangen, deren Alter nicht festgestellt werden kann. Diese Töchter leben in der Schweiz, nahe der österreichischen Grenze und stehen sie im Kontakt zum BF [Beschwerde, S. 4].
1.5. Im Bundesgebiet ist der BF zu keiner Zeit einer legalen Beschäftigung nachgegangen [HV-Abfrage].
Stattdessen will er bis zu seiner Inhaftierung am XXXX einer Beschäftigung bei einem namentlich nicht genannten Dienstgeber an einem namentlich nicht näher genannten Dienstort in der Schweiz, als Grenzgänger, nachgegangen sein [Beschwerde, S. 4 Mitte].
1.6. Der BF ist im Bundesgebiet weder im Besitz von Ersparnissen in nennenswerter Höhe, noch ist er Eigentümer einer Immobilie (Grundstück, Haus, Eigentumswohnung).
1.7. Er steht weder im Bezug von staatlichen Sozialleistungen, noch im Bezug von Leistungen aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung.
Im Bundesgebiet verfügt er über keine Sozial- und Krankenversicherung.
1.8. Der BF war vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit dem XXXX ist er lediglich mit Hauptwohnsitz in der JA XXXX gemeldet; über einen Hauptwohnsitz an einer Privatadresse verfügt er seitdem nicht.
1.9. Es liegen gegen den BF im Bundesgebiet folgende strafgerichtlichen Verurteilungen vor:
1.9.1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde er wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB, des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB in Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Jahren verurteilt.
Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung gab das OLG XXXX mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX keine Folge und erwuchs das Urteil des LG XXXX damit in Rechtskraft.
Auf Grund dieses Urteils erkannte ihn das LG XXXX schuldig, in der Nacht vom XXXX bis in die Morgenstunden des XXXX in XXXX seine Ex-Lebensgefährtin gefährlich mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bekanntgeben bzw. Veröffentlichen von Bildaufnahmen bedroht zu haben, um sie in Furch und Unruhe zu versetzen. Weiters soll er das Opfer gefährlich mit dem Tod bedroht haben, es am Körper schwer zu verletzen versucht haben, es mehrere Stunden widerrechtlich in ihrer Wohnung gefangen gehalten und gegen den Willen des Opfers es mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt haben.
Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht den Umstand, dass die schwere Körperverletzung beim Versuch geblieben war, als mildernd, als erschwerend dagegen die Begehung von mehreren strafbaren Handlungen derselben und verschiedener Art, den Umstand, dass er bereits zwei Mal auf einer der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt wurde, den raschen Rückfall, die Tatbegehung innerhalb aufrechter Probezeit, die Begehung vorsätzlich strafbarer Handlungen gegen seine frühere Lebensgefährtin, den Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen war, die Begehung der gefährlichen Drohung unter Einsatz einer Waffe, die zugefügten Schmerzen während der Vergewaltigung und deren andauernden psychischen Folgen und die als einfache Körperverletzung zu qualifizierenden Folgend er versuchten schweren Körperverletzung.
1.9.2. Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wurde er des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 200 Tagessätzen zu je EUR 6,00, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 100 Tagen verurteilt.
1.9.3. Mit rk. Beschluss vom XXXX erließ das BG XXXX XXXX s zu XXXX eine mit einer Wegweisung und einem Aufenthaltsverbot verbundene Einstweilige Verfügung wider den BF.
Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt wurde noch eine weitere Einstweilige Verfügung, die mit einer Wegweisung und einem Aufenthaltsverbot gegen ihn verbunden war, erlassen.
1.10. Gegen den BF liegen überdies Verurteilungen in der Schweiz vor. Demnach wurde er mit rechtskräftigem Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons XXXX vom XXXX , XXXX wegen des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nach Art. 179 des Schweizer StGB, wegen mehrfacher Drohungen nach Art 180 Abs. 1 des Schweizer StGB, wegen mehrfacher Beschimpfungen nach Art. 177 Abs. 1 des Schweizer StGB und wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art 292 des Schweizer StGB zu einer unbedingten Geldstrafe im Ausmaß von 90 Tagessätzen zu je CHF 80 und einer unbedingten Buße von CHF 900 verurteilt.
1.11. Er ist grundsätzlich gesund und grundsätzlich arbeitsfähig.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.
Die weiteren Konstatierungen wurden anhand der im Verwaltungsakt enthaltenen Angaben, denen der BF nicht entgegengetreten ist, getroffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Portugal ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der Erklärung in der Beschwerde, dass dieser die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge, ergibt sich, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet. Aus den Ausführungen zu Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch damit, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes im Interesse der Bevölkerung geboten sei. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass der bisherige Aufenthalt des BF bisher darauf abgezielt hätte, Straftaten zu begehen, weshalb sein Verhalten eine aktuelle gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und für fremdes Eigentum darstelle. Die Prüfung des Aufenthaltsverbotes habe keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprechen würde. Tatsächlich wurde der BF mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wegen der Begehung von Gewaltdelikten bzw. von Delikten gegen Leib und Leben und die geschlechtliche Integrität zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Jahren verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe schon beispielhaft ist, wenn man den Strafrahmen zwischen einem und 10 Jahren Freiheitsstrafe berücksichtigt. Wenn die belangte Behörde in Ansehung dieser und der weiteren (einschlägigen) strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet und in der Schweiz von einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und für fremdes Eigentum ausgegangen ist, begegnet dies keinen Bedenken, da die mehrfachen (teils) einschlägigen Verurteilungen des BF das Bild eines gewaltbereiten und zu gewaltsamen Handlungen neigenden Kriminellen zeichnen. Dass er die letzten Straftaten im Bundesgebiet noch während der aufrechten Probezeit setzte und hier ein sehr rascher Rückfall vorliegt, unterstreicht das gewaltbereite Persönlichkeitsbild des BF zusätzlich. Da vermag das die Straftaten des BF geradezu verharmlosende Beschwerdevorbringen nichts zu ändern.
Demnach geht das diesbezügliche Vorbringen des BF, seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ins Leere.
Der BF stellt eindeutig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich dar. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Schweiz bzw. Portugal) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden. Der BF ist im Bundesgebiet zwar sozial verankert, doch hat er die von ihm begangenen Straftaten, die eine evident hohe Gefahr des raschen Rückfalls in sich bergen, völlig unbeeindruckt von dem im Bundesgebiet bestehenden Familienleben begangen. Eine wirtschaftliche Verankerung im Bundesgebiet liegt nicht vor; er ist hier zu keiner Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.