Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. in Oswald und den Hofrat Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, über die Revision des L B, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag. aAndrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Oktober 2025, G316 2310889-2/21E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 19. April 2023 erließ Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber, einen brasilianischen Staatsangehörigen, eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Brasilien zulässig sei, und erließ gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Es erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte somit gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.
2 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gab der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde-nachdem es zuvor mit Teilerkenntnis vom 30. April 2025 der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte-mit dem angefochtenen Erkenntnis insoweit statt, als die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt und das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gestützt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Unter einem erklärte das BVwG die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 Das BVwG stellte fest, der Revisionswerber sei in Brasilien geboren worden und habe bis zu seinem siebten Lebensjahr mit seiner brasilianischen Mutter und seinem österreichischen Vater in Brasilien gelebt. Im Jahr 2007 sei er nach Österreich zu seiner Großmutter gezogen, wo er sich auf Grundlage von Aufenthaltstiteln nach dem NAG im Bundesgebiet aufgehalten habe und seit 24. September 2014 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfüge. Seine Eltern seien ihm ein Jahr nach seiner Einreise nach Österreich nachgefolgt.
4 Der Revisionswerber, der ausgezeichnete Deutsch- und Portugiesischkenntnisse aufweise, sei Vater eines im November 2020 geborenen Sohnes, mit dem er bis März 2021-bis zur Trennung von der Kindesmutter-im gemeinsamen Haushalt gelebt habe.
5 Der Revisionswerber sei-nachdem er zunächst im Februar 2023 nach Brasilien ausgereist sei, um sich einem gegen ihn geführten strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren zu entziehen, und sich am 19. September 2023 den österreichischen Behörden gestellt habe-mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 29. November 2023 wegen Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB, Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt worden.
6 Dieser Verurteilung sei u.a. zugrunde gelegen, der Revisionswerber habe gemeinsam mit anderen Mittätern einen Standtresor mit Bargeld in Höhe von € 35.000,--, ein Armband im Wert von € 33.000,--, Silber- und Goldmünzen, Schmuck, ein Mobiltelefon sowie zwei Laptops im Gesamtwert von zumindest € 300.000,--mit dem Vorsatz weggenommen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Der Revisionswerber und seine Mittäter hätten das Opfer in seinem Haus überwältigt, es mit Klebeband und Kabelbindern an einen Sessel gefesselt, es unter Drohungen aufgefordert, den Öffnungscode für den Tresor zu nennen, den Tresor mit einem mitgebrachten Winkelschleifer zu öffnen versucht und schließlich den Tresor samt Beute sowie die Gold- und Silbermünzen in das Fluchtfahrzeug verbracht und seien damit geflüchtet. Das Opfer sei gefesselt im Haus zurückgelassen worden.
7 Im Vorfeld sei es zu mehreren Treffen mit dem Vater eines Mittäters gekommen, der das spätere Opfer gekannt, Informationen zu dessen Wertgegenständen gehabt und den Tätern den Schlüssel zum Haus übergeben habe. Die Täter hätten bei der Tat schwarze Rollkragenpullover, Schimasken und Handschuhe getragen und den Halsbereich sowie die Handgelenke mit Klebeband umwickelt, um keine Haare oder Schuppen zu verlieren.
8 Der Revisionswerber sei zwar davon ausgegangen, dass sich niemand im Haus befinden werde, er habe sich dann aber nach dem Antreffen der Hausbesitzerin zur Weiterführung der Tat und zur Gewaltanwendung entschlossen. Das Opfer leide wegen der Tat an einer posttraumatischen Belastungsstörung, massiven Albträumen, Flashbacks und Angstzuständen.
9 In rechtlicher Hinsicht ging das BVwG-soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz-davon aus, die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes gemäß §§ 52 Abs. 5 und 53 Abs. 3 Z 5 FPG lägen vor.
10 Die vom Revisionswerber begangenen Straftaten stellten besonders verwerfliche Straftaten dar, woraus eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abzuleiten sei. Die hohe kriminelle Energie des Revisionswerbers zeige sich insbesondere in der Tatbegehung in Gemeinschaft mit anderen Mittätern, wobei der Revisionswerber sogar selbst einen der unmittelbaren Täter „organisiert“ habe, im Umstand, dass die Tat im Voraus geplant und äußerst professionell durchgeführt worden sei, und in der brutalen Vorgehensweise.
11 Zwar sei positiv zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber aus Brasilien zurückgekehrt sei, um sich zu stellen. Dies sei aber eher auf die Lebensverhältnisse in Brasilien denn auf Reue zurückzuführen. Der Revisionswerber zeige sich in der Strafhaft als verlässlich und engagiert. Allerdings sei ein Gesinnungswandel grundsätzlich am Wohlverhalten in Freiheit zu messen. Der Status als „Freigänger“ lasse keine Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten abzuleitenden Gefährdung zu. Selbst unter Einbeziehung der weiteren Entwicklung des Revisionswerbers während der Haft werde auch zum zu erwartenden Entlassungszeitpunkt vom Revisionswerber nach wie vor eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ausgehen.
12 Im Hinblick auf die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG hielt das BVwG fest, dem Revisionswerber hätte zwar vor Begehung der in Rede stehenden Straftaten die Staatsbürgerschaft verliehen werden können. Aufgrund der von ihm begangenen besonders verwerflichen Straftaten und der daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen sei die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen aber trotz dieser langen Aufenthaltsdauer gerechtfertigt. Die Bindung zu seinem Sohn, dessen alleinige Obsorge die Kindesmutter ausübe, stelle zwar ein schützenswertes Familienleben dar. Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung des Kontaktes zu ihm seien aber im Lichte der Straffälligkeit hinzunehmen. Dem Kindeswohl komme bei der Abwägungsentscheidung kein absoluter Vorrang zu. Zu berücksichtigen sei überdies, dass die Bindung zum Sohn nicht sehr stark sei und im Alter des Sohnes zwischen zwei und vier Jahren gar kein Kontakt zu ihm bestanden habe.
13 Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Revisionswerbers dessen persönliche Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Allerdings sei im Hinblick auf die privaten Interessen des Revisionswerbers die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabzusetzen gewesen.
14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende-nach Ablehnung der Behandlung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde und ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (VfGH 16.12.2025, E 3584/2025) fristgerecht ausgeführte-außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.
15 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
17 In dieser Hinsicht wendet sich der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision gegen die vom BVwG durchgeführte Gefährdungsprognose und die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG.
18 Dazu ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG ist. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes (vgl. etwa VwGH 20.5.2026, Ra 2024/21/0075, Rn. 11, mwN).
19 Die Revision vermag in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht aufzuzeigen, dass dem BVwG bei der-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bei der sich die erkennende Richterin ein persönliches Bild vom Revisionswerber verschaffen konnte-durchgeführten Gefährdungsprognose oder der Interessenabwägung ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre:
20 Das BVwG traf umfassende Feststellungen zu den vom Revisionswerber begangenen Straftaten und kam angesichts der festgestellten Umstände der Tatbegehung, insbesondere der besonderen Brutalität und der geplanten wie professionellen Verübung eines Raubes in Form einer „home invasion“ zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis, der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG sei erfüllt und der weitere Aufenthalt des Revisionswerbers stelle eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 52 Abs. 5 FPG dar. Dem legte das BVwG eine vertretbare Gesamtbeurteilung des Persönlichkeitsbildes des Revisionswerbers zugrunde, derzufolge von ihm eine hohe kriminelle Energie ausgehe.
21 Daran vermag das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach er in der Strafhaft eine „gute Führung“ aufweise und sich bereits im gelockerten Vollzug befinde, nichts zu ändern, zumal das BVwG angesichts der besonderen Schwere der Delinquenz des Revisionswerbers fallbezogen vertretbar davon ausgehen durfte, auch zum Zeitpunkt des zu erwartenden Endes der vierjährigen Haftstrafe sei nicht von einem Wegfall der Gefährdung auszugehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Status eines Strafhäftlings als „Freigänger“ nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten lässt (siehe etwa VwGH 2.9.2025, Ra 2023/21/0172, Rn. 15, mwN).
22 Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG berücksichtigte das BVwG sämtliche fallbezogen relevanten Aspekte zugunsten des Revisionswerbers, darunter insbesondere die Beziehung zu seinem Sohn und das in dieser Hinsicht zu beachtende Kindeswohl. Dabei durfte es aber relativierend auf die geringe Intensität der Bindung des Revisionswerbers zu seinem Sohn, der bei der Kindesmutter lebe und mit dem der Kontakt während der Freigänge des Revisionswerbers erst aufgebaut werde, Bedacht nehmen.
23 Das BVwG berücksichtigte auch die insgesamt 18-jährige Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers. Allerdings kam es in vertretbarer Weise zu dem Ergebnis, dass fallbezogen eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen aufgrund der Begehung besonders verwerflicher Straftaten vorliegt, welche eine Durchbrechung des in Fällen einer derart langen Aufenthaltsdauer, dass dem Fremden vor Begehung der ersten Straftat die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen erlaubt (vgl. dazu näher VwGH 25.3.2026, Ra 2025/21/0025, Rn. 23, mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; zu ähnlichen Delikten vgl. etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262, Rn. 14).
24 Vor diesem Hintergrund kann dem BVwG auch nicht entgegentreten werden, wenn es angesichts der schweren Delinquenz des Revisionswerbers davon ausging, der Revisionswerber und seine Angehörigen hätten eine befristete Trennung im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung derartiger Straftaten hinzunehmen (vgl. idZ VwGH 24.10.2024, Ra 2024/21/0082, Rn. 12). Mit der Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes trug das BVwG den familiären Bindungen des Revisionswerbers und dem langjährigen Aufenthalt in Österreich insgesamt angemessen Rechnung.
25 Soweit der Revisionswerber schließlich noch rügt, es hätte zur Frage seiner Gefährlichkeit ein Gutachten eingeholt werden müssen und das BVwG habe seiner Entscheidung nicht ausreichend aktuelle Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat zugrunde gelegt, macht er Verfahrensfehler geltend, ohne jedoch deren Relevanz darzulegen (zur Notwendigkeit die Relevanz eines geltend gemachten Verfahrensmangels in konkreter Weise darzulegen, siehe etwa VwGH 9.2.2026, Ra 2025/21/0154, Rn. 13, mwN). Nur der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein durch ein Gutachten festgestellter Gesinnungswandel, der nicht in einem Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden hat, für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht ausreicht (siehe etwa VwGH 29.8.2024, Ra 2024/21/0011, Rn. 12, mwN).
26 Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 5. Oktober 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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