JudikaturOLG Wien

32Bs132/25h – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
24. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Hofrätin Mag. Killinger, MA BA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* wegen Nichtgewährung eines Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (im Weiteren: eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 11. März 2025, GZ **-2, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* (ON 1.2) gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt * vom 2. Jänner 2025, GZ **, mit dem dessen Antrag auf Vollzug des mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. April 2024, AZ B*, verhängten unbedingten Strafteils in der Dauer von fünf Monaten in Form des eüH abgewiesen worden war (ON 1.4), nicht Folge.

Das Erstgericht ging von folgendem Sachverhalt aus:

In der Stellungnahme vom 6.3.2025 (ON 1.1) wiederholte die Anstaltsleitung der Justizanstalt * die Ausführungen des abweisenden Bescheids und fasste die bisherigen, wesentlichen Verfahrensschritte zusammen.

Der Beschwerdeführer habe sich weder in den Erhebungen des Vereins NEUSTART noch im Parteiengehör dazu durchringen können, Verantwortung für sein Verhalten und seine Straftaten zu übernehmen. Die Aussage im Parteiengehör, es bestehe trotz dreifacher einschlägiger Verurteilung keine Gewaltproblematik, sowie die Bagatellisierung des Anlassdelikts, er habe seine Ex-Freundin lediglich weggestoßen, woraufhin die Polizei kam, stünden in eindeutigem Widerspruch zu den Feststellungen des verfahrensgegenständlichen Urteils.

Die in den Gesprächen gegenüber der Sozialarbeiterin des Vereins NEUSTART getätigten Aussagen des Beschwerdeführers, wonach seine Ohrfeige seiner damaligen Freundin gegenüber gerechtfertigt gewesen, die Verurteilung zur beharrlichen Verfolgung, schweren Körperverletzung, sowie Nötigung „lächerlich“ sei, die Polizistin bei der Einvernahme etwas „dazugedichtet“ habe, stellten für die verfahrensführende Behörde keineswegs einen Ausdruck einer Kooperationsbereitschaft - wie in der Beschwerde vorgebracht - dar, sondern unterstreichen die nicht vorhandene Delikteinsicht des Beschwerdeführers. Herr A* bagatellisiere und leugne seine Handlungen und zeige keine Verantwortungsübernahme für seine Taten.

Zudem beruhe die aufgestellte Risikoprognose nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, pauschal auf den einschlägigen Vorverurteilungen, sondern wurde sich gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG mit der Art und Beweggrund der Anlasstat, dem nunmehrigen Lebenswandel des Beschwerdeführers,sowie der Chance auf ein redliches Fortkommen nach der Haft sowie eine von ihm allenfalls ausgehende Gefährlichkeit beschäftigt. Eine allenfalls eingestellte Ermittlung der Staatsanwaltschaft zum ausgesprochenen Annäherungs- und Betretungsverbot im August 2024 vermöge an der negativen Risikoprognose aufgrund der ansonsten nachteiligen Erhebungen nichts zu ändern.

Zusammenfassend lägen aufgrund der (einschlägigen) Vorstrafenbelastung sowie mangels positiven Lebenswandels und Verlässlichkeit, die in jeder Beurteilung einer Missbrauchsgefahr einzufließen haben, gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG keine Gründe für die Gewähr vor, dass Herr A* den elektronisch überwachten Hausarrest nicht missbrauchen werde. Somit könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Zwecke des Strafvollzuges nach § 20 StVG in jener Vollzugsform erreicht werden können.

Über den eingangs dargestellten Sachverhalt legt der Vollzugssenat seiner Entscheidung nachstehende weitere Feststellungen zu Grunde:

Die Strafregisterauskunft des am ** geborenen A* weist insgesamt drei einschlägige Vorverurteilungen auf.

Am 1.10.2025 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ **, wegen der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, sowie der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die endgültige Nachsicht erfolgte mit Beschluss vom 8.5.2019.

Es folgte eine Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 22.8.2019, AZ **, wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, sowie der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer, ebenfalls bedingt nachgesehenen, Freiheitsstrafe von einem Jahr. Diesfalls erfolgte die endgültige Nachsicht mit Beschluss vom 24.2.2023.

Vollzugsgegenständlich ist die Verurteilung vom 15.4.2024 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ B* wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB, der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB, sowie der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon ein Strafteil in der Dauer von zehn Monaten bedingt nachgesehen wurde.

Inhaltlich des Schuldspruchs hat der Beschwerdeführer in ** C*

I. am Körper verletzt, indem er sie trat, mit den Fäusten schlug und zwickte, wodurch sie u.a. Hämatome erlitt, wobei er zumindest drei selbständige Taten unter Anwendung erheblicher Gewalt ohne begreiflichen Anlass beging, und zwar

1) von Dezember 2022 bis August 2023 in zirka zehn Angriffen, welche etwa einmal

pro Monat stattfanden;

2) im September 2023 wobei er das Opfer am Weg in deren Arbeit attackierte und über zwanzig Minuten hinweg schlug, trat und zwickte;

3) am 25.2.2024 wobei er über zumindest dreißig Minuten hinweg das Opfer mit seinen sie Fäusten schlug, sie zwickte, an den Haaren packte und zu Boden drücke, wo er auf eintrat;

II. am 25.2.2024, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, mit zumindest einer Körperverletzung von Symphathiepersonen gefährlich bedroht, indem er nach der zu Punkt I.- 3) geschilderten Tat zu ihr sagte: „Ich werde deine Familie alle erdreschen.“;

III. am 25.2.2024 widerrechtlich die persönliche Freiheit entzogen, indem er sie über zumindest eine halbe Stunde hinweg nicht aus der Wohnung ließ.

Beweiswürdigend bezog sich das Erstgericht auf die vorliegenden, als unbedenklich erachteten Urkunden, insbesondere die Strafregisterauskunft, die zitierten Urteile, den Bericht des Vereins Neustart, die Einsicht in die aktenmäßig erfassten Vorgänge und die Stellungnahme der Anstaltsleitung der Justizanstalt *.

Rechtlich schlussfolgerte das Erstgericht, dass sich aufgrund des sich in den Vorstrafen manifestierenden nachhaltigen Charaktermangels eine vom Antragsteller ausgehende Gefahr, den eüH zu missbrauchen und neuerlich einschlägig zu delinquieren, bestehe. Sein massiv getrübtes Vorleben und die Wirkungslosigkeit bisheriger Wiedereingliederungshilfen sowie auch die Neigung zu bagatellisierendem Verhalten stünden der Annahme, dass er diese Vollzugsform nicht missbrauchen werde, unüberwindlich entgegen. Möge nunmehr in Anbetracht der unmittelbar drohenden Haftstrafe eine gewisse Therapiebereitschaft bestehen, so stünden dem die sich in den Vorstrafen deutlich manifestierende Gewaltbereitschaft, Bagatellisierungstendenzen und das Verhalten des Verurteilten der Sachbearbeiterin des Vereins Neustart gegenüber entgegen. Die in deren Stellungnahme angeführten, als bedrohlich empfundenen Äußerungen sowie die Bagatellisierung auch des Betretungsverbotes seien vom Beschwerdeführer einerseits gar nicht bestritten worden, zum anderen als „Erläuterung persönlicher Motive“ und „Ausdruck von Kooperationsbereitschaft (!)“ bagatellisiert worden.

Dass er seit dem 27. November 2023 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe und daher erkennbare Schritte zur Resozialisierung unternommen habe, sei schon aufgrund der Tatsache, dass er seither mehrfach delinquiert habe, nicht zu erkennen. Vielmehr sei er trotz Beschäftigung nicht willens, sich deliktsfrei zu verhalten. Die mittlerweile drei Strafregistereinträge und die nunmehr zur Verurteilung gelangten mehrfachen Gewaltdurchbrüche würden zeigen, dass es ihm nicht möglich sei, sich an Rechtsnormen zu halten, weshalb auch nicht von einer hohen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werde, dass er die Bedingungen der Lebensführung im eüH einhalten werde und ein Missbrauch dieser Vollzugsform ausgeschlossen werden könne. Vielmehr sei zu befürchten, dass er einen eüH für weitere strafbare Handlungen ausnützen oder gegen die einstweilige Verfügung verstoßen werde. Die bislang gewährten Rechtswohltaten einer bedingten Nachsicht hätten ihn nicht davon abhalten können, erneut massiv einschlägig zu delinquieren. Die nötige Verlässlichkeit für den eüH liege daher nicht vor.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der moniert, dass ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (Art 6 EMRK) vorliege, weil das Erstgericht davon ausgehe, dass er seit dem 27. November 2023, sohin des Zeitpunkts des Beginns des unbefristeten Arbeitsverhältnisses, mehrfach delinquiert habe. Da ansonsten kein Strafverfahren gegen ihn vorgelegen habe, beziehe sich das Erstgericht offenbar auf das im August 2024 ausgesprochene Annäherungs- und Betretungsverbot. Es könne sohin nicht ausgeschlossen werden, dass eine grundrechtswidrige Schuldvermutung die Beweiswürdigung zu seinem Nachteil beeinflusst habe. Dieser Umstand sei entscheidend, da das Erstgericht (sowie auch die Erstbehörde) aus dem im August 2024 ausgesprochenen Annäherungs- und Betretungsverbot eine negative Prognose abgeleitet hätten. Da das genannte Verfahren eingestellt worden sei, stelle dies den bereits angesprochenen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung dar. Darüber hinaus habe das Erstgericht keine eigenen Feststellungen zu etwaiger Delinquenz nach dem 27. November 2023 getroffen, die über die bloße Existenz des Annäherungs- und Betretungsverbots hinausgehen würden (ON 4).

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.

Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Hat das Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 StVG Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss weder aufheben noch – um das Ermessen anders auszuüben – abändern ( Pieber in WK 2 StVG § 16a Rz 5; Drexler/Weger , StVG 5 § 16a Rz 2).

Die Bewilligung eines eüH hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei zu treffende Ermessensentscheidungen bewirken gemäß § 16a Abs 2 StVG keine Rechtswidrigkeit.

Auch die Ermessensentscheidung über die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG zu treffende Prognose betrifft – solange dem Vollzugsgericht dabei kein an die Grenzen des Missbrauchs gehender Fehler unterlief oder es den vorgegebenen Ermessensrahmen eklatant missachtet hätte keine erhebliche Rechtsfrage ( Drexler/Weger , aaO § 156c Rz 14/1).

Die Vollzugsform des eüH setzt ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft voraus. Im Rahmen der nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG aufzustellenden Risikoprognose hinsichtlich eines Missbrauchs des eüH stellen bereits begangene strafbare Handlungen Risikofaktoren dar, die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG neben den Wohnverhältnissen und dem sozialen Umfeld des Verurteilten in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben. Darüber hinaus sind etwa die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder früherer Verurteilungen, der nunmehrige Lebenswandel und die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft als weitere Aspekte zu berücksichtigen. Dabei besteht für die Strafvollzugsbehörden ein Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen die Entscheidung anhand der gesetzlichen Kriterien zu begründen ist ( Drexler/Weger , aaO Rz 14 mwN).

Die Gewährung eines eüH ist mit einem entsprechenden Vertrauensvorschuss verbunden, zumal keine dem geschlossenen Vollzug vergleichbare physische Überwachungsmöglichkeit besteht. Missbrauchsgefahr liegt demnach dann vor, wenn jeweils aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den eüH zur Begehung einer strafbaren Handlung ausnützt, flüchten wird oder diese Vollzugsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Vollzugszwecken (§ 20) in Einklang gebracht werden kann ( Drexler/Weger , aaO Rz 15 mwN). Eine vom Erstgericht – offensichtlich mit Blick auf die zeitlichen Voraussetzungen nach § 156c Abs 1 Z 1 StVG - angenommene hohe Wahrscheinlichkeit ( Drexler/Weger , aaO Rz 4 mwN) dafür, dass die Bedingungen des eüH eingehalten werden und ein Missbrauch der Vollzugsform ausgeschlossen werden könne, ist daher gar nicht erforderlich.

Gefahrenträchtig ist etwa eine negative Verlässlichkeitsprognose, wenn also der Antragsteller nur eine mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw Paktfähigkeit zeigt ( Drexler/Weger , aaO Rz 15/1 mwN).

Soweit der Beschwerdeführer auf die „Behörde erster Instanz“ Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass Bezugspunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien – soweit hier interessierend - nur der Beschluss des Vollzugsgerichts, nicht jedoch die Entscheidung des Anstaltsleiters sein kann (vgl § 16a Abs 1 Z 1 StVG; OLG Wien 32 Bs 270/24a für viele andere).

Der Einwand, das Erstgericht leite nach dem 27. November 2023 gesetzte Delinquenz aus der bloßen Existenz eines im August 2024 ausgesprochenen Annäherungs- und Betretungsverbotes ab, kann nicht nachvollzogen werden. Tatsächlich ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass die vollzugsgegenständliche Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 15. April 2024, AZ B*, auch wegen Tatangriffen vom 25. Februar 2024 (vgl Punkt I./3., II./ und III./ des Schuldspruchs) erfolgte. Demnach hat der Angeklagte am 25. Februar 2024 C* nicht nur geschlagen, gezwickt, an den Haaren gepackt und auf sie eingetreten (I./3.), sondern diese auch bedroht (II./) sowie dieser zumindest eine halbe Stunde lang die Freiheit entzogen (III:/), sodass er tatsächlich nach dem 27. November 2023 strafbare Handlungen gesetzt hat (BS 4). Dass das Erstgericht daher von – nach diesem Zeitpunkt gesetzten - strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit einem im August 2024 verhängten Betretungsverbot ausgehen würde, ist dem bekämpften Beschluss gerade nicht zu entnehmen. Die vom Beschwerdeführer – unter Außerachtlassen der Gesamtheit der Entscheidungsgründe - angenommene Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

Nachdem das Erstgericht seine Prognose etwa auf die Vorstrafen, dem sich daraus ergebenden nachhaltigen Charaktermangel, die Wirkungslosigkeit bisheriger Wiedereingliederungshilfen und die durch aktenkundiges Verhalten belegte Neigung zu bagatellisierendem Verhalten stützte, die wiederholten strafbaren Handlungen der dem Antrag auf Vollzug im eüH zugrunde liegenden Verurteilung, aber auch für den Verurteilten sprechende Umstände, wie das nunmehr bestehende Arbeitsverhältnis und die zuletzt vorhandene Therapiebereitschaft in seine Ermessensentscheidung miteinbezog, haftet dieser gerade keine Willkür an, sondern wurde diese anhand der vorliegenden Erhebungsergebnisse nachvollziehbar und überzeugend getroffen.

Nachdem der Gewährung des eüH das kumulative Vorliegen der in § 156b und § 156c StVG genannten Voraussetzungen erfordert und bereits das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrags führt ( Drexler/Weger, StVG 5 § 156d Rz 5 mwN), war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

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