12Os43/99 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf Helmut H***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 25. November 1998, GZ 29 Vr 1292/98-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens.
Text
Gründe:
Rudolf H***** wurde (1.) des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB, der Verbrechen (2.) der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und (3.) der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie der Vergehen (4.) der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, teilweise auch Abs 2 StGB und (5.) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung hat er vom 28. (US 5) bis 29. April 1998 in Innsbruck Claudia L***** (1.) durch Einsperren in der Wohnung in Innsbruck, Kranewitterstraße 14, widerrechtlich gefangen gehalten, (2.) außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur zweimaligen Duldung des Beischlafs und zur Vornahme eines Oralverkehrs, somit einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt und ihr (5.) durch Versetzen von Schlägen, Fußtritten, eines Messerstichs in den rechten Schulterbereich und durch Zuschlagen mit einer Aluminiumstange die im Urteilsspruch detailliert bezeichneten Verletzungen, unter anderem eine klaffende, ca 1,5 cm lange Stichwunde an der rechten Schulter und eine Prellung im Bereich des rechten Oberschenkels, zugefügt und sie dadurch am Körper verletzt.
Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Ungeachtet der in der Beschwerde (Z 5) bezeichneten Aussagedetails läßt eine Gesamtbetrachtung der Angaben des Tatopfers (9 f, 45 f, 83 f, 223 f) den logischen Schluß zu, daß Claudia L***** vom Angeklagten in der Wohnung eingesperrt und ausschließlich deshalb und unter dem Eindruck zuvor erlittener roher Tätlichkeiten, auch eines gezielten Messerstiches in die rechte Schulter und mehrerer Fußtritte gegen den Unterkörper, sowie massiver Drohungen zur Duldung und Vornahme von Oral- und Geschlechtsverkehr bestimmt wurde (US 5, 6 und 9). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der medizinische Sachverständige aus fachlicher Sicht zur Entstehung der Stichverletzung keine sichere Aussage machen und bei der einen Monat nach der Tat durchgeführten eigenen Untersuchung auch keine Verletzungen am Oberschenkel der Claudia L***** mehr feststellen konnte (ON 11; S 235). Die entscheidenden Urteilsannahmen (zu 1. und 2.) sind somit mängelfrei (Z 5) begründet.
Indem der Beschwerdeführer teils in isolierter Bezugnahme auf einzelne - in Ansehung der behaupteten bloßen "Anregung" zur Vornahme von sexuellen Handlungen noch dazu aktenwidrig zitierte (227) - Aussagepassagen, teils mit Spekulationen über dennoch gegebene Fluchtmöglichkeiten, dem Hinweis auf einen angeblich harmonischen Verlauf einer bis dahin bestandenen Liebesbeziehung zum Tatopfer und der neuerlich aktenwidrigen (7) Behauptung einer allein von Brigitte L***** erstatteten Anzeige unter globaler Bestreitung der Glaubwürdigkeit des Tatopfers eine seiner leugnenden Verantwortung entsprechende Würdigungsvariante reklamiert (Z 5 und 5a), bekämpft er allein nach Art einer Schuldberufung die schöffengerichtliche Beweiswürdigung und führt damit keinen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe gesetzmäßig aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt damit in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.