JudikaturVwGH

Ra 2024/21/0063 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
21. August 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätinnen Dr. Wiesinger und Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wagner, über die Revision des S A A, vertreten durch Dr. Ernst Grubeck, Rechtsanwalt in Schärding, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Februar 2024, I405 2286256 1/3E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines unbefristeten Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit die gegen den zugrunde liegenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Jänner 2024 erhobene Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. dieses Bescheides (Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes) abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

1 Der 1982 geborene Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Ghanas, hält sich seit Juli 2003 durchgehend im Bundesgebiet auf. Der Revisionswerber verfügte ab 2011 über Aufenthaltstitel, seit Mai 2015 über den bis 20. April 2026 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Er hat mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin sechs gemeinsame Kinder (geboren 2010, 2012, 2015, 2016, 2018 und 2021), die bei ihrer Mutter in Österreich leben. Darüber hinaus hat der Revisionswerber noch zwei weitere, in Ghana geborene und mittlerweile ebenfalls in Österreich wohnhafte Kinder. Die im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) 21 jährige Tochter wohnt eigenständig in einer Wohnung, der 14 jährige Sohn in einer Sozialeinrichtung. Zu seinen Kindern mit Ausnahme der ältesten Tochter die ihn in der Haft (siehe sogleich Rn. 2 bis 4) besucht hat hat der Revisionswerber keinen Kontakt. In Ghana leben Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins sowie der Stiefvater des Revisionswerbers.

2Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 11. Oktober 2023 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und 2 StGB sowie des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB nach den §§ 28 und 39a Abs. 2 Z 4 StGB unter Zugrundelegung des § 39a Abs. 1 Z 3 und 4 StGB (Tatbegehung unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt sowie einer Waffe) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.

3 Der Verurteilung lag der Tatvorwurf zugrunde, der Revisionswerber habe seine ehemalige Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen sechs Kinder durch Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben in einer besonders brutalen Vorgehensweise auch unter Einsatz von Waffen zur Duldung des Beischlafes genötigt, ihre Unterwäsche zerrissen und ihr die persönliche Freiheit entzogen, indem er im Anschluss an die Vergewaltigung die Beine des Opfers an den Knöcheln mit Klebeband aneinander fesselte.

4 Im Rahmen der Strafzumessung wertete das Strafgericht das Zusammentreffen von einem Verbrechen und drei Vergehen sowie die Tatbegehung zum Nachteil naher Angehöriger als erschwerend. Mildernd berücksichtigte es, dass der Revisionswerber überwiegend geständig und unbescholten gewesen sei sowie eine verminderte Dispositions und Diskretionsfähigkeit aufgrund seiner Alkoholisierung vorgelegen habe. Ab 21. Juni 2023 befand sich der Revisionswerber durchgehend zunächst in Untersuchungs und anschließend in Strafhaft.

5Mit Bescheid vom 11. Jänner 2024 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bezug auf die genannten Straftaten und die deshalb erfolgte strafgerichtliche Verurteilung gegen den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFAVG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt II.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFAVG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und gewährte ihm somit nach § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Unter einem verhängte das BFA gegen den Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.).

6Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 21. Februar 2024 als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

7 In seiner Begründung traf das BVwG Feststellungen zu den familiären Bindungen des Revisionswerbers in Österreich und Ghana, seiner beruflichen Integration im Bundesgebiet sowie zu den erwähnten Straftaten und hielt fest, dass nach der Tatbegehung gegen ihn für die Dauer von einem Jahr auch ein Betretungsverbot für die Wohnung der ehemaligen Lebensgefährtin, in der sie mit den sechs jüngeren Kindern lebe, verhängt worden sei. Der Revisionswerber habe in der Strafhaft nur Besuche seiner ältesten Tochter bekommen. An seine Söhne gesendete Briefe des Revisionswerbers seien unbeantwortet geblieben.

8 Rechtlich räumte das BVwG aufgrund des vor seiner Straffälligkeit im Juni 2023 bereits mehr als zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalts des Revisionswerbers in Österreich die Verwirklichung des ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestands des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA VG idF vor dem FrÄG 2018 ein. Es erachtete die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende und von besonderer Brutalität gekennzeichnete Vergewaltigung allerdings als eine schwere und besonders verwerfliche Handlung gegen die Sittlichkeit und die körperliche bzw. sexuelle Integrität des Opfers und qualifizierte das Fehlverhalten des Revisionswerbers als „gravierende Straffälligkeit“, die trotz seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet und seiner familiären und beruflichen Integration aufgrund der von ihm ausgehenden „schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“ eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen ließe.

9 Das verhängte Einreiseverbot begründete das BVwG (neuerlich) damit, dass vom Revisionswerber angesichts der Art und Schwere der strafbaren Handlung, die mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren sanktioniert worden sei, und des sich daraus ergebenden Charakterbildes des Revisionswerbers, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von ihm ausgehe. Außerdem seien Delikte im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch mit einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit verbunden. Aufgrund der Anhaltung des Revisionswerbers in Strafhaft könne so folgerte das BVwG unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht von einem Gesinnungswandel und einem sich daraus ergebenden Wegfall der Gefährlichkeit ausgegangen werden. Die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes sei aufgrund des hohen Unrechtsgehalts des vom Revisionswerber gesetzten besonders verpönten Fehlverhaltens wobei es abermals festhielt, dass die Verhinderung von Delikten gegen die körperliche und sexuelle Integrität ein Grundinteresse der Gesellschaft darstelle und seiner damit zum Ausdruck gekommenen völligen Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität und sexuellen Selbstbestimmung anderer Personen nicht zu beanstanden.

10 Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Familienleben des Revisionswerbers begründete das BVwG mit dem Hinweis darauf, dass dessen Schutzwürdigkeit aufgrund des zum Nachteil der Kindesmutter begangenen Verbrechens sowie des während der Inhaftierung des Revisionswerbers nicht bestehenden Kontakts zu den Kindern erheblich relativiert sei. In Anbetracht der gravierenden gegen die Mutter seiner Kinder verübten Straftaten kam das BVwG zu dem Schluss, dass „fallgegenständlich eine Rückkehrentscheidung eher dem Wohl der Kinder zuträglich [sei], als, dass es dieses beeinträchtigen würde.“

11 Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG unterbleiben können, weil der Sachverhalt durch das BFA vollständig erhoben worden sei und die gebotene Aktualität aufweise. Das BVwG habe sich der Beweiswürdigung des BFA zur Gänze angeschlossen und es seien in der Beschwerde keine neuen Sachverhaltselemente aufgezeigt worden, die einer mündlichen Erörterung bedurft hätten. Die Verschaffung selbst eines positiven persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt.

12Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:

13 Die Revision erweist sichentgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG aus nachstehenden Gründen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG teilweise als zulässig und insoweit auch als berechtigt.

14 Die Revision wendet sich inhaltlich nur gegen die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot und lässt die übrigen vom BVwG bestätigten Spruchpunkte des Bescheides des BFA unberührt. In diesem Rahmen bemängelt der Revisionswerber die vom BVwG vorgenommene Gefährdungsprognose und erachtet die unbefristete Dauer des Einreiseverbots erkennbar im Hinblick auf die nach § 9 BFA VG vorgenommene Interessenabwägung für unzulässig.

15 Vorauszuschicken ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 BVG ist. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes (vgl. etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2024/21/0205, Rn. 10, mwN).

16In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird gegen die Gefährdungsprognose zunächst ins Treffen geführt, das BVwG habe die Zwecke des Strafvollzugs, insbesondere dem Revisionswerber (wieder) zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und ihn davon abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen, nicht berücksichtigt. Dieses Vorbringen lässt jedoch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außer Acht, wonach das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also (auch) unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist. Vielmehr ist dabei vor allem auf die Art und Schwere der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2022/21/0192, Rn. 18, mwN).

17Dem hat das BVwG ausreichend Rechnung getragen, indem es sich im Einklang mit der erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor allem und insgesamt tragend auf das der Verurteilung u.a. zugrundeliegende, durch erhebliche Brutalität und eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt gekennzeichnete, sowie unter Einsatz einer Waffe gegenüber der ehemaligen Lebensgefährtin des Revisionswerbers und Mutter der sechs gemeinsamen Kinder begangene, besonders verwerfliche Verbrechen der Vergewaltigung, das vom Strafgericht mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren sanktioniert wurde, stützte. Schon angesichts dieses Fehlverhaltens ging das BVwG zu Recht davon aus, der Aufenthalt des Revisionswerbers gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG, und stelle auch eine das Einreiseverbot rechtfertigende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG dar.

18 Dem Vorbringen des Revisionswerbers, er nehme in der Strafhaft an einer „Suchtgruppe“ teil, weshalb eine Straffälligkeit unter Alkoholeinfluss nicht mehr zu erwarten sei, ist entgegenzuhalten, dass wie auch das BVwG ausführte der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat und dass demnach für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden in erster Linie das hier beim Revisionswerber noch gar nicht gegebeneVerhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. etwa VwGH 9.11.2020, Ra 2020/21/0417, Rn. 12, mwN).

19 Insoweit zeigt die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG auf.

20 Allerdings erweist sich die Revision, soweit sie die unbefristete Dauer des verhängten Einreiseverbotes bekämpft, im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG wegen Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als zulässig und als berechtigt:

21Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (vgl. etwa VwGH 25.5.2023, Ra 2021/21/0018, Rn. 19).

22 Wie dargelegt, kann es angesichts der dem Revisionswerber zur Last gelegten Straftaten und der daraus vom BVwG zu Recht abgeleiteten „gravierenden“ Gefährlichkeit des Revisionswerbers auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA VG idF vor dem FrÄG 2018zwar nicht zweifelhaft sein, dass gegen ihn die Erlassung eines Einreiseverbotes grundsätzlich zulässig ist (vgl. zum Vorliegen einer besonders verwerflichen Straftat und einer daraus ableitbaren spezifischen Gefährdung des öffentlichen Interesses beim Verbrechen der Vergewaltigung etwa VwGH 16.8.2022, Ra 2022/21/0084, Rn. 13, mwN).

23 Das BVwG hat aber aus den in Österreich bestehenden privaten und familiären Anknüpfungspunkten des Revisionswerbers, der im Entscheidungszeitpunkt des BVwG die Hälfte seines Lebens im Bundesgebiet verbracht und hier sieben minderjährige Kinder hatte, keine ersichtlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Dauer des über ihn verhängten Einreiseverbotes gezogen. Es ließ, erkennbar in Verkennung der Rechtslage, offen, warum ungeachtet der langen Aufenthaltsdauer in Österreich, seiner hier bestehenden familiären Beziehungen sowie seiner vor der gegenständlichen Verurteilung erfolgten beruflichen Integration ein grundsätzlich auf Lebenszeit angelegtes Fernbleiben vom Bundesgebiet selbst etwa nach einem allfälligen langjährigen Wohlverhalten und einer daraus zu erschließenden Abnahme des von ihm ausgehenden Gefährdungspotentialsgerechtfertigt ist (vgl. neuerlich VwGH 30.5.2023, Ra 2021/21/0018, Rn. 21, unter Hinweis auf VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, Rn. 36/37; VwGH 6.4.2021, Ra 2020/21/0453, Rn. 18/19; VwGH 22.2.2022, Ra 2021/21/0302, Rn. 16/17, und VwGH 30.3.2023, Ra 2021/21/0028, Rn. 22, jeweils mwN). Hierfür genügte der Hinweis des BVwG nicht, dass das Familienleben des Revisionswerbers, der während seiner Anhaltung in Strafhaft keinen Kontakt zu seinen minderjährigen Kindern hatte, im Hinblick auf die gegen seine ehemalige Lebensgefährtin und Mutter der sechs gemeinsamen Kinder begangenen Straftaten nicht schützenswert sei. Das macht die Revision der Sache nach zu Recht geltend.

24Demzufolge ist das angefochtene Erkenntnis in Bezug auf die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes (vorrangig) mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Darüber hinaus war die Revision mangels Vorliegens einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

25Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 50 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 21. August 2025