Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 2.7.2025 zu ** (**-12 der Staatsanwaltschaft Innsbruck) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck behängt zu ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verdachts des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 und 3 WaffG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 SMG.
Mit Beschluss vom 2.7.2025 erteilte der Haft- und Rechtsschutzrichter des Landesgerichtes Innsbruck gestützt auf § 122 Abs 1 StPO die nachträgliche Bewilligung der am 27.6.2025 von Polizeibeamten in einem versperrten Zimmer in der Wohnung des Beschuldigten A* in **, wegen Gefahr im Verzug gemäß § 119 Abs 1 iVm § 120 Abs 1 StPO durchgeführten Hausdurchsuchung.
Im Rahmen der Begründung führte der Haft- und Rechtsschutzrichter aus:
[….]
Laut Anlassbericht des SPK ** vom 28.06.2025 seien am 27.06.2025 mehrere Funkstreifen in die **-Straße beordert worden, da dort Schüsse wahrgenommen worden wären. Am Einsatzort wäre erhoben worden, dass dort mehrere Jugendliche mit einem Mann einen verbalen Streit gehabt hätten. Daraufhin hätte ein Mann in der ** vom Balkon aus den Jugendlichen etwas zugeschrien und hätte anschließend mit einer vermutlichen Schreckschusswaffe mehrmals in deren Richtung gefeuert. Während das Objekt durch die Funkstreifen weiträumig umstellt worden wäre, wäre der Mann, es hätte sich dabei um den Beschuldigten gehandelt, von seinem Balkon im 3. Stock nach unten geklettert, wo er von den dort postierten Beamten bereits erwartet und festgenommen worden wäre. Der Beschuldigte hätte am Festnahmeort angegeben, dass sich die von ihm verwendete Schreckschusswaffe noch in der Wohnung befände und er mit einer Nachschau einverstanden wäre. Nachdem in der Wohnung des Beschuldigten jedoch ein Zimmer abgesperrt gewesen wäre und der Beschuldigte keine Angaben gemacht hätte, wer oder was sich darin befände, wäre vom einschreitenden Beamten der PI ** Rücksprache mit dem Journal-Staatsanwalt gehalten worden. Aufgrund der herrschenden Gefahrensituation wäre die Durchsuchung der Wohnung, insbesondere des versperrten Zimmers, aus Eigenem durchgeführt worden (AS 2 in ON 2.1).
Nunmehr beantragte die Staatsanwaltschaft Innsbruck die nachträgliche Bewilligung der aus Eigenem bei Vorliegen von Gefahr im Verzug durch die Kriminalpolizei begonnenen und sodann nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft Innsbruck auch vollendeten Hausdurchsuchung, wobei begründend auf die sich aus dem Amtsvermerk der PI ** ergebende dynamische und nicht vollständig überblickbare Situation mit vorangegangenem Waffengebrauch und einem flüchtenden Täter verwiesen würde, wobei zunächst auch nicht klar gewesen wäre, ob sich weitere (bewaffnete) Personen in der Wohnung aufhielten (ON 1.1 und 1.4).
Gemäß § 120 Abs 1 StPO sind Durchsuchungen von Orten und Gegenständen nach § 117 Z 2 lit b StPO und von Personen nach § 117 Z 3 lit b StPO von der Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen; bei Gefahr im Verzug ist die Kriminalpolizei allerdings berechtigt, diese Durchsuchungen vorläufig ohne Anordnung und Bewilligung vorzunehmen.
Gemäß § 121 Abs 1 StPO wiederum ist der Betroffene vor jeder Durchsuchung unter Angabe der hiefür maßgebenden Gründe aufzufordern, die Durchsuchung zuzulassen oder das Gesuchte freiwillig herauszugeben. Von dieser Aufforderung darf nur bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des § 119 Abs 2 Z 1 abgesehen werden.
Nach § 119 Abs 1 StPO ist die Durchsuchung von Orten und Gegenständen zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist, oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.
Gemäß § 122 Abs 1 StPO hat die Kriminalpolizei über jede Durchsuchung nach § 120 Abs 1 erster Satz letzter Halbsatz StPO so bald wie möglich der Staatsanwaltschaft zu berichten (§ 100 Abs 2 Z 2 StPO), welche im Nachhinein eine Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (§ 99 Abs 3 StPO) zu beantragen hat. Wird die Bewilligung nicht erteilt, so haben Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der gerichtlichen Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte grundsätzlich einer freiwilligen Nachschau in seiner Wohnung zugestimmt (s. auch BV AS 4 in ON 2.6) und lediglich in weiterer Folge eine Durchsuchung eines versperrten Zimmers in der Wohnung nicht ermöglicht, insoweit offensichtlich auch einer freiwilligen Nachschau nicht mehr zugestimmt hat.
Auf Grund der eingegangenen Meldung (Schüsse vermutlich mit einer Schreckschusspistole) und der eigenen Wahrnehmungen der Beamten (versuchte Flucht des Beschuldigten, zunächst Zustimmung zu freiwilliger Nachschau und sodann teilweise Verweigerung einer solchen) war davon auszugehen, dass sich in der Wohnung des Beschuldigten relevante Beweismittel befinden. Es lagen somit grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung nach § 119 Abs 1 StPO vor.
Das Gericht geht entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft davon aus, dass nach der begonnenen freiwilligen Nachschau betreffend das versperrte Zimmer keine Gefahr im Verzug vorlag, was offenbar auch von der Polizei so gesehen wurde, weil ansonsten nicht der Journal-Staatsanwalt verständigt worden wäre. Die verwendete Schreckschusswaffe wäre laut Anlassbericht in einem Koffer neben der Balkontüre gelegen. Hinweise für die Polizei zum relevanten Zeitpunkt darauf, dass sich allenfalls eine weitere Person in der Wohnung befunden hätte, ergeben sich aus dem Anlassbericht nicht. Erst später machte der Beschuldigte entsprechende Angaben (AS 3 in ON 2.8). Der Beschuldigte war bereits festgenommen worden. Warum also nicht ausreichend Zeit gewesen wäre, dass der Staatsanwalt eine Bewilligung des Gerichts für eine (zunächst mündliche) Anordnung der Durchsuchung einholen hätte können, ist nicht ersichtlich.
Wenn der Staatsanwalt, weil er die eigenmächtige Durchsuchung der Kriminalpolizei für rechtmäßig hält, den Antrag auf Bewilligung stellt, prüft der Richter die Zulässigkeit der Durchsuchung: Er prüft, ob die materiellen Voraussetzungen für die Durchführung gegeben waren. Bejaht er sie, erteilt er seine nachträgliche Bewilligung und dem Betroffenen steht dagegen eine Beschwerde nach § 87 StPO zu. Anderenfalls haben Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der gerichtlichen Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Es handelt sich dabei um die im Wesentlichen gleiche Formulierung, mit der die Konsequenz eines erfolgreichen Einspruches angeordnet ist (§ 107 Abs 4 StPO). Hier wie dort stellt sich daher die Frage, worin ein der gerichtlichen Entscheidung entsprechender Rechtszustand liegt. Dass er die Rückgabe der allenfalls sichergestellten Gegenstände und die Vernichtung der Daten über die festgestellten Spuren verlangt, liegt nur auf den ersten Blick nahe, aber diese Lösung lässt sich nicht halten: Wenn die im Zuge der Hausdurchsuchung erreichte Sicherstellung von §§ 110 ff StPO gedeckt ist, ist die unrechtmäßige Hausdurchsuchung kein Anlass, diese Sicherstellung aufzuheben.
Wäre der Eingriff bewilligt worden, wenn er ordnungsgemäß beantragt worden wäre, hat aber Gefahr im Verzug gefehlt, dann hat das Gericht zwar seine nachträgliche Bewilligung auszusprechen, aber den Mangel für dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen festzuhalten. Das Gleiche wird für Verletzungen von Durchführungsbestimmungen gelten, wie etwa für die unverhältnismäßige Anwendung von Zwang: kein Grund für den Richter, die Bewilligung für die Durchsuchung als solche zu verweigern. Der Betroffene kann derartige Vorwürfe aber in einem Einspruch nach § 106 StPO klären lassen (Tipold/Zerbes in Fuchs/Ratz, WK StPO § 122 Rz 3 f mwN).
Gegenständlich ließen das Verhalten des Beschuldigten (versuchte Flucht, plötzliche Verweigerung der weiteren freiwilligen Nachschau nach vorheriger grundsätzlicher Zustimmung) und die Wahrnehmungen der Beamten starker Cannabisgeruch – AS 2 in ON 2.8) den eindeutigen Schluss zu, dass der Beschuldigte relevante Beweisgegenstände zu verbergen versucht. Es war daher die nachträgliche Bewilligung nach § 122 Abs 1 StPO betreffend den abgesperrten Raum in der Wohnung des Beschuldigten zu erteilen. Die Durchsuchung entsprach auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß § 5 StPO, zumal im Vorhinein nicht abzuschätzen war, welche Gegenstände sich in der Wohnung befinden würden.
Betreffend die anderen Teile der Wohnung lag allerdings – wie angeführt – die Zustimmung des Beschuldigten zu einer freiwilligen Nachschau vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Zustimmung insoweit widerrufen worden wäre. Eine nachträgliche Bewilligung der Hausdurchsuchung durch das Gericht ist daher nicht erforderlich und der darauf gerichtete Antrag der Staatsanwaltschaft war abzuweisen.
Dagegen brachte der Beschuldigte durch seinen Verteidiger fristgerecht Beschwerde ein, in welcher er geltend machte, dass Gefahr im Verzug nicht mehr vorgelegen habe. Das Erstgericht hätte beschlussmäßig feststellen müssen, dass die ohne gerichtliche Genehmigung durchgeführte Hausdurchsuchung rechtswidrig gewesen sei anstelle diese „nachträglich“ zu bewilligen und die rechtswidrigen Handlungen der vollziehenden Beamten/Organe im Nachhinein zu rechtfertigen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, die am 27.6.2025 durchgeführte Hausdurchsuchung nachträglich zu bewilligen, hätte daher abgewiesen werden müssen. Die Beschwerde mündet in den Antrag, das Oberlandesgericht Innsbruck wolle feststellen, dass die am 27.6.2025 von Polizeibeamten in einem zuvor versperrten Zimmer in der Wohnung des Beschuldigten A* wegen Gefahr im Verzug gemäß § 119 Abs 1 iVm § 120 Abs 1 StPO durchgeführte Hausdurchsuchung nachträglich nicht bewilligt werde und rechtswidrig war, da diese, ohne dass Gefahr im Verzug vorgelegen ist, eigenmächtig durch Polizeibeamte durchgeführt wurde, ohne vorher die gerichtliche Genehmigung einzuholen.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Der angefochtene Beschluss gibt die Aktenlage sowie die zitierten Gesetzesstellen richtig wieder.
Den konkreten Verdacht auf das Vorhandensein von Waffen in der Wohnung des Beschuldigten sowie den dort vorhandenen starken Cannabisgeruch bestreitet die Beschwerde nicht.
§ 119 Abs 1 StPO enthält die materiellen Voraussetzungen für die Durchsuchung von Orten und Gegenständen. Demnach ist die – auf bestimmte Tatsachen gegründete – Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass sich an dem zu durchsuchenden Ort Gegenstände befinden, die aus Beweisgründen sicherzustellen oder auszuwerten wären ( Kirchbacher, StPO 15 § 119 Rz 3, Tipold/Zerbes in Fuchs/RatzWK StPO § 119 Rz 17, 18). Die Voraussetzungen einer Durchsuchung sind nach dem Kenntnisstand vor ihrem Beginn zu beurteilen. Für die nachträgliche Bewilligung kommt es rechtlich also nicht darauf an, ob und wenn ja welche Gegenstände dabei gefunden wurden.
Aufgrund der bestehenden und unbestrittenen Verdachtslage konnte daher seitens der ermittelnden Polizeibeamten angenommen werden, dass sich in der Wohnung des Beschuldigten Waffen und auch Suchtgift befinden.
Gemäß § 120 Abs 1 erster Satz StPO dürfen bei Gefahr im Verzug Durchsuchungen nach § 117 Z 2 lit b StPO (Durchsuchung einer Wohnung oder eines anderen durch das Hausrecht geschützten Ortes) durch die Kriminalpolizei von sich aus vorgenommen werden. In einem solchen Fall hat die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft sobald wie möglich einen Anlassbericht (§ 100 Abs 2 Z 2 StPO) zu erstatten, welche ihrerseits die erforderliche gerichtliche Bewilligung einzuholen hat (§ 122 Abs 1 StPO). Die nachträgliche Bewilligung (§ 99 Abs 3 StPO) hat sich auf das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen zu beziehen, das heißt sie ist zu erteilen, wenn sie auch bei Vorliegen eines Anlassberichtes bewilligt worden wäre ( Tipold/Zerbes in Fuchs/Ratz, WK StPO § 122 Rz 3). Sollte die Kriminalpolizei zu Unrecht Gefahr im Verzug angenommen haben, darf die Bewilligung bei Vorliegen aller sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht versagt werden ( Vogl in Fuchs/Ratz WK-StPO § 99 Rz 8, Kirchbacher aaO § 99 Rz 4).
Infolge Vorliegens der Voraussetzungen nach § 119 Abs 1 StPO hat das Erstgericht demnach zu Recht die am 27.6.2025 von Beamten des SPK ** in dem versperrten Zimmer in der Wohnung des Beschuldigten durchgeführte Hausdurchsuchung nachträglich bewilligt. Korrekt hat das Erstgericht auch festgestellt, dass anlässlich der Durchsuchung dieses Zimmers Gefahr im Verzug nicht vorgelegen ist (Beschluss S 3). Um aufsichtsbehördliche, allenfalls auch dienstrechtliche Konsequenzen zu ermöglichen, hat das Gericht in seiner Bewilligung festzuhalten, wenn die Kriminalpolizei zu Unrecht eine „Eilkompetenz“ angenommen hat ( Kirchbacher aaO; Vogl aaO; Tipold/Zerbes aaO § 122 Rz 4).
Da mit dem angefochtenen Beschluss die Durchsuchung wie oben dargestellt zu Recht nachträglich bewilligt wurde, war der Beschwerde nicht Folge zu geben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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