Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. April 2026, GZ **-64.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO haftet der Antragsteller auch für die durch sein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Begründung
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. November 2024 wurde der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (1.) und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 201 Abs 1 StGB unter Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt (ON 37.1). Weiters wurde gemäß § 53 Abs 1 und Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 19. Jänner 2023, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* am 4. August 2024 in ** B*
1. mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er die Zimmertür absperrte und sinngemäß äußerte, er lasse sie erst wieder hinaus, wenn sie mit ihm Sex gehabt hätte, sie sodann packte (US 5) und auf den Bauch drehte, ihr Becken anhob, sich zwischen ihre Beine kniete, ihre Hände hinter ihrem Rücken festhielt (US 5) und sie anschließend trotz ihrer verbalen und physischen Gegenwehr mit seinem Penis vaginal und anal penetrierte, wobei er sie zudem mit einer Hand an ihrem Kopf im Mundbereich festhielt und sich mit seinem Gewicht auf ihren oberen Rücken stützte, sodass B* gegen die Matratze gedrückt wurde (US 5), sowie
2. im Anschluss an die zu 1 angeführte Tathandlung widerrechtlich gefangen gehalten, indem er sie durch Versperren der Tür von außen (US 5) für zumindest eine halbe Stunde in einem Zimmer einsperrte.
Seine dagegen erhobene Nichtigkeitbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. Februar 2025, GZ 14 Os 7/25y-4, zurückgewiesen (ON 53.3), seiner Berufung und Beschwerde mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 1. April 2025, AZ 31 Bs 69/25m, nicht Folge gegeben (ON 55.1).
Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2026 (ON 62) begehrte der Verurteilte die Wiederaufnahme des Verfahrens und brachte im Wesentlichen, gestützt auf § 353 Z 1 und Z 2 StPO, vor, dass seine Verurteilung durch ein falsches Zeugnis der B* veranlasst worden sei, diese jedoch keine glaubwürdige Zeugin sei, weil sie auch seinen Mithäftling C*, welcher in weiterer Folge im März oder April 2024 vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden sei, fälschlicherweise belastet habe. Außerdem beantragte er die Hemmung des Strafvollzugs.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs 6 Z 2 StPO) den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Hemmung des Strafvollzugs ab (ON 64.1).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 66).
Die Oberstaatsanwaltschaft Wien äußerte sich in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde – die dem Verurteilten zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs zur allfälligen Äußerung zugestellt wurde – ablehnend.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 353 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur dann wirksam verlangen, wenn
1. dargetan wird, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist,
2. er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen oder
3. wegen derselben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrunde liegenden Tatsachen die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist.
Die Wiederaufnahme gemäß Z 1 erfordert, dass der Antragsteller sowohl das Vorliegen der entsprechenden Handlung (zB falsche Beweisaussage, Urkundenfälschung und Bestechung) als auch deren möglichen Einfluss auf die Verurteilung aufzeigt bzw dartut ( Lewisch,WK StPO § 353 Rz 16). Die bloße Behauptung eines falschen Zeugnisses zur Wiederaufnahme genügt dabei nicht, vielmehr muss die falsche Aussage derart wahrscheinlich gemacht werden, dass daraus der Schluss zu ziehen ist, das frühere Urteil sei durch sie herbeigeführt ( Lewisch aaO § 353 Rz 22). Auch muss der Wiederaufnahmegrund zumindest die Eignung haben, die Tatsachengrundlage der Verurteilung zu erschüttern ( Lewisch aaO § 353 Rz 15).
Tatsachen und Beweismittel sind dann „neu“ im Sinne von § 353 Z 2 StPO, wenn das Gericht von ihnen nicht zu einem Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat, zu welchem ihre Verwertung noch möglich war ( Lewisch aaO § 353 Rz 24). Umstände, die bereits im Erkenntnisverfahren erörtert und vom erkennenden Gericht im Rahmen freier Beweiswürdigung – anders als vom Verurteilten gewünscht – beurteilt wurden, sind nicht Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens. Keine Tatsachen sind Wertungen, Spekulationen oder Erwägungen zur Beweiswürdigung des Erkenntnisgerichts ( Lewisch aaO § 353 Rz 39).
A* macht weder in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens noch in seiner gegen den abweisenden Beschluss erhobenen Beschwerde den Anforderungen des § 353 StPO entsprechende Gründe geltend.
Mit seinem Vorbringen, die Zeugin B* sei keine glaubwürdige Zeugin, da sie bereits in anderen Strafverfahren nachweislich unrichtige Vorwürfe gegen Männer mit Migrationshintergrund dergestalt erhoben habe, sie sei von ihnen vergewaltigt worden (ON 62.1, 3), bringt der Beschwerdeführer keinen Wiederaufnahmegrund nach § 353 Z 1 StPO vor (siehe hierzu auch die Ausführungen des Erstgerichts im angefochtenen Beschluss, wonach die durchgeführte VJ-Abfrage ein derartiges, von ihm beschriebenes Verfahren überhaupt nicht ergeben hat [BS 4 f]). Zudem waren dem Urteilsgericht die voneinander abweichenden Aussagen des Angeklagten und der Zeugin sowie deren psychische Beeinträchtigung bei der Urteilsfindung am 13. November 2024 vollinhaltlich bekannt und es setzte sich in seiner Beweiswürdigung - neben dem Bericht der Einsatzkräfte über den Zustand der Zeugin und die Räumlichkeiten am Tatort (ON 2.4.19) sowie dem vorliegenden DNA-Gutachten (ON 2.18) - auch damit auseinander (ON 37.1, 6 f).
Wenn der Verurteilte in seiner Beschwerde vorbringt, es hätten vier nachgewiesene Verfahren, in welchen eine von B* behauptete strafbare Handlung gegen ihre sexuelle Integrität Gegenstand war, nicht zu einer Verurteilung, sondern drei Fälle zu einer Einstellung seitens der Staatsanwaltschaft und ein Fall zu einem Freispruch in der Hauptverhandlung geführt (ON 66.2, 3), vermag er damit ebenfalls keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund für das gegenständliche Verfahren aufzuzeigen. Denn die Ergebnisse in anderen Strafverfahren sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Schuldspruchs zu erwecken.
Wie die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, sind die Aussagen eines Zeugen zu verschiedenen Sachverhalten für sich genommen auch jeweils einer originären Glaubhaftigkeitsprüfung zugänglich. Die Überzeugungskraft der Aussage (als erhebliche Tatsache) ist in jedem Einzelfall in Bezug auf die jeweils entscheidenden Tatsachen zu überprüfen. Eine Forderung, die Aussage einer Person in einem Verfahren entweder voll und ganz zur Feststellung zu erheben oder sie gänzlich abzulehnen, wäre mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung unvereinbar. Umso weniger ist ein Verstoß gegen die Denkgesetze anzunehmen, wenn ein Zeuge (in mehreren Verfahren) zu verschiedenen Themen aussagt und die Entscheidungsorgane bloß teilweise von der Richtigkeit der Angaben überzeugt sind (vgl etwa RIS-Justiz RS0098372; RS0098642 [T2]).
Entgegen den Ausführungen des Wiederaufnahmewerbers stellt sein Vorbringen „ Zweifellos hätte der Schöffensenat diese Beweiswürdigung zulasten des Verurteilten und zugunsten der als Opfer aufgetretenen B* nicht mit diesem Ergebnis angestellt, wenn er über die Tatsache informiert gewesen wäre, dass B* bereits einen anderen Mann mit Migrationshintergrund fälschlich der Vergewaltigung bezichtigt hat, der dann jedoch freigesprochen wurde.“(ON 62.1, 4) auch keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund nach § 353 Z 2 StPO dar. Denn Spekulationen oder bloße Vermutungen darüber, ob die Tat begangen wurde bzw ob das Opfer diesbezüglich eine (vorsätzlich) unrichtige Aussage getätigt hat, stellen keine neue Tatsachen oder Beweismittel iSd § 353 Z 2 StPO dar, sodass darin kein geeignetes Beweismittel im Sinne des § 353 Z 2 StPO zu erkennen ist.
Insgesamt gelingt es dem Wiederaufnahmewerber mit seinen Ausführungen nicht, die Tatsachengrundlage der Verurteilung zu erschüttern und taugliche Wiederaufnahmsgründe im Sinn des § 353 StPO ins Treffen zu führen, sodass der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist, weswegen sich ein Ausspruch über die begehrte Hemmung des Strafvollzuges erübrigt (vgl Lewisch aaO § 357 Rz 32).
Die Verpflichtung zum Kostenersatz ist Folge des erfolglosen Begehrens um Wiederaufnahme (§ 390a Abs 2 StPO; Lendl,WK StPO § 390a Rz 17).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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