13Os3/99 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Samir D***** und Memsud O***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Memsud O***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 13. August 1998, GZ 40 Vr 1956/97-111, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten Memsud O***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Memsud O***** und Samir D***** (welcher das Urteil ausdrücklich in Rechtskraft erwachsen ließ) wurden des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil sie im gemeinsamen Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Goran Z***** in der Nacht vom 7. auf den 8. Juni 1994 in St. Gilgen Svetlana T***** mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt und durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme eines Beischlafs zu nötigen versucht haben, indem sie die Zimmertür versperrten, Svetlana T***** auf ein Bett warfen, sie zu dritt festhielten, sie schlugen sowie mit dem Kopf gegen eine Wand stießen, ihr einen Polster auf das Gesicht drückten und Samir D***** ein Küchenmesser an den Hals setzte und andeutete, auf sie einzustechen, in der Folge Samir D***** Nadel und Zwirn zur Hand nahm und ihr androhte, er werde ihr den Hals durchschneiden, den Mund und die Vagina zunähen, die Ohren abschneiden und die Augen herausstechen, sollte sie nicht gefügig sein.
Rechtliche Beurteilung
Die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Memsud O***** ist nicht im Recht.
Das Schöffengericht hat Widersprüchlichkeiten in der Aussage der Zeugin T***** keineswegs unerwähnt gelassen, sondern dieselben ausdrücklich gewürdigt und begründet, warum es dennoch an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Tatopfers keine Bedenken findet (US 6). Da es außerdem unter Hinweis auf zahlreiche Beweisergebnisse der Verantwortung des Nichtigkeitswerbers den Glauben versagt hat, bedurfte es keiner weiteren Auseinandersetzung mit Widersprüchen seiner Darstellung und der der Tatzeugin.
Unverständlich erscheint die Beschwerdebehauptung, daß die Urteilsbegründung eine reine Scheinbegründung darstelle, obwohl die Rechtsmittelausführungen zugeben müssen, daß das Schöffengericht sich ausdrücklich auf die Angaben des Tatopfers sowie den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Mitangeklagten D***** und des gesondert verfolgten Z***** bezüglich des Geschehensablaufes stützt.
Eine Aktenwidrigkeit kann nur vorliegen, wenn in den Gründen als Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas angeführt wird, das deren Inhalt nicht bildet; nicht können - was die Beschwerde aber tut - unter diesem Gesichtspunkt die Beweiswürdigung des Schöffengerichts und die darauf gegründeten Feststellungen angefochten werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 VI).
Der Rechtsrüge (Z 10), welche eine Beurteilung der Tat nach § 99 Abs 1 StGB anstrebt, ist zu entgegnen, daß sie sich nicht an die ausdrücklichen Feststellungen des Erstgerichts hält, wonach die Drohungen und Attacken gegen T***** das Ziel hatten, mit derselben einen Geschlechtsverkehr durchzuführen, was Schwerpunkt der Prüfung in diesem (zweiten) Rechtsgang war, welcher sich das Schöffengericht eingehend und mit klaren Feststellungen dazu unterzogen hat.
Die teils unbegründete, teils nicht der Prozeßordnung gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO).
Dieses Schicksal teilt die Schuldberufung, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile von Schöffengerichten nicht zusteht (§ 283 Abs 1 StPO). Hinsichtlich der zulässigen und auch erhobenen Berufungspunkte ist das Oberlandesgericht zur Entscheidung zuständig (§ 285i StPO).