Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Richterin Mag. Maruna als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Jänner 2025, GZ **26.1, gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Mit ihrer Berufung wegen Nichtigkeit wird die Staatsanwaltschaft auf die Kassation verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** in C* geborene A* B* vom Vorwurf des Strafantrags (ON 18), sie habe in **
I./ am 29. Juli 2024 im Zuge ihrer beiden Opfervernehmungen vor dem C* zu ** als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache im Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gegen D* vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt, indem sie wahrheitswidrig angab, D* habe sie im Zeitraum 10. Juli 2024 bis 28. Juli 2024 in der Wohnung eingesperrt, die Wohnungstür von innen versperrt, die Schlüssel bei sich gehabt, ihr das Mobiltelefon zunächst abgenommen und dann zerstört, sodass sie mit wenigen Ausnahmen, welche ausschließlich in seiner Begleitung stattgefunden hätten, die Wohnung nicht verlassen habe können;
II./ am 29. Juli 2024 und am 30. August 2024 D* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, wobei sie wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch ist und die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, indem sie die unter Punkt I./ angeführten Aussagen tätigte sowie diese Angaben im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 30. August 2024 aufrechterhielt und ihn dadurch des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB falsch bezichtigte;
und habe hiedurch zu I./ das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und (zutreffend:) Abs 4 sowie zu II./ das (zutreffend:) Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen lebten die Angeklagte und D* in einer Lebensgemeinschaft in einer Wohnung in der **. Danach befand sich die Angeklagte von 4. Juli bis zumindest 28. Juli 2024 im Krankenstand und verließ das Haus in diesem Zeitraum nur in Begleitung des D*, und zwar einmal um zum Arzt zu gehen, und zweimal um Essen zu gehen. Am 28. Juli 2024 entfernte sich die Angeklagte aus der Wohnung. Am folgenden Tag gab sie in der PI E* an, von ihrem Lebensgefährten seit 23 Jahren misshandelt und geschlagen und darüber hinaus seit drei bis vier Wochen von ihm regelmäßig vergewaltigt worden zu sein. In der förmlichen Zeugenvernehmung am selben Tag äußerte sie weitere schwere Vorwürfe gegen D*, wonach er sie in der Wohnung gefangen gehalten habe und er ihr Mobiltelefon zerstört habe.
Das Erstgericht stellte weiters fest, dass die Angeklagte und D* einander im genannten Zeitraum zahlreiche Chat-Nachrichten mit verschiedensten Inhalten schrieben, wobei die Angeklagte in keiner Nachricht erwähnte, dass sie eingesperrt sei oder freigelassen werden möchte. Demgegenüber konnte das Erstgericht nicht feststellen, „dass die Behauptungen der Angeklagten in ihren Zeugenvernehmungen falsch waren und dass sie ihre Angaben wahrheitswidrig tätigte. Ebensowenig konnte das Erstgericht feststellen, ob und wenn ja wie lange D* sie tatsächlich einsperrte, ob D* das Handy auf den Boden geworfen hat und es dadurch kaputt wurde, es kann auch nicht festgestellt werden, ob und wenn ja wer es zu Boden warf.“
Hinsichtlich der inneren Tatseite konnte das Erstgericht nicht feststellen, ob die Angeklagte wusste und wollte, dass sie durch ihre oben angeführte Aussage in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO vor der Kriminalpolizei als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagte. Es konnte darüber hinaus nicht feststellen, ob sie es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass sie einen anderen, nämlich D*, der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzte, indem sie im Zuge ihrer beiden Zeugenvernehmungen vor dem C* zu ** als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache im Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gegen D* vor der Kriminalpolizei falsch aussagte, indem sie wahrheitswidrig angab, D* habe sie im Zeitraum 10. bis 28. Juli 2024 in der Wohnung eingesperrt, die Wohnungstür von innen versperrt, die Schlüssel bei sich gehabt und ihr Mobiltelefon zunächst abgenommen, dann zerstört, sodass sie mit wenigen Ausnahmen, welche ausschließlich in seiner Begleitung stattgefunden hätten, die Wohnung nicht verlassen habe können, ihn sohin einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der „fahrlässigen“ Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB, falsch verdächtigte (US 5). Das Erstgericht konnte darüber hinaus nicht feststellen, ob sie es für gewiss hielt, dass diese Verdächtigung falsch war.
In der Beweiswürdigung befasste sich das Erstgericht im Wesentlichen mit den Angaben der Angeklagten sowie des Zeugen D* und erklärte jene der Angeklagten für überzeugender, während es jene des Zeugen als teilweise widersprüchlich erachtete. Es stehe in weiten Teilen „Aussage gegen Aussage“, sodass mit der notwendigen Sicherheit nicht festgestellt werden könne, ob die Angeklagte gelogen bzw den Zeugen D* falsch verdächtigt habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die von der Staatsanwaltschaft Wien fristgerecht angemeldete (ON 27) und rechtzeitig ausgeführte (ON 28) Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld, der im letztgenannten Umfang Berechtigung zukommt.
Im Rahmen ihrer Schuldberufung moniert die Staatsanwaltschaft, das Erstgericht habe es unterlassen, sich mit dem vorliegenden Chatverkehr, den darin enthaltenen Nachrichten und insbesondere den sich daraus ergebenden Widersprüchen zwischen dem Chatverkehr und den Angaben der Angeklagten auseinanderzusetzen. Das Erstgericht habe ignoriert, dass die Angeklagte in den Chats kein einziges Mal um Freilassung gebeten habe und sie in Abwesenheit des D* keine Hilfe geholt habe, während sie ihm gleichzeitig Liebesbekundungen und andere Nachrichten geschickt habe. Es sei bereits auf objektiver Ebene festzustellen, dass die Angeklagte nicht gefangen gehalten worden sei, es würden – abseits von pauschalen Floskeln – auch beweiswürdigende Erwägungen zur inneren Tatseite fehlen.
Dazu ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch die Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind. Das Gericht prüft die im Verfahren vorgekommenen Beweisergebnisse in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit (ob dasjenige, was durch ein Beweismittel zutage gefördert werden sollte, auch wirklich dadurch bewiesen wurde) und Beweiskraft (ob der durch das Beweismittel als bewiesen anzunehmende Umstand auch geeignet ist, die Tatsache, die er bestätigen soll, für wahr halten zu können) und kommt aufgrund des Ergebnisses dieses Vorgangs zur Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen – entscheidender – Tatsachen, die es im Urteil feststellt. Die Beweismittel sind dabei nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit, auch in ihrem inneren Zusammenhang zu prüfen (RIS- Justiz RS0098314). Ihre Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (RIS-Justiz RS0098362 beginnend mit 11 Os 36/72; Lendl, WK StPO § 258 Rz 25 f).
Ausgehend davon legt die Berufungswerberin zutreffend dar, dass das Erstgericht seine (Negativ-)Feststellungen im Wesentlichen auf die als von ihm als glaubwürdig eingeschätzten Angaben der Angeklagten in Verbindung mit der Aussage der Zeugin F* B* gestützt und die Angaben des Zeugen D* für weniger glaubwürdig befunden hat, obwohl diese im Widerspruch mit dem aus dem gesamten Chatverkehr im Zeitablauf hervorgehenden Nachrichten stehen. Es fehlt einerseits eine genauere Auseinandersetzung mit dem gesamten im Akt erliegenden Chatverkehr im Zeitraum der behaupteten Freiheitsentziehung und andererseits davon ausgehende beweiswürdigende Erwägungen dazu, weshalb das Erstgericht von einer tatsächlichen Freiheitsentziehung ausgeht bzw dem Eindruck der Angeklagten, es finde ein solcher statt, wenn sie mit ihrem Mobiltelefon, das sie im Tatzeitraum offensichtlich intensiv benutzen konnte, Hilfe hätte holen können, um aus der Wohnung zu fliehen.
Die Angeklagte gab dazu an, sie habe Zugriff auf ihr Mobiltelefon gehabt, habe teilweise auf Geheiß des Zeugen D* Bekannte anrufen müssen und habe mit diesem Nachrichten ausgetauscht, auch wenn sie gemeinsam in der Wohnung waren. Auf Nachfrage der Richterin gab die Angeklagte an, nicht auf die Idee gekommen zu sein, dem Zeugen D* auch eine Nachricht des Inhalts zu schreiben, dass er sie freilassen solle (ON 26, S 5, 8). Auf weitere Nachfrage zur Nachricht der Angeklagten, wonach sie einkaufen gehen werde, gab sie an, sie habe hinaus wollen, habe es aber nicht geschafft (ON 26, S 7). Zur Nachricht des Zeugen, wonach die Angeklagte ihm zur Straßenbahnhaltestelle Geld bringen solle, sagte sie auf die Frage des öffentlichen Anklägers, wonach diese Bitte keinen Sinn ergebe, wenn sie eingesperrt sei, dass sie nicht wisse, warum er das geschrieben habe; sie wisse auch nicht, warum sie darauf mit „Ok“ geantwortet habe (ON 26, S 9). Dass der Zeuge sich selbst Nachrichten vom Handy der Angeklagten geschrieben habe, hatte die Angeklagte zwar vor der Polizei behauptet (ON 13.5), wiederholte dies jedoch nicht mehr in der Hauptverhandlung.
In der Beweiswürdigung setzte sich das Erstgericht zwar eingehend mit den Aussagen der Angeklagten und des Zeugen auseinander, führte dann aber aus, dass die Chatnachrichten lediglich darlegen würden, dass „die beiden miteinander einige Tage im Tatzeitraum teils engmaschig kommunizierten und die Angeklagte ihr Mobiltelefon auch zumindest zeitweise bei sich hatte“ (US 9), ohne sich mit den von der Berufungswerberin zutreffend nochmals im Einzelnen genannten Nachrichten, die die Annahme einer Freiheitsentziehung deutlich in Frage stellen, auseinanderzusetzen. Eine pauschale Würdigung des Chatverlaufs kann ein Eingehen darauf, dass der Zeuge die Angeklagte aufforderte, schwimmen zu gehen (ON 7.9, S 1) und ihm später Geld zur Straßenbahn zu bringen (ON 7.9, S 1) sowie jenen Nachrichten, die darauf hindeuten, dass die Angeklagte auch zum Einkaufen die Wohnung verlassen konnte (ON 7.9, S 14, 24), nicht ersetzen. Darüber hinaus wäre die Angeklagte zu diesen Nachrichten auch im Einzelnen zu befragen gewesen und es wäre zu erörtern gewesen, ob diese Nachrichten etwa vom Zeugen D* selbst verfasst wurden – wie von der Angeklagten noch vor der Polizei behauptet (ON 13.5).
Weiters stützte das Erstgericht seine Feststellungen auf Audio-Nachrichten, die der Zeuge D* an die Angeklagte und deren Verwandte gesendet habe (US 8). Dabei beruft es sich jedoch auf eine Eingabe der juristischen Prozessbegleiterin der Angeklagten, die Transkriptionen der angeblich vom Zeugen D* versandten Sprachnachrichten enthielt (ON 15.5). Das Erstgericht beruft sich auf diese Nachrichten, ohne dass der Zeuge D* mit diesen Transkripten konfrontiert wurde, wobei der Inhalt dieser Audio-Nachrichten auch nicht auf andere Weise nachvollziehbar überprüft wurde.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Schuld war daher im spruchgemäßen Ausmaß Folge zu geben, das Urteil aufzuheben und die Strafsache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Im weiteren Rechtsgang wird nach präziser und umfassender Vernehmung der Beteiligten, insbesondere der Angeklagten zu den einzelnen Chat-Nachrichten sowie des Zeugen D* zu den behaupteten Audio-Nachrichten, neuerlich zu entscheiden sein.
Mit ihrer Berufung wegen Nichtigkeit war die Staatsanwaltschaft auf die Kassation zu verweisen, wodurch sich ein Eingehen darauf erübrigt.
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