Das Oberlandesgericht Linz hat durch Mag. Haidvogl, BEd, als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 27. November 2025, GZ Hv*-20, entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 25. November 2025 wurde A* von den gegen sie mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 28. Oktober 2025 erhobenen Vorwürfen (ON 7) freigesprochen (ON 16). Nach Rechtskraft des Urteils wurde ihr vom Landesgericht Salzburg mit Beschluss vom 27. November 2025 gemäß § 393a Abs 2 Z 2 StPO ein Beitrag zu den Kosten ihrer Verteidigung in Höhe von 2.020,64 Euro zuerkannt (ON 20).
Dagegen richtet sich die am 6. Februar 2026 eingebrachte Beschwerde des B*, mit der die fehlende Zustellung der angefochtenen Entscheidung an ihn als Opfer reklamiert und erhebliche Bedenken an der Begründung der Entscheidung angemeldet werden.
Gegen gerichtliche Beschlüsse steht grundsätzlich der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, soweit dessen Interessen unmittelbar betroffen sind, und jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist, gegen einen Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, auch dem Privatbeteiligten Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu (§ 87 Abs 1 StPO).
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund kann gegen einen Beschluss, mit dem ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 393a Abs 1 StPO gewährt wird, Beschwerde ausschließlich von der Staatsanwaltschaft und dem Antragsteller erhoben werden ( Lendlin WK StPO § 393a Rz 27), nicht jedoch etwa von den im Verfahren als Opfer bzw Privatbeteiligte geführten Personen.
Da somit die gegenständliche Beschwerde von einer Person eingebracht wurde, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs 1 StPO), war sie als unzulässig zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass vor diesem Hintergrund auch das Unterbleiben einer Zustellung der bekämpften Entscheidung an den nunmehrigen Beschwerdeführer zu Recht unterblieb.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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