Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 2.12.2025, GZ **-11, nach der am 9.4.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Auer, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Draschl jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A* öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird F o l g e gegeben und die Anzahl der Tagessätze auf 240, im Fall der Uneinbringlichkeit 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, e r h ö h t .
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bleibt hievon unberührt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Infolge Abänderung des Strafausspruchs wird der Beschluss nach § 494a StPO a u f g e h o b e nund nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch zu B* gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und gemäß Abs 6 leg cit die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Entscheidungsgründe :
Eine Einzelrichterin des Landesgerichts Feldkirch erkannte mit dem angefochtenen Urteil den ** geborenen Angeklagten A* des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig.
Demnach habe er am 4.7.2025 in ** C* zu einer Unterlassung, nämlich kein Gespräch mit seiner Freundin D* zu führen, zu nötigen versucht, und zwar durch Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, indem er ihm gegenüber äußerte, dass er ihn aufhängen werde, wenn er ihn noch einmal sehen werde und er nochmals seine Freundin belästige.
Hiefür verhängte die Einzelrichterin über den Angeklagten eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen à EUR 12,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und verpflichtete ihn nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Unter einem beschloss sie gemäß § 494 Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO vom Widerruf der zu B* des Landesgerichts Feldkirch bedingten gewährten Strafnachsicht (drei Monaten Freiheitsstrafe) unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abzusehen.
Während der Angeklagte dieses Urteil unangefochten ließ, meldete die Staatsanwaltschaft rechtzeitig (ON 12) Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil des Angeklagten an, die sie in weiterer Folge fristgerecht schriftlich ausführte (ON 13).
Unter Hinweis auf den äußerst raschen Rückfall des Angeklagten nach seiner letzten Verurteilung mündet das Rechtsmittel in den Antrag, die Strafe schuld- und tatangemessen zu erhöhen (ON 13).
Der Angeklagte hat keine Gegenausführungen eingebracht.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass die auf Strafverschärfung abzielende Berufung der Anklagebehörde im Recht sei.
Die Berufung dringt durch.
Der Beantwortung der Berufung vorangestellt wird, dass die Erstrichterin nachstehende Feststellungen zur Einkommens- und Vermögenslage sowie zur Vorstrafenbelastung des Angeklagten getroffen hat:
Persönliche und wirtschaftliche Situation sowie Vorstrafenbelastung des Angeklagten:
Der am ** in ** geborene Angeklagte ist österreichischer Staatsangehöriger. Er ist Leasingarbeiter in der ** und bringt monatlich EUR 2.000,00 netto, dies 12 Mal jährlich, ins Verdienen. Er hat kein Vermögen, demgegenüber jedoch Schulden in Höhe von EUR 20.000,00, resultierend aus Konsumkrediten und in Folge der gerichtlichen Verurteilung. Der Angeklagte hat keine Sorgepflichten, zahlt seiner Ex-Ehegattin jedoch freiwillig EUR 500,00 im Monat an Unterhalt.
Die österreichische Strafregisterauskunft (ON 8) des Angeklagten weist eine Eintragung auf.
Mit Urteil des Landesgericht Feldkirch vom 26.02.2025, B*, rechtskräftig seit 04.03.2025, wurde der Angeklagte des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB, der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125, 15 StGB, des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und über ihn in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 43a Abs 2 StGB nach § 99 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 35,00, im Uneinbringlichkeitsfall zu 100 Tagen Ersatzfreiheitstrafe, verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde ihm unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen .
Im Rahmen der Strafbemessung wertete sie mildernd, dass die Tat beim Versuch geblieben sei (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB), erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB). Im Rahmen allgemeiner Strafbemessung berücksichtigte sie überdies die Tatbegehung während offener Probezeit sowie „das Verhalten des C* vor der Tat“ und erachtete ausgehend davon die ausgemittelte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten begründet, die Voraussetzungen teilbedingter Strafnachsicht nach § 43a Abs 1 StGB mit Blick auf die einschlägige Vorverurteilung verneint. Zudem hielt es die Einzelrichterin nicht für erforderlich, den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht zusätzlich zur gegenständlichen Verurteilung auszusprechen, sondern erachtete eine Probezeitverlängerung für ausreichend. Die Verpflichtung zum Kostenersatz wurde auf die angezogene Gesetzesstelle gestützt.
Die Strafzumessungsgründe des Erstgerichts treffen zu, sind jedoch in Übereinstimmung mit der Ansicht der Staatsanwaltschaft zunächst mit Blick darauf, dass die zu B* des Landesgerichts Feldkirch erfolgte Verurteilung am 4.3.2025 in Rechtskraft erwuchs, durch den Umstand eines äußerst raschen Rückfalls auf der erschwerenden Seite zu ergänzen (RIS-Justiz RS0091041, RS0091749).
Überdies kann im Verhalten des C* - mag dieser auch die Freundin des Angeklagten zuvor in aufgebrachterer Weise auf die seines Erachtens nach unangemessene Fahrweise des A* angesprochen haben – keine die Schuld des Angeklagten mindernde Tatprovokation erblickt werden.
Ausgehend von den so berichtigten besonderen Strafzumessungsgründen sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB ist insbesondere mit Blick auf den überaus raschen Rückfall des Angeklagten nach einer einschlägigen Verurteilung die über ihn verhängte Geldstrafe eine zu geringe Sanktion, die deshalb auf 240 Tagessätze, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe zu erhöhen war. Damit wird die Strafe sowohl dem Unrecht der Tat als auch der personalen Täterschuld gerecht.
Da die – von der Berufung ohnedies nicht ausdrücklich kritisierte – Höhe des einzelnen Tagessatzes den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 19 Abs 2 StGB) entspricht, blieb dieser unverändert.
Die Verpflichtung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.
Zum Beschluss nach § 494a StPO:
Da der rechtliche Bestand von Beschlüssen gemäß § 494a StPO von der Rechtskraft des Urteils abhängig ist, das den Anlass für die Beschlussfassung bildet, bedingt jede Abänderung oder Aufhebung des Strafausspruchs der Anlassverurteilung durch das Rechtsmittelgericht – unabhängig davon ob sie angefochten wurden – deren Aufhebung (RIS-Justiz RS0101886, OGH 12 Os 85/19w; Jerabek/Ropper, WK StPO § 498 Rz 8).
Demgemäß ist neuerlich originär über den Widerruf der dem Angeklagten zu B* des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Strafnachsicht (drei Monate Freiheitsstrafe) zu entscheiden. Da die Staatsanwaltschaft keine Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO ergriffen und in der von ihr erhobenen Berufung keine Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 494a StPO impliziert ist (§ 498 Abs 3 StPO) war schon mit Blick auf das Verschlechterungsverbot neuerlich vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abzusehen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden