Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Juni 2025, GZ **-28, sowie dessen Beschwerde gegen diesen Beschluss nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht bewilligt.
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 19. Dezember 2024 (ON 12.1) wurde A* des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (I./) sowie des Vergehens der Freiheitsentziehung nach §§ 15, 99 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 99 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Weiters wurden ihm die Weisungen erteilt, „sich während der Probezeit einer Anti-Gewalt-Therapie zu unterziehen und dem Gericht unaufgefordert alle drei Monate schriftliche […] Bestätigungen vorzulegen“ sowie keinen „Kontakt mit dem Opfer […] aufzunehmen“.
Mit - dem Verurteilten am 26. Juni 2025 durch Hinterlegung zugestelltem und von diesem am 14. Juli 2025 übernommenem (Zustellnachweis zu ON 29) – Beschluss vom 18. Juni 2025 (ON 28) widerrief das Erstgericht gemäß § 53 Abs 2 StGB „iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO“ die gewährte bedingte Strafnachsicht mit der wesentlichen Begründung, der Verurteilte habe trotz förmlicher Mahnung (ON 21) „die Therapie bis dato nicht begonnen“. Dieser Beschluss erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Mit beim Erstgericht am 12. August 2025 persönlich überreichter Eingabe vom 6. August 2025 (ON 39) beantragte der Verurteilte - tituliert als Einspruch - (erkennbar) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angeführten Widerrufsbeschluss (ON 28; vgl ON 57 zur Behandlung seiner Eingabe auch als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Erstgericht) und holte die versäumte Prozesshandlung (gleichfalls [noch hinreichend] erkennbar) nach. Begründend führte er – soweit hier von Interesse – aus, es liege eine „Unverschuldete[…] Fristüberschreitung aufgrund gesundheitlicher Notlage“ vor, weiters sei sein „Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts aufgrund finanzieller Notlage abgelehnt“ worden.
Nach § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist einem (hier:) Verurteilten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zu bewilligen, sofern er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. Eine Erkrankung ist dabei für sich allein kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Erst dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit völlig ausgeschlossen wird, stellt diese ein Ereignis im Sinne des § 364 Abs 1 Z 1 StPO dar, aufgrund dessen es unmöglich wäre, die Frist einzuhalten (vgl RIS-Justiz RS0123315 mwN; siehe auch RS0116013).
Eine Aufhebung seiner Dispositionsfähigkeit behauptet der Verurteilte jedoch fallbezogen mit dem schlichten Verweis auf verschiedene (in seiner Eingabe näher dargelegte) Erkrankungen und einen längeren Krankenstand nicht, noch – was aber erforderlich wäre (RIS-Justiz RS0107308 [T1]; vgl auch Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 43 mwN) – macht er eine solche glaubhaft. Soweit er (angebliche) „[s]ystematische[…] Verfahrenshindernisse“ ins Treffen führt, bringt er ebensowenig einen Wiedereinsetzungsgrund zur Darstellung, macht er doch nicht klar, weshalb und inwiefern es ihm davon ausgehend unmöglich gewesen sein sollte, die Beschwerdefrist einzuhalten. Im Übrigen ist der Aktenlage ein „Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts aufgrund finanzieller Notlage“ nicht zu entnehmen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde war somit mangels Bescheinigung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht zu bewilligen, die in einem (erkennbar) erhobene Beschwerde davon ausgehend (als verspätet) zurückzuweisen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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