Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Kuranda als Vorsitzende und Mag. Haidvogl BEd sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* und eine andere Person wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 1. Dezember 2025, Hv*-23, nach der in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Winkler LL.M, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Schauer durchgeführten Berufungsverhandlung am 3. August 2026
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ beschlossen:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – A* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (1./), der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (2./a./ und 2./b./), des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (3./) und des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB (4./) schuldig erkannt und hiefür zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat er in ** und ** B* C*
1./ am 25. Oktober 2025 durch Versetzen eines Stoßes, wodurch sie zu Boden fiel, am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig in Form einer Prellung des Beckens links am Körper verletzt;
2./ a./ am 27. Oktober 2025 durch Versetzen eines Stoßes, wodurch sie gegen einen Kasten fiel, und durch Versetzen eines Faustschlages gegen den Kopf in Form einer Zerrung der Halswirbelsäule und einer Prellung des rechten Unterarms am Körper verletzt;
b./ am 1. August 2025 dadurch, dass er ihr den Schlüssel, den sie mit einem Metallring an ihrem Mittelfinger der linken Hand trug, vom Finger riss, in Form einer blutenden Wunde am Mittelfinger der linken Hand am Körper verletzt;
3./ in der Zeit vom 25. Oktober 2025 bis zum 27. Oktober 2025 dadurch, dass er sie in ihrer Wohnung einsperrte, nachdem er ihr die Wohnungsschlüssel, ihr Mobiltelefon und ihren Laptop abgenommen hatte, widerrechtlich gefangen gehalten und
4./ am 26. Oktober 2025 dadurch, dass er sie an ihrem unbekleideten Geschlechtsteil berührte, durch eine geschlechtliche Handlung belästigt.
Mit (nicht gesondert ausgefertigtem; vgl aber RS012887 [T2] [T3]) Beschluss nach §§ 50ff StGB wurde für den Angeklagten Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt, sich einer umfassenden, insbesondere auch antigewalt- und sexualbezogenen Psychotherapie zu unterziehen und den Beginn (dies binnen zwei Monaten ab Urteilsrechtskraft) und das Ende dem Gericht und den Verlauf dem Bewährungshelfer nachzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe, mit der primär ein Freispruch, hilfsweise eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Erstgericht und eine mildere Sanktion beantragt werden. Seine Beschwerde zielt auf die ersatzlosen Aufhebung des genannten Beschlusses ab.
Die Rechtsmittel, zu denen sich die Oberstaatsanwaltschaft ablehnend äußerte, bleiben ohne Erfolg.
Die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO, wonach das Erstgericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nur offenbar unzureichend begründet habe, verkennen, dass dieser Nichtigkeitsgrund nur vorliegt, wenn hinsichtlich entscheidender Tatsachen überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben werden, aus denen sich nach Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum erkennbar ist (RIS-Justiz RS0116732, RS0118317).
Solches aufzuzeigen, wird die Mängelrüge mit der Behauptung unzureichender Begründung der „zur Last gelegten Absichtlichkeit“ zu Urteilsfaktum A./1./ und A./4./ nicht gerecht, da absichtliches Handeln diesbezüglich weder festgestellt wurde noch dem Berufungswerber vorgeworfen worden war.
Soweit der Berufungswerber überdies zusammengefasst zu sämtlichen Urteilsfakten betreffend der Feststellungen zur subjektiven Tatseite eine bloße Scheinbegründung behauptet, übersieht er, dass der vom Erstgericht gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf einen zugrunde liegenden Vorsatz rechtsstaatlich ohne Weiteres vertretbar und beim leugnenden Angeklagten methodisch gar nicht zu ersetzen ist (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 452).
Indem die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu A./3./ unter Hinweis auf die eigene Verantwortung kritisiert werden, wird der Nichtigkeitsgrund nicht gesetzeskonform ausgeführt, sondern im Sinne einer Schuldberufung argumentiert.
Die Rechtsrüge zieht Teile des inkriminierten Tatzeitraums der Freiheitsentziehung (welcher der Sache nach als Mängelrüge zu bekämpfen wäre) unter Verweis auf oberstgerichtliche Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0092791) zu Recht in Kritik, spricht damit aber keine entscheidende Tatsache an. Die Tat ist durch Spruch und Entscheidungsgründe hinlänglich individualisiert (vgl RIS-Justiz RS0098693; OGH 17 Os 19/17y). Auch ein Beginn der Freiheitsentziehung mit dem Erwachen des Opfers am Morgen des 26. Oktober 2025 bildet mit dem festgestellten Ende am Morgen des 27. Oktober einen ausreichenden Zeitraum für die Straftat des § 99 Abs 1 StGB (vgl Schwaighofer in WK² StGB § 99 Rz 20ff).
Sofern die Rechtsrüge in der Behauptung einer möglichen Beendigung der Freiheitsentziehung durch Herausgabe eines Autoschlüssels auf einen Rechtfertigungsgrund zu zielen trachtet, wird jede Tatsachenfeststellung verlassen und auch die Rechtsnatur eines Rechtfertigungsgrundes verkannt.
Mit seinen Ausführungen, wonach der Angeklagte „in der mündlichen Hauptverhandlung gesagt habe, dass ein Zweitschlüssel bis Montag Früh in der Arbeitstasche der Zweitangeklagten war“ und diese daher die Wohnung jederzeit verlassen hätte können, wird der angesprochene Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a nicht ordungsgemäß ausgeführt, sondern im Sinne einer Schuldberufung argumentiert.
Während das Erstgericht zutreffend bereits vom Diversionshindernis der schweren Schuld ausging, scheitert die Diversionsrüge auch an der fehlenden ausreichenden Verantwortungsübernahme durch den Erstangeklagten und damit an spezialpräventiven Erfordernissen.
Die Ausführungen in der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld rufen keine Bedenken an der erstrichterlichen Beweiswürdigung hervor. Voranzustellen ist, dass es sich bei der freien Beweiswürdigen um einen kritisch-psychologischen Vorgang handelt, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind. Die Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (vgl RIS-Justiz RS0098362; Lendl in WK-StPO § 258 Rz 25f). Bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, ist oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend. Dieser unmittelbare, persönliche Eindruck, der sich auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden ( Lendl in WK-StPO § 258 Rz 27).
Der Erstrichter hat sich gewissenhaft mit allen relevanten be- und entlastenden Verfahrensergebnissen auseinandergesetzt und diese einer denklogischen Wertung unterzogen. Er begründete ausführlich, warum er den belastenden Angaben der C* zu sämtlichen urteilsgegenständlichen Vorfällen Glauben schenkte und demgegenüber die leugnenden Angaben des Angeklagten als reine Schutzbehauptung wertete. Zu A./I./1./ und 2./ setzte er sich überdies ausführlich mit den durch ein Lichtbild (ON 2.12) sowie die eingeholte Krankengeschichte des Krankenhauses ** B* (ON 13, 2) objektivierten Verletzungen auseinander und ordnete diese lebensnah den einzelnen Tathandlungen des Angeklagten zu. Zu A./I./3./ konnte sich das Erstgericht überdies auf die – die Freiheitsentziehung grundsätzlich zugestehende – Verantwortung des Angeklagten stützen und führte dazu ebenfalls richtig aus, dass dessen genannten Motiven für diese Tathandlung keine relevante Bedeutung zukommt. Vielmehr zeigen die Angaben des Angeklagten, der den Freiheitsentzug dadurch gerechtfertigt sehen möchte, dass er so das Opfer zu einer (nach seiner Einschätzung) „ehrlichen“, „normalen“ bzw „klärenden“ Aussprache etwa zur Frage, mit wem C* in Tirol unterwegs war und was sie dort gemacht habe (vgl ON 2.6, 7; ON 2.13), bzw zur Ausfolgung eines Autoschlüssels bewegen habe wollen, einmal mehr seine – die Selbstbestimmung der C* gering schätzende – Einstellung. Vor diesem Hintergrund ist auch die erstgerichtliche Annahme (US 15), das Opfer sei zu Recht der Ansicht gewesen, dass sich der (sich schon in der Vergangenheit nicht paktfähig gezeigte; vgl US 15 f) Angeklagte an keine Vereinbarung (etwa einen Tausch eines Autoschlüssels gegen ihre Freiheit) gehalten hätte, naheliegend und nicht zu beanstanden. Die Argumentation, der Angeklagte habe durch Einschließen der C* verhindern wollen, dass er (der selbst in der Wohnung anwesend war) nicht ausgesperrt werde, erschließt sich dem Berufungsgericht schon aus Gründen der Logik nicht. Schließlich würdigte der Erstrichter auch ausführlich und nachvollziehbar ein vom Angeklagten angefertigtes Transkript von Audio-Aufnahmen vom 26. Oktober 2025 (ON 22.3) und den vom Opfer angefertigten Hilfebrief (vgl ON 2.15), der schließlich zur Anzeigeerstattung bei der Polizei führte.
Entsprechend den Berufungsausführungen ist vor dem Hintergrund, dass C* erst nach ihrem Erwachen am Morgen des 26. Oktober 2025 vom Freiheitsentzug Kenntnis erlangte, der Beginn des Tatzeitraums erst ab diesem Zeitpunkt, der Tatzeitraum aber insgesamt immer noch mit etwa 24 Stunden anzunehmen, sodass diesem Umstand keine subsumtionsrelevante Bedeutung beikommt. Gleiches gilt auch für den Hinweis des Berufungswerbers auf die Versperrbarkeit von (innerhalb der von ihm versperrten Wohnung gelegenen) einzelnen Zimmern (ON 26.2, 10).
Die Berufungsausführungen, wonach es C* mit der festgestellten Beckenprellung („Verletzung im Bereich der Hüfte“, vgl ON 26.2, 7) unmöglich gewesen wäre, zehn Fenster auf einem Sessel stehend zu putzen, sind nicht nur lebensfremd, sondern übersehen auch, dass das Opfer diese Verletzung auch nach der Darstellung des Berufungswerbers, wonach es ihn auf dem Retourweg von der Toilette angesprungen habe, seitlich umgefallen sei und sich dabei die Verletzung zugezogen habe, zum Zeitpunkt der Reinigungsarbeiten bereits gehabt hätte, sodass diese Argumentation ins Leere geht. Eine Täter-Opfer-Umkehr erfolgt mit der Argumentation, C* hätte sexuelle Belästigung während des Fensterputzens durch Einstellung der Putzarbeiten abwenden können. Die Fortsetzung von Arbeiten des täglichen Lebens mindert keinesfalls die Glaubhaftigkeit der Angaben der C* und rechtfertigt schon gar nicht die festgestellten Übergriffe.
Das Berufungsvorbringen zum Fehlen von Hinweisen auf Verletzungen in der Verletzungsanzeige (ON 2.11) übersieht die entsprechenden Ausführungen in der (umfangreicheren) Krankengeschichte (ON 13).
Nicht zu bemängeln sind auch die erstgerichtlichen Feststellungen zur jeweils subjektiven Tatseite, die das Erstgericht nachvollziehbar und zulässig aus dem objektiven Tatgeschehen ableitete und ausführlich ergänzend begründete. Die – auch in der Berufung wiedergegebene – Verantwortung des Angeklagten zum Faktum A./I./3./, er habe C* nicht aus der Wohnung gelassen, da er mit ihr diskutieren bzw seine Autoschlüssel von ihr erhalten habe wollen, unterstreicht geradezu den festgestellten Vorsatz, dass es ihm darauf ankam, sein Opfer widerrechtlich im ersten Stock ihrer Wohnung gefangen zu halten.
Zum Antrag auf Einvernahme des Angeklagten ist festzuhalten, dass dieser sich zu den gegen ihn erhobenen (hier relevanten) Vorwürfen bereits ausführlich äußern konnte und auch geäußert hat. Dass die Beziehung zwischen dem Angeklagten und C* (auch vor den Vorfällen schon) konfliktbeladen war, ergibt sich überdies ohnehin aus dem Urteil. Was daraus gegen die „Glaubwürdigkeit“ (gemeint offenbar: ausschließlich) des Opfers zu gewinnen sein sollte, erschließt sich aus dem Rechtsmittel nicht. Die genannten Motive für den Freiheitsentzug sind nicht subsumtionsrelevant.
Der Frage, wer der beiden sich (finanziell) in welchem Ausmaß in die Beziehung eingebracht hat, kommt ebenso hier keine Bedeutung zu. Irrelevant ist auch, in welcher Beziehung der Angeklagte und C* aktuell stehen. Der Rückschluss, das Opfer und der Angeklagte würden nicht wieder (mit angeschafften Hundewelpen) zusammenleben, wenn er die Straftaten gesetzt hätte, entbehrt einer validen Grundlage. Vielmehr ist eine Fortsetzung der Beziehung auch nach Vorfällen häuslicher Gewalt nicht unüblich. Die diesbezüglichen Beweisanträge erweisen sich somit als für die Subsumtions- und Schuldfrage unerheblich.
Zusammengefasst ist der vom Erstgericht gezogene Schluss einer Täterschaft des Angeklagten im Sinne des Schuldspruchs denklogisch, lebensnah und damit nicht zu beanstanden.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, mildernd demgegenüber die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit des Angeklagten.
Dieser Strafzumessungsgrund ist um den besonderen Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 2 StGB zum Nachteil des Angeklagten zu ergänzen, da dieser die Straftaten nach dem ersten (A./I./1./ und 2./), dritten (A./I./3./) und zehnten (A./I./4./) Abschnitt des Besonderen Teils des StGB gegen seine frühere Lebensgefährtin und als mit dem Opfer zusammenlebende Person setzte. Hinzu tritt ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen erschwerend auch die Tatwiederholung zu A./4./ im Rahmen einer Subsumtionseinheit.
Mit dem Vorbringen im Rahmen der Strafberufung, die Zweitangeklagte habe zu den Tatvorwürfen teilweise beigetragen, entfernt sich das Rechtsmittel vom zugrunde zu legenden Sachverhalt. Der Hinweis auf selbst erlittene Verletzung übersieht, dass ihm diese vom Opfer in Notwehr (vgl US 8 und 19) zugefügt wurden.
Vor dem Hintergrund des solcherart korrigierten besonderen Strafzumessungskatalogs sowie unter Berücksichtigung des konkreten Erfolgs-, Handlungs- und Gesinnungsunwerts erweist sich die verhängte Strafe keiner Reduktion zugänglich. Zu berücksichtigen ist nämlich insbesondere, dass der Angeklagte C* nicht nur – nach einer ersten Straftat gegen deren körperliche Integrität – die Freiheit entzog, sondern diesen Freiheitsentzug zur Begehung weiterer Straftaten gegen ihre körperliche Integrität, aber auch gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität nutzte und damit seine Negierung der Rechtsgüter der C* zum Ausdruck brachte.
Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass vor diesem Hintergrund aus spezialpräventiven Überlegungen für eine Anwendung von § 37 StGB kein Raum bleibt.
Bei [sei es auch nur teilweiser] bedingter Nachsicht der Strafe hat das Gericht gemäß § 50 Abs 1 StGB Weisungen zu erteilen oder Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten.
Fallbezogen kamen mehrere Gewaltdelikte sowie das Vergehen der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB, begangen im häuslichen Umfeld, zur Verurteilung. Die Anordnung von Bewährungshilfe wie auch die Absolvierung einer (insb antigewalt- und sexualbezogenen) Psychotherapie (wozu der Berufungswerber in der Hauptverhandlung seine Zustimmung erteilte [vgl ON 22.1, 54 f; vgl § 51 Abs 3 StGB; vgl Schroll/Oshidari in WK² StGB § 51 Rz 27 mwN]), ist daher zur Deliktbearbeitung und Reflexion dieses Verhaltens im Sinne der Verringerung der Wahrscheinlichkeit künftiger Delinquenz ungeachtet der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten jedenfalls jeweils zweckmäßig. Dies gilt – entgegen dem Beschwerdevorbringen - (gerade) auch vor dem Hintergrund, dass die konfliktbeladene Beziehung nach dem Berufungsvorbringen noch fortbesteht.
Den Rechtsmitteln war somit nicht Folge zu geben.
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