JudikaturOGH

11Os45/99 – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Mai 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Serif S***** wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB und der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 2. Dezember 1998, GZ 19 Vr 1692/98-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die (als Berufung wegen Nichtigkeit bezeichnete) Nichtigkeitsbeschwerde (ON 17), die (zweite) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 19) und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (gegen den Ausspruch über die Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpfte Teilfreisprüche enthält, wurde Serif Se***** der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (I) und der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt, weil er am 28. Juli 1998 in Klagenfurt Zikreta Sa*****

zu I/ am Körper dadurch mißhandelt und fahrlässig verletzt hat, indem er ihr einen Schlag in das Gesicht versetzte, wodurch sie eine Rötung und eine Schwellung im Bereich des linken Auges sowie Nasenbluten erlitt, ferner

zu II/ nach Versperren seiner Wohnung und Einstecken des Schlüssels über einen längeren Zeitraum die persönliche Freiheit entzogen hat.

Die nur gegen den Schuldspruch II gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

In der Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer eine Aktenwidrigkeit der Feststellung, er habe Zikreta Sa***** das Verlassen der Wohnung trotz ihrer konkret geäußerten diesbezüglichen Absicht untersagt (US 7), zur Aussage der Genannten, der Angeklagte habe (konkret) gesagt, "ja, er werde mich gehen lassen, nachdem ich mich beruhigt habe" (S 85).

Abgesehen davon, daß der Nichtigkeitswerber damit keinen inhaltlichen Widerspruch aufzeigt, verkennt er das Wesen der Aktenwidrigkeit, die nur dann bestünde, wenn das Gericht den entscheidende Tatsachen betreffenden Inhalt einer Aussage unrichtig wiedergegeben hätte (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 185, 191). Die gerügte Feststellung stellt aber weder eine Zitierung einer Zeugenaussage dar noch ist sie mit den Angaben des Tatopfers unvereinbar, sodaß ein formeller Begründungsmangel nicht vorliegt.

Das Vorbringen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a), wonach die subjektive Tatseite des Vergehens der Freiheitsentziehung nicht mit dem Verhalten des Angeklagten in Einklang zu bringen sei, übergeht den Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit. Denn danach hat die Freiheitsentziehung nicht erst nach dem Zufügen einer Verletzung begonnen, sondern bereits vor dem Versuch des Beschwerdeführers, Zikreta Sa***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen (US 6). Die Beschwerdeargumente negieren weiters die erstgerichtlichen Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten sowie den Umfang des angenommenen Rücktritts vom Versuch, der sich nur auf das Verbrechen der Vergewaltigung, nicht aber auch auf die bis dahin vollendeten strafbaren Handlungen bezieht (US 7, 12 f). Die erfolgreiche Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert aber stets den Vergleich des gesamten Tatsachensubstrates mit dem darauf angewendeten Gesetz, weshalb die diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen die prozeßordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes verfehlen.

Im übrigen begehrt die Beschwerde in Wahrheit bloß andere Feststellungen zum Vorsatz des Nichtigkeitswerbers und bekämpft demnach (unzulässig) die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

Es war daher die Nichtigkeitsbeschwerde (ON 17) bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Gleiches gilt für die zweite (wenn auch wortgleiche) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ON 19 (§ 285 Abs 1 StPO) sowie die gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld (§ 283 Abs 1 StPO).

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise