ASVG
Gliederung
SIEBENTER TEIL. Verfahren.
ABSCHNITT III. Verfahren in Verwaltungssachen.
§ 414 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(2) In Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
(3) Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der fachkundigen LaienrichterInnen aus dem Kreis der DienstnehmerInnen steht der Bundesarbeitskammer bzw. dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, jenes aus dem Kreis der Dienstgeber steht der Wirtschaftskammer Österreich bzw. der Landwirtschaftskammer Österreich zu. Für Verfahren über die Frage, ob Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz oder dem BSVG vorliegt, ist eine Person aus dem Kreis jener LaienrichterInnen heranzuziehen, die von der Landwirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen wurden. Für Verfahren im Zusammenhang mit der Beschäftigung bei einem Dienstgeber, der Mitglied einer Landwirtschaftskammer ist, sind die vom Österreichischen Landarbeiterkammertag und von der Landwirtschaftskammer Österreich vorgeschlagenen LaienrichterInnen heranzuziehen. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse auf dem Gebiet der Sozialversicherung verfügen.
(4) Barauslagen nach § 76 AVG, die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide der Versicherungsträger erwachsen, sind von der beschwerdeführenden Person nicht zu entrichten, wenn es sich dabei um folgende Angelegenheiten handelt:
2.Nachtschwerarbeit nach dem NSchG.
§ 414 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 414 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
…§ 414. (1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner…
§ 545a Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung
…§ 545a. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Gesundheit besorgen die Aufgaben nach den §§ 412, 414 und 452a in unmittelbarer Bundesverwaltung.…
§ 254a GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 254a Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung
…§ 254a. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Gesundheit besorgen die Aufgaben nach den §§ 412 und 414 ASVG in Verbindung mit § 194 dieses Bundesgesetzes sowie § 224a in unmittelbarer Bundesverwaltung.…
§ 39 Sicherung der Beiträge
…diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an Stelle der Abgabenbehörde der Versicherungsträger tritt. Gegen den Sicherstellungsauftrag ist das Rechtsmittel der Beschwerde ( § 414 ASVG ) gegeben.…
§ 194
…Z 7 ASVG innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechtskraft des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides, zu erlassen ist; 5. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985)…
§ 129 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 129
…Unfallversicherung öffentlich Bediensteter ausgenommen eine Leistung nach § 88 Z 1 lit. b jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist; 2. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.…
§ 171a Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung
…§ 171a. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Gesundheit besorgen die Aufgaben nach den §§ 412 und 414 ASVG in Verbindung mit § 129 dieses Bundesgesetzes sowie § 157a in unmittelbarer Bundesverwaltung.…
§ 75 NVG 2020 · NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 75
…bzw. die anspruchsberechtigte Waise der Versorgungsanstalt den Dienstunfall binnen 30 Tagen anzuzeigen hat und § 363 ASVG nicht anzuwenden ist; 2. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. (2) Für die leistungsempfangende Person ist ein Bescheid über die Höhe des von ihrer Pension einbehaltenen Solidaritätsbeitrages ( § 12 ), über die…
§ 241a BSVG · BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 241a Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung
…§ 241a. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Gesundheit besorgen die Aufgaben nach den §§ 412 und 414 ASVG in Verbindung mit § 182 dieses Bundesgesetzes sowie § 212a in unmittelbarer Bundesverwaltung.…
§ 182
…Zahnbehandlung fällig geworden sind, und der Versicherte die Erlassung eines Bescheides nicht binnen einem Jahr ab seiner Verständigung von der Aufrechnung beantragt; 7. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.…
§ 38 Sicherung der Beiträge; Haftung für Beitragsschuldigkeiten
…diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an Stelle der Abgabenbehörde der Versicherungsträger tritt. Gegen den Sicherstellungsauftrag ist das Rechtsmittel der Beschwerde ( § 414 ASVG ) gegeben. (2) Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers…
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