IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 16.06.2026, HVBA XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA, belangten Behörde) vom 16.06.2026 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , mit XXXX .2026 endet. Begründend wurde ausgesprochen, dass das Kind bereits am XXXX das 40. Lebensjahr vollendet hat, weshalb die Selbstversicherung mit XXXX .2026 zu beenden gewesen sei.
Mit Schreiben vom 13.07.2026, bei der PVA eingelangt am 20.07.2026, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und führt darin insbesondere aus, dass ihre Tochter nach wie vor mit ihr im Haushalt lebe, erhöhte Familienbeihilfe beziehe und Pflegegeld der Stufe 6 erhalte. Die Pflegebedürftigkeit und die tatsächlichen Pflegeverhältnisse hätten sich auch nicht geändert und habe die Beendigung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Beschwerdeführerin erhebliche sozialversicherungsrechtliche und pensionsversicherungsrechtliche Folgen.
Mit Schreiben vom 24.07.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigen Verwaltungsakt vor und merkte an, dass die Beschwerde verspätet sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angefochtene Bescheid vom 16.06.2026 wurde der Beschwerdeführerin ohne Zustellnachweis zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde vom 13.07.2026 am 16.07.2026 zu Post gegeben.
Die Beschwerdeführerin war bislang aufgrund der Pflege ihrer Tochter XXXX , für welche ua. Pflegegeld der Stufe 6 bezogen wird, zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 18a ASVG berechtigt. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat im XXXX 2026 das 40. Lebensjahr beendet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden eindeutigen und unzweifelhaften Akteninhalten der Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Dass die Beschwerdeführerin bislang zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund der Pflege eines behinderten Kindes gem. § 18a ASVG berechtigt war, beruht auf dem gemeinsamen Parteivorbringen. Auf Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die PVA mit Schreiben vom 13.08.2026 mit, dass die Zustellung des Bescheides vom 16.06.2026 ohne Zustellnachweis erfolgt ist. Das Kuvert mit dem Poststempel vom 16.07.2026 liegt im Akt ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Gem. § 26 Abs. 1 ZustG wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird, wenn die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet wurde.
Gem. § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen.
Vorliegend hat die belangte Behörde auf Aufforderung mitgeteilt, dass die Zustellung ohne Zustellnachweise erfolgt ist, weshalb die Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustG zu Anwendung gelangt und die Zustellung als am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, somit am 19.06.2026. Vor diesem Hintergrund erweist sich die am 16.07.2026 zu Post gegebene Beschwerde als rechtzeitig (vgl. § 33 Abs. 3 AVG). Sie ist auch sonst zulässig.
3.2. Die zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:
“Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 1, BGBl. I Nr. 200/2023)
4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.
(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.”
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Zu den Voraussetzungen der Selbstversicherung:
3.3.1. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin bislang zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund der Pflege eines behinderten Kindes gem. § 18a ASVG berechtigt war.
3.3.2. Gem. § 18a Abs. 1 ASVG können Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.
Gem. § 18a Abs. 6 Z 1 endet die Selbstversicherung mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung weggefallen ist.
Die Tochter der Beschwerdeführerin hat im XXXX 2026 das 40. Lebensjahr vollendet und ist damit das Höchstalter, bis zu welchem die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes in Anspruch genommen werden kann, erreicht worden. Dem tritt die Beschwerdeführerin mit ihren Beschwerdeausführungen auch nicht entgegen.
Die Beendigung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung mit XXXX .2026 aufgrund des Erreichens des Höchstalters der zu pflegenden Person ist somit gem. § 18 Abs. 1 iVm. § 18 Abs. 6 Z 1 ASVG zu Recht erfolgt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen entscheidungserheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise