JudikaturBVwG

W228 2316306-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Sozialrecht
07. Oktober 2025

Spruch

W228 2316306-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. XXXX , Mag. XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 11.06.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX 2023, nicht mit 31.12.2023 endet und somit jedenfalls über den 31.12.2023 hinaus aufrecht ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 11.06.2025 hat die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) dem Antrag von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 09.02.2025 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX 2023, ab 01.02.2023 stattgegeben und endet mit 31.12.2023. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht werde. Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes sei eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG ab 01.01.2024 wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt. Es liege ab diesem Zeitpunkt keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft vor.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 07.07.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin an Trisomie 21, ASDII, Shine Komplex mit parachute AV Klappe, Zustand nach Kanal-Korrektur, Zustand nach rezidivierenden Infekten der Atemwege und des Gastrointestinaltraktes, Parazentese und Adenotomie leide. Die von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Pflegeleistungen seien auch nach dem 31.12.2023 erheblich und werde das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten nach wie vor erbracht. Folgende tägliche Pflegeleistungen würden von der Beschwerdeführerin erbracht werden: Tägliche Körperpflege, Einnahme von Mahlzeiten, Reinigung bei Inkontinenz, An- und Auskleiden, Korsett anlegen, Einnahme von Medikamenten, Inhalation, Brillenversorgung, Mobilitätshilfe im engeren und im weiteren Sinn. Darüber hinaus bestehe ein erhöhter Pflegeaufwand und sei die dauernde Bereitschaft/Beaufsichtigung des Kindes aufgrund von Verhaltensstörungen mit Aggressionsdurchbrüchen, Gewaltausbrüchen, fehlender Einsichtsfähigkeit und mangelnder Kommunikationsmöglichkeit erforderlich. Auch zahlreiche Therapien seien nötig. Es liege zumindest ein durchschnittlicher Pflegeaufwand von mehr als 38 Stunden wöchentlich bzw. mehr als 150 Stunden monatlich vor.

Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 18.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 24.07.2025 der belangten Behörde Parteiengehör gewährt. In diesem Parteiengehör wurden Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt.

Es langte keine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 11.06.2025 hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX 2023, ab 01.02.2023 stattgegeben und festgestellt, dass die Selbstversicherung mit 31.12.2023 endet.

Die Beschwerdeführerin bezieht für ihren Sohn im verfahrensrelevanten Zeitraum erhöhte Familienbeihilfe.

Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn sind in einem gemeinsamen Haushalt an einer Adresse im Inland wohnhaft.

Der Sohn der Beschwerdeführerin leidet an Trisomie 21 (ICD-10: Q90.9; Hauptdiagnose). Als weitere Diagnosen liegen ASD II, Shone Komplex mit Parachute AV Klappe, Zn AV Kanal Korrektur 6/23, Zn rez Infekten der Atemwege und des Gastointestinaltraktes 2023 sowie 1/25 Parazentese re und Adenotomie vor.

Der Sohn der Beschwerdeführerin trägt ein Mieder wegen Kielbrust nach einer Herzoperation. Er besucht einmal monatlich die Physiotherapie (Fahrtzeit plus Therapie jeweils ca. zwei Stunden). Es sind regelmäßige ärztliche Entwicklungskontrollen notwendig. Einmal pro Monat ist ein Besuch beim Bandagisten wegen der Kielbrustkorsage erforderlich. Zweimal jährlich findet eine HNO-Kontrolle, eine Sehschule sowie eine Orthopädiekontrolle statt, einmal jährlich eine Herzkontrolle. Als weitere Therapien besucht der Sohn der Beschwerdeführerin zweimal monatlich die Frühförderung (jeweils 90 Minuten), geht zur Logopädie sowie sechsmal jährlich zur Osteopathie. Therapien/Massagen (Aktivierung) werden täglich eine Stunde lang zuhause von der Beschwerdeführerin gemacht.

Es ist weiters eine ständige Beaufsichtigung des Sohnes der Beschwerdeführerin notwendig, zumal der Sohn der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Erkrankungen aggressiv ist, unter anderem seine Geschwister attackiert, sich oft schwer beruhigen lässt und diesbezüglich keine Einsichtsfähigkeit zeigt. Erschwert wird der Alltag durch Kommunikationsprobleme, da der Sohn der Beschwerdeführerin aufgrund seines Entwicklungsrückstandes seine Bedürfnisse nicht mitteilen kann und Erklärungen nicht versteht.

Beim Sohn der Beschwerdeführerin ist über den 31.12.2023 hinaus behinderungsbedingt ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege für Begleitung zu notwendigen Therapien/ärztlichen Kontrollen, für regelmäßig erforderliche Medikamenteneinnahme, für notwendige Entwicklungsförderungen sowie für Sonstiges (Mieder anlegen) erforderlich.

In einer Gesamtschau wird festgestellt, dass über den 31.12.2023 hinaus eine ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege des Sohnes der Beschwerdeführerin erforderlich ist.

2. Beweiswürdigung:

Der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe im verfahrensrelevanten Zeitraum ist unstrittig. Der gemeinsame Wohnsitz im Inland ist ebenso unstrittig.

Die Feststellungen zu den beim Sohn der Beschwerdeführerin vorliegenden Diagnosen stützen sich auf das ärztliche Gesamtgutachten zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG (Erstuntersuchung) eines Facharztes für Neurologie vom 02.06.2025.

Die Feststellungen über Art und Ausmaß der beim Sohn der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen sowie zu den erforderlichen Betreuungsleistungen ergeben sich aus dem ärztlichen Gesamtgutachten vom 02.06.2025, welches auf einer am 02.06.2025 stattgefundenen persönlichen Untersuchung des Sohnes der Beschwerdeführerin basiert, aus dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Schreiben des Konventhospitals Linz, Barmherzige Brüder vom 01.07.2025.

Zur Feststellung, wonach über den 31.12.2023 hinaus eine ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege des Sohnes der Beschwerdeführerin erforderlich ist, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Aus dem ärztlichen Gesamtgutachten vom 02.06.2025 ergibt sich keineswegs, dass der Sohn der Beschwerdeführerin über den 31.12.2023 hinaus keiner ständigen persönlichen Hilfe und besonderer Pflege mehr bedarf. So wird auf Seite 5 des Gutachtens eindeutig bejaht, dass - für die Beurteilung des aktuellen Zustandes – behinderungsbedingt ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege erforderlich ist. Dies wird auf Seite 6 des Gutachtens unter der Überschrift „Stellungnahme:“ mit dem Text: „[…] b) Ständige (mehrmals in der Woche regelmäßige) persönliche Hilfe bzw. besondere Pflege ist erforderlich“ nochmals mit „Ja“ bestätigt.

Es wird somit im Gutachten vom 02.06.2025 eindeutig und mehrfach bejaht, dass ständige persönliche Hilfe bzw. besondere Pflege erforderlich ist. Es ist daher in keiner Weise nachvollziehbar, wieso in der chefärztlichen Stellungnahme vom 03.06.2025 dennoch zu dem Schluss gelangt wird, dass die Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nur für den Zeitraum 01.02.2023 bis 31.12.2023, nicht jedoch ab dem 01.01.2024 gerechtfertigt sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten auszugsweise:

„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) […]

(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. […]

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)

§ 669. (1) – (2) […]

(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“

Für gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Wie festgestellt, leben die Beschwerdeführerin und ihr Sohn im gemeinsamen Haushalt im Inland.

Die Beschwerdeführerin bezieht im verfahrensrelevanten Zeitraum für ihren Sohn die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG.

Fallgegenständlich ist strittig, ob über den 31.12.2023 hinaus die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin überwiegend beansprucht wird.

Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des Sohnes der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum § 18a Abs. 3 Z 1 ASVG einschlägig. Gemäß § 18a Abs. 3 Z 1 ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft jedenfalls dann angenommen, wenn und solange das behinderte Kind das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

Da der Sohn der Beschwerdeführerin das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht noch nicht erreicht hat, ist für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob ihr Sohn im verfahrensrelevanten Zeitraum einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte (vgl. zum Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ auch jüngst VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).

Es ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachverständiger zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre (VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). In seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG – im Gegensatz zu § 18b ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt.

Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung wohl so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Der Begriff „ständig“ kann wohl nur so verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG, Rz 9-10 [Stand1.10.2023, rdb.at]).

Die Beurteilung im angefochtenen Bescheid der PVA, wonach die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes mit 31.12.2023 endet, beruht auf der chefärztlichen Stellungnahme vom 03.06.2025, in welcher ausgeführt wird, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nur für den Zeitraum 01.02.2023 bis 31.12.2023 gerechtfertigt sei; danach habe sich der Betreuungsbedarf deutlich unter 90 Stunden/Monat reduziert.

Festzuhalten ist, dass es sich bei der chefärztlichen Stellungnahme vom 03.06.2025 um kein Gutachten handelt. Ein Sachverständigengutachten muss grundsätzlich einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden, wie etwa Zitierung entsprechender Fachliteratur o.ä. - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn.

Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (vgl. VwGH vom 27.02.2015, Zl. 2012/06/0063).

Zum ärztlichen Gesamtgutachten vom 02.06.2025, auf welchem die Einschätzung in der chefärztlichen Stellungnahme vom 03.06.2025 beruht, ist auszuführen, dass sich aus diesem Gutachten jedoch keineswegs ergibt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin über den 31.12.2023 hinaus keiner ständigen persönlichen Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Wie beweiswürdigend ausgeführt, kann aus dem Gutachten vom 02.06.2025 geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum ab 31.12.2023 täglich, zumindest jedenfalls mehrmals wöchentlich, Pflegetätigkeiten verrichtete, welche erforderlich waren und ohne die ihr Sohn im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind benachteiligt wäre bzw. gewesen wäre.

Die chefärztliche Stellungnahme vom 03.06.2025 trat – wie oben dargestellt - dem Gutachten vom 02.06.2025 nicht auf gleicher fachlicher Ebene in Form eines Gutachtens entgegen und geht zudem auch nicht auf alle im Gutachten angegebenen Betreuungsmaßnahmen konkret ein.

In einer Gesamtschau ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Betreuungsmaßnahmen im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse ihres Sohnes als notwendig anzusehen sind, damit ihm eine normale körperliche und psychische Entwicklung ermöglicht wird.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass über den 31.12.2023 hinaus ein Bedarf ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege im Sinne des § 18a Abs. 3 ASVG und eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im Sinne des § 18a Abs. 1 ASVG gegeben ist.

Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG liegen daher über den 31.12.2023 hinaus vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG Einzelfallfragen insbesondere zum Thema überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.